Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

58 I. Hauptstü ck. V. A bschnitt. Paffierungen. Hkth. am s'-März 1809, Ben ehmen, wenn die Sub­sistenz aus den nächsten Armee- Bezirken herbcy geschafft wer­den muff. Hkth. am 3,. März >3»y. Einsicht und Bestätigung vorzulegen, wenn der General- oder Ober-Landes-Coinmissär Vor­stellungen von Unmöglichkeit der angesonnenen Präftationen machen sollte. Die oben bemerkte jedesmahlige Beyziehung des Verpflegs-Departements-Referenten ist deßhalb nothwendig , damit derselbe nach seiner ausgebreiteten Wirksamkeit die Mittel an die Hand gebe, welche die in seinen Wirkungskreis gehörigen großen und täglich dringenden Subsistenz-Bedürfnisse weniger hindern, oder da, wo es um Fuhren sich handelt, sich erkläre, ob und in wie weit solche mit den Retour-Wägen seiner Transporte bestritten werden können. Eben so smd-dem Armee-Minister alle Anträge, welche dahin gehen, die Verlagsgelder zu anderen Zwecken zu verwenden, als wozu solche nach den Erfordernis;-Entwürfen gewidmet waren, vorher mündlich vorzutragen, oder durch Vorlegung der Concepte vor der Expe­dition zur Kenntniß zu bringen. Auch sind dem Armee-Minister die Geld-Erfordernis;-Aufsätze immer 14 Tage vor­dem Eintreten des Monathes, für welchen das Erforderniß berechnet ist, vorzulegen. Hiervon müssen auch Parten dem Hofkriegsrathe eingeschickt werden. Zur Bedeckung des monathlichen Gelderfordernisses werden zwar die Anstalten von Seite der k. k. Finanz-Hofstelle im Einver­ständnisse mit dem k. k. Hofkriegsrathe getroffen; in so fern es aber darauf ankommt, einen Theil der Erfordernisse durch die Benützung anderweiter Geldkräfte, oder für ein augenblick­liches dringendes Geldbedürfnis;, wo die Ankunft der Dotations - Gelder nicht abgewartet werden kann, Rath zu schaffen, da tritt die Wirksamkeit deS Armee-Ministers ein. tz. 86. I/O Da den Armee-Commanden von jeher das Befugniß eingeräumt war, alle außerordent­lichen Manipulations-Auslagen, alle früheren Abnützungen von Effecten und Requisiten, dann alle ohne Verschulden der Verwaltungs-Behörden verdorbenen oder verloren gegangenen Vorräthe ohne Unterschied zu passieren, so werden solche auch jetzt hiernach vorzugehen, und alle jene Beträge für sich und ohne Behelligung des Armee-Ministers zu genehmigen, und respective zu passieren haben, welche das den General-Commanden in den Landern zugestan­dene Paffierungs - Befugniß nicht überschreiten. lieber größere Betrage hingegen sind die ausgefertigten Paffierungen dem Armee-Mini­ster vor der Expedition im Concepte zur Einsicht zu unterlegen. Bey den Armee-Corps aber haben, da solche außerordentliche Bedürfnisse den Auf­schub zur Rückfrage mit dem Armee-Minister nicht leiden, die commandirenden Generale die Bewilligung zu ertheilen, und die Armee-Corps bloß halbmonathlich mit kurzer Berüh­rung des Gegenstandes, mittelst eines Verzeichnisses, oder in der Art eines Protocoll-Aus­zuges alle ertheilten Paffierungen bein Haupt- Armee - General - Commando zur Kenntniß zu brin­gen, welches dann mittelst eines Totale die ertheilten Paffierungen zur Kenntniß des Armee- Ministers bringt, der solches sodann Sr. Majestät unterlegt. Vorsichtsanträge für künftige Zeiten, so wie alle Paffierungen über schon eingetre- kene Unglücksfälle sind Gegenstände, deren Aufschub mit keiner Gefahr verbunden ist, und die daher, wenn sie das Entscheidungs-und Paffierungs - Befugniß, welches für die Lander- General-Commanden besteht, übersteigen, auf jeden Fall dem Haupt-Armee-Commando zur Verhandlung mit dem Armee-Minister vorgetragen werden müssen. Wenn jedoch die Verluste, um deren Paffierung es sich handelt, umumgänglich einen augenblicklichen Ersatz erfordern, so ist der Commandirende der Armee oder des Corps ermächtiget, diesen Ersatz gleich an der Stelle einzuleiten, ohne erst die Paffierung des Verlustes abzuwarten. §. 87. Kommt eine zur selbstständigen Operation angewiesene Armee oder ein solches Corps in die Lage, seine Bedürfnisse aus dem ihm zugewiesenen Bezirke nicht aufbringen zu können, sondern in den Bezirk eines andern Corps oder der Haupt-Armee zur Erreichung seiner Sub­sistenz eingreifen zu müssen, so kann dieses, wenn es die Noth erfordert, zwar auch ohne vorherige Rücksprache mit dem betreffenden Corps, in so fern bte Zeit dazu zu kurz wäre, ge-

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