Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von bet* Conscription in den Erb landen. Da die Anwesenheit der Pfarrer bey der Revision in der Residenz - Sradt Wien , wo dieselbe ohnehin von Haus zu Haus vorgenommen wird, dem Zwecke nicht entsprechen würde, weil ein Bursche, der z. B. bey seinen Aeltern auf der Landstraße conscribirt wird, in der Rojsau oder im Schottenfelde gebürtig scyn kann, somit der Pfarrer von der Landstraße über dessen Geburtsjahr keine Auskunft zu geben im Stande ist, so sind zur Vermeidung der Weitläuftigkeiten bloß die neuen Taufscheine in einzelnen Fallen, und zwar nur in jenen zu fordern, wo rücksichtlich des Alters einiger Anstand obwaltet. Vor der Conscriptions-Commission haben immer mehrere Wohnparteyen gegenwärtig zu seyn, um allen Verheimlichungen vorzubeugen. Die Vorladung derselben muß, vom Hause Nr. i angefangen, so geschehen, daß niemand dadurch seine Zeit unnöthig versäumt. Der conscribirende Officier und der Beamte führen zu gleicher Zeit ihre abgesonderten Conscriptions-Bücher, und so wie der Bevölkerungsstand bey der ersten Aufnahme ganz neu in die Aufnahmsbogen eingetragen wird, so wird derselbe bey der jährlich erfolgenden Rectification mit den nöthigen beyzufügenden Fragen durchaus verlesen, und nach Befinden abgeändert und ausgenommen. So wie ein Individuum aus einer Rubrik in eine andere oder auS einem Bogen in den andern übersetzt wird, so wird dessen Nähme und Auswerfungs-Ziffer dort ausgestrichen, und hier eingeschrieben, auch immer die. Qualification den neuen Personal-Umständen passend gemacht. Der Bogeir einer Wohnpartey, die in ein anderes Haus gezogen ist, wird in dem Conscriptions-Buche dahin verwechselt; auch werden die Bogen von Wohnparteyen, die in andere Orte der nähmlichen Section übersiedelt sind, aufbewahrt, und bey der Conscrip- tion der betreffenden Ortschaften eingeschaltet. In großen Städten werden die Polizey - Commissäre angewiesen, zur Beförderung des Conscriptions-Geschäftes die thätigsteHand zu biethen. Uebrigens kommt in solchen Städten die Conscription ganz so, wie in Provinciák-Städten und auf dem Lande, in Ausübung. Es sollen dabey folgende Modifikationen eintreten: Jeder Hausbesitzer erhält so viel gedruckte Conscriptions-Zettel (Formular II.), als er Wohnparteyen hat, sammt einer von der betreffenden Conscriptions-Behörde verfaßten kurzen Belehrung über die Einschreibung derselben. Diese Belehrung läßt er, sobald die Conscription angesagt ist, bey den Wohnparteyen zur Eintragung der Conscriptions-Zettel circuliren. Sodann überbringt der Hausbesitzer oder dessen bestellter Vertreter diese eingeschriebenen Zettel zur Zeit, wann er vorgeladen ist, der Conscriptions - Commission, welche die Uebertragung und Aufzeichnung der Menschen in die Aufnahmsbogen und in die Fremden-Tabelle bewirkt.. Die persönliche Vorstellung der zum Militär Anwendbaren und anderen Personen hat von jedermann bey gemessener Strafe für das Nichterscheinen unweigerlich zu geschehen, wenn es die Conscriptions - Commission nothwendig und thunlich findet. Der Hausbesitzer haftet für die richtige Ausfertigung der Conscriptions-Zettel, und hat der Conscriptions-Commission auch die nöthige mündliche Auskunft zu geben. Nach gemachtem Gebrauche werden die Conscriptions-Zettel dem Hausbesitzer zur Aufbewahrung zurück gestellt, weil von einer Revision zur anderen mit den neuen auch die vorjährigen Zettel eingereicht werden müssen.. In den v o rj äh r i g e n oder alten Conscriptions - Zetteln muß angezeigt werden: jeder S te r b fa l l, und bey Umsiedlungen die H a u s n u m m e r oder der Ort, wohin dieselbe geschehen ist, damit der betreffende Aufnahmsbogen sogleich an seine neue Stelle gelegt werden könne, welches sehr wichtig in solchen Städten ist, wo derley Fälle sich häufig ergeben. In dem Anmerkungsfache oder neuen Conscriptions-Zettel wird angezeigt: Ge- Band r- go * > 2 1. 2fpr. 8o5. D 898. t r e V X j m z5. £ cf. 8 ©4*