Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

V. Hauptstück. L Abschnitt. »0 (i Hkth. am -iS. Nov. 8o4­Hkth. am 2 l. 2ípv. 8o5.d 898. „ „ 9. űcf. 808.02820, „ „ 24.Dec.8o6. 0 3,17. „ „ 4- 2ípr. 811. H 2oi. „ ,, 21, öct. 816.114953. Hkth.am io.Apr. 814.K 1702. „ „ rc>. Nov. 8 > 4- N 45o3. „ „ 8-Sep. 6,5. K 4467­Hkth. am 9,3an. 8o8, o 54­d. Besondere Ausweise. 1. Uever Vermehrung und Verminderung der cinheimi- chen männlichen Bevölkerung, x. 1. Hkth. am z5. Oct. 8oj. boron . . . .; bey neu eingezogenen Wohnparteyen die Hausnummer oder der Ort, woher sie gekommen sind; bey Ausländern, seit wann sie sich in den diesseitigen Staaten auf- halten. Auch die abwesenden Kinder der Einheimischen dürfen in dem neuen Conscriptions- Zerret nicht vergessen werden. Ins Besondere hat die Conscriptions - Commission darauf zu sehen : Rtens. Daß die einberufenen, aber nicht eingerückten Beurlaubten ausgeforscht, und diese, so wie die Excessiven, bey ihrer Entdeckung sogleich dem nächsten Militär- Commando zur weiteren Transportirung an ihre betreffenden Regiinemer über­geben werden. ' 2tens. Daß die entdeckten Recrutirungs-Flüchünge, Selbstverstümmler und die im Concer- tations-Wege oder gegen Offerte entlassenen Leute, welche die Bedingungen, de­rentwegen sie entlassen worden sind, nicht erfüllt haben, endlich die wegen Gebre­chen vor Vollstrecker gesetzlicher Dienstzeit Entlassenen, deren Gebrechen sich wieder gebessert haben, nach den bestehenden Vorschriften behandelt werden. 3tcns. Wenn es sich entdecken sollte, daß unrechtmäßige Zerstückelungen von Gründen und Scheinübergaben Statt gehabt Härten, oder daß zum Feldkriegsdienste taug­liche Leute, als Schrankenzieher, oder zu sonstigen kleinen Civil-Diensten mit Decreten von der Bancal-Administration angestellt worden wären, so muß hier­über eben so, als auch über die vorschriftsmäßige Unterhaltung der Ortschaftstafeln und über alles sonst noch Bemerkenswerthe von den conscribirenden Officieren dem Regiments-Bezirks-Commando Meldung gemacht, auch die allenfallsigen Psticht- versaumniffe der Beamten zur Verständigung des Kreisamtes angezeigt werden. Wenn sich während der Revision eine ungewöhnliche Vermehrung in irgend einer der befreyten Elasten zeigt, so muß von dem conscribirenden Officiere gleich in loco wahrend der Revision erhoben werden, ob eine solche Vermehrung legal ist, oder ob sie nicht etwa zur Ausweichung und Vereitlung der Conscriptions - und Recru- tirungs - Vorschriften nur vorgegeben wird, welche Ursachen bey Einsendung der Summarien umständlich aufgeklärt werden müssen. §. 879. Außer der Bevölkerung selbst wird bey der Conseription noch ferner erhoben : a. Die Vermehrung und V e r in i n d e r u n g der einheimischen männli­chen Bevölkerung seit der letzten Revision laut beygehenden Formulars Nr. 1. Zu diesem Ende werden auf besondere, mit den Rubriken des Ausweises schon im voraus versehene Bogen, sogleich wie ein Aufnahmsbogen bey der Revision eingeschrieben ist, die darin sich ergebenden Zahlen der Vermehrung oder Verminderung ausge­zeichnet und ortschaftsweise fummirt, diese Summa aber in die Rubriken des Ausweises selbst, wie das Formular zeigr, übertragen. Was in der Zwischenzeit von einer Revision zur anderen zugewachsen und während dieser Zeit abgegangen ist, hat auf diesen Ausweis keinen Bezug, sondern hier ist nur von jenem Zuwachse und Abgänge die Rede, welcher sich seit der letzten Revision noch wirk­lich zeigt. Die nach ihren Nummern gereihten Nahmen der Ortschaften und die erste Rubrik: Bey der letzten Revision war u. s. w., müssen schon vorher in den Ausweis einge­schrieben seyn. In diesem Ausweise ist bloß von der einheimischen männlichen Bevölkerung eines jeden Ortes die Rede. Die Rubriken desselben erhalten durch das Nachfolgende ihre Bestimmung: Zu gewachsen vom Militär-Dienste. Hierher gehören nicht nur ausgetretene Officiere und Soldaten, sondern auch jene Mi- lita -Personen, die nicht mehr in der Monath-Tabelle der Regimenter erscheinen, folglich

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