Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

340 i) Anwendbare ausgediente Kapitulanten. Hk th. am 25. Oct. 8o4. » » 4. Dec. 8, i. kt 5i35. U) Zeitlich Befreyte. Hkth. am r5> Oct. 804. » n r.Apr. 807. D i4l4. >* >» -7. Nov. 817. * » i3. SRapSig. K 1644. d. Auch jene mit sichtbaren und unheilbaren Gebrechen Behafteten, welche das 18. Jahr noch nicht erreicht haben, und außer dem in den Nachwuchs kommen. Die im Zuchthause wirklich Sitzenden sind, wenn sie in keine andere vorher gehende Rubrik, zum Beyspiel der Bürger, Bauern rc., gehören, indessen als unanwendbar in Bezug auf Moralität cinzutragen. §. 857. i) In die Rubrik: Anwendbare ausgediente Capitulanten, mit den Un- terabthellungen : von den Regimentern und: vom F u h r - u n d P a ck w e se n, sind alle ausgedienten, welche ohne vorher gegangene Reengagirung, oder ohne Reengagirung vor vollstreckter zwanzigjähriger activer Militär-Dienstleistung ihren Abschied erhalten haben, und nicht etwa weg-n des Besitzes steuerbarer Wirthschaften oder Gewerbe vom Landwehr­dienste ganz frey sind, bis zu rhrem vollstreckten 45. Lebensjahre aufzunehmen, wenn sie noch die Tauglichkeit zum Mrlirär besitzen. Es sind demnach alle ausgedlenten Capitulanten, welche sich weder reengagiren, noch ohne Reengagirung 20 volle Jahre in der activen Armee gedient haben, wenn sie nicht, wie oben gesagt, wegen Antrittes eurer steuerbaren Wirrhschaft oder Gewerbes von jeder Dienstver- p stich >ung ganz frey sind, zum Landwehrdienste verpstrchret. Lieber die unter diesen ausgedienten Capitulanten sich befindenden Ausgedienten von der Cavallene müssen bey der Conscriptions - Revision besondere Verzeichnisse verfaßt, und dem Conscriptions-Acte beygelegt werden. S 858. k) Unter zeitlich B efreyte gehören von nachstehenden Menschen-Claffen nur jene, die unverherrathet sind, und die persönliche Eigenschaften für den Militär-Dienst besitzen, weil andere keiner gesetzlichen Befreyung bedürfen. Studierende, das ist: diejenigen, die auf einer öffentlichen höheren Schulanstalt oder Real-Akademie, dann dem k. k. polytechnischen Institute, und Kunstzöglinge, welche an der Akademie der bildenden Künste sich verwenden, in so fern sie sich über Fortgang und Sitten durch Zeugnisse der ersten Classe ausweisen. Eben dieselben, welche nicht etwa in eme andere Rubrik gehören, wie z. B. Adeliger Nachwuchs u. f. w., werden nur in so fern als zeitlich Befreyte betrachtet, als sie Beweise von guten Sitten, von Fähigkeiten und einer beharrlichen guten Verwendung geben. Daher diejenigen Studierenden, welche das 18. Jahr des Alters erreicht haben, wenn sie durch ein ganzes Jahr mit schlechten Sit- tenzeugnissen classificirt sind, sich der zeitlichen Befreyung nicht zu erfreuen haben. Das Nähmliche gilt von denjenigen, welche durch ein ganzes Jahr aus allen Gegenständen die zweyte Classe erhalten haben. Diejenigen aber, welche wenigstens aus einigen Gegenständen Zeugnisse der ersten Classe erhalten, werden noch unter die zeitlich Befreyte» ausgenommen. Wenn aber ein solcher auch im nachfolgenden Jahre in die zweyte Classe versetzt würde, so genießt er die zeitliche Befreyung nur in so fern, als die Studien - Direktion befindet, daß er in anderen Lehrgegenständen sich so ausgezeichnet habe, daß der Staat sich an ihn, einen brauchbaren Beamten versprechen dürfe. Bey bem Nährstande und bey verschiedenen Beschäftigungen Nothwendige, als: a. die einzigen Söhne von Bürgern und Bauern, wenn sie sich dem Betriebe der Land- wirthschaft oder des väterlichen Gewerbes persönlich widmen. Als einzige Söhne sind auch jene zu betrachten, deren übrige Brüder alle Soldaten sind. fc. Von jeder Ortschaft die Schullehrer, bey größeren Ortschaften auch ein geprüfter Gehülfe. c. Die Postschreiber. <ä. Von jedem Adoocaten, Agenten und Notar ein Sollicitator. e. Von ledern Wechsler, Großhändler, Niederleger, Kaufmanne in Städten ein Buchhalter. V. Hauptst 6 ck. I. ?lbschnttt.

Next

/
Thumbnails
Contents