Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
57 dazu bevollmächtigt, ohne Anfrage die zweckdienlichen Verfügungen trifft, und die dießfallsigen Expeditionen an die Landerbehörden unterfertiget. Dieser General- oder Ober - Landes -Com- missar hat übrigens die Befehle des Eommanbivenben unbedingt zu befolgen, und bloß das Recht, wenn er damit nicht einverstanden seyn sollte, die Vorstellung an ben Armee-Minister gelangen zulgssen, ohne jedoch die Ausführung des ertheilten Befehles im geringsten zu verzögern. §. 82. ($ Sobald die Armee auf irgend einem Puncte das fremde Gebieth betritt , treten an die Stelle der bloß für die Erbstaaten ernannten General- ober Oberlandes - Comrnissäre die General-Intendanten, welche unter der Dependenz von dem Armee-Minister nach den ausgestellten Grundsätzen dafür zu sorgen haben, daß die Armee, so viel als möglich, mit allen ihren wie immer gearteten Bedürfnissen versehen werde; daher benn diese General - Intendanten angewiesen sind, gleich nach erfolgter Einrückung einer Armee unverzüglich mit bem zur Ober* iettung der ökonomischen Angelegenheiten beauftragten Generale das genaueste Einvernehmen anzuknüpfen, um die Bedürfnisse der eingerückten Truppen nach allen Beziehungen abzuwagen , und bann die Beschaffungen nach der lanbescommissariatischen Instruction , nach voraus gegangener Bestätigung des Armee - Ministers beyber Haupt-Armee, und des comman* birenben Generals bey ben Armee - Corps einzuleiten, von welchen letzteren jedoch der Armee- Minister auch in die Kenntnis; zu setzen ist. . • , ' Was die Justiz-Pflege bey der Armee betrifft, so hat der Eommanbtrcnbe eines Armee- Corps die Jurisdiction in nicht ausgenommenen Füllen über Officiere derjenigen Corps und Branchen, welche keine Proprietars haben, und nach dem Generals-Reglement unter der Jurisdiction des Armee - Commando stehen, vom Hauptmanne und Rittmeister abwärts. §. 84. <?/ So bald für die ökonomische Geschäftsverwaltung das Ersorderniß aller Bedürfnisse vom Hofkriegsrathe bekannt wird, siud zu ihrer Herbeyschaffung im Einvernehmen mit bem General- ober Ober - Landes - Commissär die nöthigen zweckmäßigen Verfügungen zu treffen und diese Geschäfte als current zu behandeln, sohin die Concepte der dießfallsigen Erlasse an die Militär - Behörden weder vor noch nach der Expedition bem Armee-Minister zur Einsicht vorzulegen; jedoch bleibt es diesem immer unbenommen , die Auskünfte, welche er über dergleichen Verfügungen nothwendig finden wird, abzufordern. Sollten aber die Operationen der Armee eine Abänderung in ben ersten Verfügungen nothwendig machen, und diese entweder eine mehrere Anstrengung des Landes ober einen die Summe von 6000 fl. in einzelnen Rubriken übersteigenden größeren Geldaufwand erfordern, so ist jedes Mahl über die Grundsätze dieser neuen Dispositionen das Einvernehmen mit bem Armee - Minister breyi manu zu pflegen. §. 85. / * Gehen aber die Dispositions-Aenberungen bloß da hinaus, daß nach der Vorrückung bee Armee die Transporte derselben auch weiter nachinstradirt, oder den Armee-Bedürfnissen andere 'Abfuhrsrichtungen und Stationen, die nicht über 12 Meilen entfernt sind, gegeben und respective angewiesen werden, ober beschränken sich dieselben bloß auf Wartfuhren und Service-Bestellungen, so hat hierüber sowohl, als über jene Gegenstände, die meistens ihrer Dringlichkeit wegen die prompteste Verfügung erheischen, der die Stelle des en Chef Com- manbirenbeit vertretende General unter jedesmahliger Beziehung des Verpflegs- und sonstigen Referenten, den das Bedürfnis; betrifft, bloß mit bem General- oder Ober-Landes - Com- miffar, und wenn dieser bey bem Armee - Corps nicht anwesend wäre, mit bem diesem Corps bepgegebenen Landes-Commissär das persönliche Einvernehmen zu pflegen, und die hiernach erlassenden Verfügungen erst nachher Expedition, und nur dann vorher dem Armee-Minister zur Von den Armee-General* und Armee-Corps-Comtnanden.' .Di» Wer im Auslände für die Bedürfnisse der Armee zu sorgen hat. Hkth. am 3>. März 1809. Jurisd iction. Hkth. am3i. März 1S09. In wie weit der Artnee - Minister auch dann in die Geschäfte Einsicht zu nehmen hat, wenn die Erfordernisse aller Bedürfnisse bekannt sind. Hkth. am 31. März 1809. Wie in dringenden Fällen vorzugehen ist. Hkth. am 3>.März 1809.