Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

344 V, Hauptstück. I. Abschnitt. §. 867. Jedes in der Classifications-Rubrik des männlichen Geschlechtes aufgeworfene Indi- viduum, welches vom Hause abwesend ist, muß in einer der fünf dazu bestimmten Rubnken noch ins Besondere aufgeführt werden. Als abwesend werden jedoch nur jene betrachtet, bey welchen eine längere Entfernung vom Hause eingetreten ist, z. B. weite Reisen, Wanderschaft, Aufenthalt in Studien, Dienstverdingung u. s. w. Hingegen ivird niemand wegen einer Reise von einigen Tagen und anderer zufälliger Verrrchtungen, die seine Gegenwart bey der Conscription eben verhindern, als abwesend geführt. Die Abwesenden bleiben so lange, bis nicht ihr Sterbsall oder ihre anderweitige NationaUsirung obrigkeitlich erhoben ist, sowohl in ihrer Classifications-Rubrik, als itt jener der Abwesenden ausgeworfen. Es können demnach diejenigen Abwesenden, deren Aufenthalt durch längere Zeit als unbekannt angegeben wird , deßhalb nicht aus dem Stande der Population gebracht werden. In dem Qualifications - Fache werden ihr Aufenthalt und die Ursache ihrer Abwesen­heit angemerkt. $. 863. In dem An m erk u ug s fa ch e wird mit Beysetzung der Jahreszahl eingetragen: rtens: Geboren, Gest0rben, Eingewand ert, woher? Ausgewandert,wohin? Als Ausgewandert werden auch jene behandelt und ausgewiesen, welche in einen geistlichen Orden getreten sind. 2tens: Zum Militär abgegangeu, assentirt, wann? wohin? (Hierher gehören alle Gestellten, sie mögen zum acriven Stande der Regimen­ter oder Corps, oder zur Reserve, oder zur Landwehr assentirt worden seyn.) 3tens: Vom Militär zugewachsen, z. B. Entlassene, Kriegs-oder ausgediente Capitulanten, oder wegen Wirthschaftsantrittes gegen Offerte u. s. w. früher Entlassene. Diese vorstehenden Anzeigen sind jedoch nur in so fern zu machen, als sich die­se Veränderungen feit der letzten Revision ergeben haben, um den Ausweis Nr. 1 über Vermehrung und Verminderung der einheimischen männlichen Bevölkerung hier­durch richtig verfassen zu können. 4tens: Bey Ausländern, von welcher Zeit sie sich im Lande befinden. ätens: Bey jenen, die in die werter unten benannten individuellen Verzeichnisse gehören, die Nummer des Verzeichnisses. Diese Nummer müssen die conscribirenden Offr- ciere auswendig wissen. btens: Endlich solche Anzeigen, die im Qualifications - Fache nicht mehr Raum finden, oder sonst zi,r Ersichtlichmachung geeignet sind, z. B.: hat bey der Verpflegsbä'- ckerey, bey Militär-Monturs-Oekonomie-Commissionen u. s. w. gedient; ferner die Ursache, wenn ein Sohn lebender Aeltern an deren Haus oder Wirthschaft geschrieben wird u. d. gl. > e. Sonstige Erläuterungen über den Aufnahrnsbogen. §. 869. ‘ Einen eigenen Aufnahmsbogen hat bey der Conscription zu erhalten: s. Jeder V e r h e i r a t h e t e mrt oder ohne Kinder. Auch dre fremdherrschaftlichenVerheirarheten des nahmlichen oder eines anderen Be­zirkes oder erner anderen conscribirten Provinz, wenn sie von ihrer Obrigkeit die Hei- rathsbewilligung oder wirkliche Entlassung der Unterthanspflicht erhalten haben. Anmerslingsfach. Hkth. am z5. Oct. 8aj. » Dcc.S«7.o »4», 3um eigenen Aufnah,nstes gen Gceignue. Hkth. am 2.5. Ocr. 804. „ , 17, 9iey, 8io,Ka35o, Jífctrcfeníí. £rt&. am 2 j, Oct. 804. » 1. • 8o7,D44‘7

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