Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

348 Hkth. amr>. Ilpr. 8o5. D 898. ] ,, „ 12, Sec. 807» o 140. Hkth. am 12. März 809. o 56,. „ | „ n.Zítig. 810.K1937. Hkth. am 4- May 812.N 820. „ „ 3, Scp. 818. 113717» Hkth. am z5. Oct- 8o4. Hkth. atrt 17. @:’p. 810. K 233i. Hkth. am 25. Oct. 804. 8. a. Hkth. am 20. Nsv- 817. B 456i. .. 4-Sec. 617. B gZ Hkth- am i5, Oct- 804. als dem Tage der obigen allerhöchsten Entschließung, Statt hatten, nicht aus- zudehncn. Uebrigens nationalisirt selbst der zehnjährige Aufenthalt diejenigen nicht, welche bey Gesandtschaften sich besinden, und die ungarischen Dienstleute, so lange sie bey Angarischen Adeligen im Dienste stehen. Die ttnterthanen der conscribirren Länder, sie mögen die Bewilligung ihrer Obrig­keit zum Aufenthalte in dem Orte, wo sie sich vorfinden, erhalten haben oder nicht, sind immer in die Classe der Fremden zu setzen. Die ohne obrigkeitliche Bewilligung sich vorfindenden derley Unterthanen sind anzuweisen, daß sie sich binnen einer bestimmten Frist um einen obrigkeitlichen Paß zu bewerben, und solchen beyzubringen haben, widrigen Falls sie an ihre Obrig­keit würden zurück geschoben werden. Ausländer, welche sich nicht schon auf eine der oben erwähnten Arten nationali­sirt haben, können durch die bloße Heirath mit einer Jnländennn nicht alsrnationa- lisirt betrachtet werden. * Durch zeitliche Militär - Dienste nationalisiren sich die Ausländer nicht. Aus­länder, welche in der k. k. Armee einen Officiers-Charakter durch was immer für eine Zeit bekleiden, und in der Folge quittiren, nationalisiren sich erst dann, wenn sie, vom Tage der Quirtirung an gerechnet, durch 10 Jahre sich »mmterbro- chen in den österreichischen Staaten aufgehalren haben, oder auf eine andere in dem bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Art in die vollen Rechte und Pflichten der öster­reichischen Staatsbürgerschaft eintreten. Bey entlassenen Soldaten, welche Ausländer oder aus unconscribirten Erblanden gebürtig sind, werden die Aufenthaltsjahre vom Tage ihres Austrittes vom Militär au gerechnet. Sobald das ausländische Nationale eines Mannes anerkannt ist, muß derjenige, welcher behauptet, daß ein wirklicher Ausländer bereits nationalisirt sey, den Be­weis führen. 2. Die conscribirten Aelternlosen, d. i.: solche Aelternlose, welche in was im­mer für einem conscribirten Lande gebürtig sind, oder sich durch einen zehnjährigen Aufenthalt daselbst nationalisirt, jedoch mcht für mtett eigenen Aufnahmöbogen qua- lificirt haben. Zu den Aelternlosen werden auch jene gerechnet, deren Aeltern man nicht weiß. Diese Menschen werden immer da, wo sie bey der Conscription angerroffen werden, in der Freinden-Tabelle (Formulars a) classificirt, und ihr Geburtsort sammt der Herr­schaft, zu der sie gehören, in der Qualification cnzgezeigt. 3. Die Fremde n. Hierunter werden in Bezug auf die Conscription bloß jene Menschen verstanden, welche nicht zu den beyden vorher gehenden Abtheilungen der Bevölkerung gehören; ins Besondere kommen unter diese Abtheilung die Kinder der noch dienenden Ausländer - Capitulanten. Hinsichtlich derjenigen Fremden, welche nicht nationalisirte Ausländer sind, und sich mit Inländerinnen verehelichet haben, ist dasjenige genau zu beobachten, was §. 867 für derley zu einem eigenen Aufnahmsbogen geeignete Menschen vcrge^chrieben ist. Die Fremden werden nicht classificirt, sondern mit Anzeige ihres Nationals gehörig qualificirt, und in einer der für sie bestimmten fünf Rubriken der Fremden-Tabelle ausgeworfen. Die allgemeinen Regeln der Auswerfung sind: a) Es darf niemand in den Classifications-Rubriken mehr als Ein Mahl Vorkommen. — Die erste Rubrik hat immer vor der folgenden den Vorzug. V. Haupt stück. I. Abschnitt.

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