Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von der Conscription in den Erb landen. 543 heimischen männlichen Bevölkerung gehörigen, bey der Revision sich vorfindenden wirklichen Reserve- und Landwehrmänner ohne Rücksicht auf sonstige Qualiftcation einzutragen sind. Jeder derselben ist verpflichtet, sich in seinem Geburtsorte, oder, wenn er legal abwesend ist, da, wo er sich befindet, persönlich zu stellen, und seine Reserve- oder Landwehr- Karte der Conscriptions-Commission vorzuweisen, welche zum Merkmahle ihres wirklichen Erscheinens von dem conscribirenden Officiere mit Vidi und Datum zu bezeichnen ist. Die sich bey der Revision befindenden fremden Reserve- und Landwehrmänner sind als Fremde zu classificiren, und in diebetreffenden Fremden-Verzeichnisse Nr. 9 und 10 aufzunehmen. J'm Qualifications - Fache ist bey denselben das Wort Reserve-Mann oder L a n d w e h r- m a n n beyzusetzen. h. 862. Es werden noch immer in mehreren Bezirken viele Leute als anwendbar classificirt, welche mit auffallenden sichtbaren Gebrechen, die zum Militär-Dienste untauglich machen, behaftet sind. Da durch derley unrichtige Classificirungen dem Lande fruchtlose Kosten verursacht, und zur Verzögerung des Stellungsgeschäftes und zu häufigen Nachstellungen Anlaß gegeben wird, wurde neuerlich wiederhohlt empfohlen, bey den jährlichen Conscriptions- Revisionen auf die gehörige Classificirung der betreffenden Individuen eine vorzügliche Aufmerksamkeit zu verwenden, damit nicht Leute mit auffallenden Gebrechen in der Classe der Anwendbaren aufgeführt, und dadurch bey sich ergebenden Stellungen den Dominien durch Zurücksendung solcher Leute unnöthige Kosten verursacht werden. tz. 863. Im Einverständnisse mit der Hofkanzelley wird angeordnet, daß zur Erleichterung und Beförderung des Stellungsgeschäftes Leute zwischen 5 Schuh 1 Zoll bis 5 Schuh 3 Zoll keinesweges auszuschließen, sondern ohne 'Anstand zur Reserve für die Infanterie und die Jäger - Bataillone anzunehmen seyen , wenn sie nur sonst hierzu die volle Angemessenheit haben. 1 §. 864. n) Die zwey Rubriken Nachwuchs von der Geburt bis 14 Jahre und von i5 bis 17 Jahren nehmen außer den Söhnen der Adeligen Alle auf 'deren Lebensalter sie dahin bestimmt, so lange sie nicht in eine andere Rubrik, oder wegen unheilbarer Defekte unter die Unanwendbaren gehören. Die Erziehungsknaben kommen in die Rubrike des Nachwuchses. c. Classification des weiblichen Geschlechtes, tz. 865. In die Rubrik das weibliche Geschlecht überhaupt werden alle anwesenden Weibspersonen, welche zur einheimischen Bevölkerung gehören, eingetragen. d. Uebec die Rubriken, tz. 866. Dw Aufschrift: unter den vorstehend Classificirten männlichen Ge- , schlechtes sind: zeiget an, daß jeder, der in was immer für]einer Classifications-Rubrik erscheint, hier noch Ein Mahl entweder als verheirathet, oder alS ledig und Witwer müsse ausgeworfen werden, indem diese beyden Rubriken zur Controlle der Classifications- Rubriken eingeschaltet sind. Bey Classificirung derLeute jtte Reserve-Aufstellung haben die Eonscriptions - Revisoren hinsichtlich derTapglichkcit dieser Leute vorzüglich aufmerksam zu feg«. Hkth. amS.Nn. k 36. Masibestimmung bey der Stellung der Reserve-Mannschaft. Hkth. am 9. 9to9.8i8.R4o2!. » » 18, Oct- 818. K 3822. n) Nachwuchs. Hkth. am 2S. Oct. 804. n » 3i,3«n. 805.D93. Das weibliche Geschlecht überhaupt. Hkth. am 25. Oct. 8*4. Derh eirathrte, Ledige und Witwer. Hkth. am 25. Oct. 8»4.