Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Von der Conscription tn den Erblanden. v ^5­§. 871. Die Auswerfung eines Individuums in die Rubrik des AufnahmsbogenS geschieht mit­telst der Ziffer 1, welche mit dessen Nahmen auf die nabmliche Quer-Linie gesetzt wird. Die Grundsätze dieser Auswerfung, wozu in Bezug auf die Classrfications - Rubriken die Qualification die richtigste Leitung gilt, beruhen auf der Abtheilunq der Bevölkerung. Die Bevölkerung eines jeden Ortes wird in Bezug auf den Aufnahmsbogen zuerst in männliche und weibliche abgetheilr. Die männliche hat folgende drey Unterabtheilungen: 1. D i e Einheimischen. ■—> Hierzu gehören: a) Alle in dem Orte ©ebemen. Diese werden immer, sie seyen anwesend oder nicht, bey ihren noch lebenden Aeltern claffificirt, und in die ihnen zustehende Rubrik ausgeworfen, so lange sie sich nicht zu einem eigenen Aufnahmsbogen qualifici- ren, oder anderwärts narionalisirt haben, oder auch in den geistlichen oder Solda­tenstand übergetreten sind, in welchen Fällen sie nicht mehr auf den Aufnahmsbo- gen ihrer Aeltern mir der Ziffer 1 ausgeworfen werden, wohl aber noch daselbst benannt und qualiftcirt bleiben. b) Alle, welche sich in dem Orte nationalisict haben. Die Nationalisirllng geschieht entweder durch einen zehnjährigen Aufenthalt in den conscribirten Erblanden, oder durch häusliche Niederlassung, Ankauf von Grundstücken, Antretung des Bürger- oder Meisterrechtes, einer Bedienung, eines Amtes oder einer anderen stabilen Versorgung. Fremde ererben die österreichische Sraarsbürgerschaft durch Eintritt in einen öffent­lichen Dienst, durch Antritt eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche An-, säßigkeit nethwendig macht, durch einen in diesen Staaten vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz, jedoch unter Bedingung, daß der Fremde diese Zeit hin­durch sich wegen eines Verbrechens keine Strafe zugezogen habe. Au ch ohne Antretung eines Gewerbes oder Handwerkes und vor Verlauf von 10 Jahren kann die Einbürgerung bey den politischen Behörden angesucht und von den­selben, je nachdem das Vermögen, die Erwerbsfähigkeit und das sittliche Betragen des Ansuchenden beschaffen sind, verliehen werden. Durch die blese Jnhabung oder zeitliche Benützung eines Landgutes, Hauses oder Grundstückes, durch die Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder dre Theünah- me an einem oder an beyden ohne persönliche Ansäßigkeit in einem Lande dieser Staaten wird die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben. Hiernach nationalisiren sich sowohl Ausländer, als auch aus unconscribirten Pro­vinzen gebürckge Leute. . Hinsichtlich der aus unconscribirten Provinzen und zwar aus Ungarn gebürtigen Menschen ist zu bemerken, daß unter die nationalisirten lene zu nehmen seyen, wel­che mit ordentlichen Entlaßscheinen in die conscribirten Erblande eimvandern, oder die mit Pässen auf unbestimmte Zeit und ohne gewisse Bedingungen versehen sind, und deren Reclamirung während eines zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthaltes in den deutsch - erbiändischen conscribirten Provinzen von den ungarischen Behörden nicht er­folgt ist. Das hier von den Ungarn Gesagte hat gegenseitig auch auf die nach Ungarn sich begebenden Unterthanen der deutsch-erbländischen conscribirten Provinzen seine An­wendung, weßhalb die Kreisämter über die coramisirten, und die Dominien über die ertheilten Pässe eine eigene Vormerkung zu halten haben. Die vorerwähnte Vorschrift hinsichtlich der Nationalisirung der Ungarn in den con­scribirten Provinzen und gegentheilig der Unterthanen der conscribirten Erblande in Ungarn ist jedoch auf jene Uebersiedlungsfälle, welche vor dem 4. August 1814, Band 1. 63 * Auswertung der I n, dividucn in dje Rubri­ken. Abtheilung der männ­lichen Bevölkerung. Hkth. am 25. Oct. 804. Vürql. Gesetzbuch Theil Seite n 5. 29.. Bürgl. Gesetzbuch, 1. Theil Seite 1 - $. 3u. Bürgl. Gesetzbuch 1. Theil Seite 11 J. 3i. Hkth. am 28. Sec. ö; 4. h 4815 A 4846. Hkth. am 2S.Marz816.ii 1460

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