Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von der Conscription in den Erblanden. 339 9tens. Diä auf eine bey den Bancal-Gefällen oder sonstigen k. k. CamerasiCivil-Stellen erhaltene mindere Anstellung vom Militär Entlassenen. — Diese Leute sind jedoch, wenn sie in der Folge auf was immer für eine Art aus einer derley Bedienstung treten, in so fern sie noch dazu geeignet sind, bis zur Vollstreckung ihrer ganz- lrchen gesetzlichen Dienstzeit bey den Regimentern, oder wenn sie dazu nicht mehr tauglich sind, in die Landwehr aufzunehmen. <)tens. In Gemasihelt einer besonders allerhöchsten Begünstigung die in Gallrzien sich an gesiedelten Mennoniten. rotens. Die mit Dekreten angestellten Schrankenzieher. Wenn jedoch gegen die allerhöchste Willensmeinung solche Leute als Schranken- zieher mit Dekreten angestellt würden, welche noch zu Feldkriegsdiensten qualificir sind, so ist von Fall zu Fall hiervon die Anzeige zu erstatten, damit dieEntgegen- handelnden nicht nur angemessen bestraft, sondern auch über dies; zur Stellung und Montirung eines uncapitulirten Mannes für jeden solchen Fall mit Nachdruck verhalten werden können. Die Werbbezirks-Commanden haben hierauf genau zu wachen, und jedes entdeckte fehlerhafte Benehmen, welches sie zu erweisen int Stande sind, sogleich anzuzeigen. Alle in diesem Paragraphe erwähnten Individuen werden, wenn sie das 45. Jahr überschritten haben, oder wegen Gebrechen unfähig werden, in die Rubrik d er ganz Un an wendbaren übertragen. Diejenigen hingegen, welche sonst die Qualifikation ihrer Classificirung als Häusler verändern, werden sodann in die nach ihrer neuen Eigenschaft ihnen zustehenden Rubriken übersetzt. §. 855. g. Alle bisher in den §. 849 bis 854 erwähnten Menschen - Elasten sind vermöge ihres Standes von der Militär-Stellung befreyt. Die noch übrigen Menschen werden nach ihrer Qualifikation und in Beziehung auf den Militär-Dienst m minder Anwendbare, gänzlich Unanwendbare und Anwendbare nach verschiedenen, in den folgenden Paragraphen bezeichneten Categorien abgetheilt. Die bisher bestandene Rubrik der Un an wendbaren muß in zwey Rubriken getheilt werden, wovon die erste mit der Aufschrift: minder Anwendbare, und die zweyte mit der Aufschrift: Gänzlich Unanwendbare, zu bezeichnen ist. In die Rubrik der minder Anwendbaren kommen von jenen Menschen, die das 46. Jahr noch nicht zurück gelegt haben, wegen aufhabender Gebrechen und gar zu kleiner Statur zum Dienste bey den Regimentern nicht geeignet sind, diejenigen, welche doch noch zu einem und dem andern geringerem Militär-Dienste geeignet sind. §. 856. lu In die Rubrik der ganz Unanwendbaren kommen solche, welche a. das g5ste Jahr bereits zurück gelegt haben; 1k welche, ohne das 45. Jahr zurück gelegt zu haben, mit solchen Gebrechen behaftet sind, daß sie weder zur Stabs-Infanterie, noch zu sonst einem k. k. Miütär-Dienste geeignet sind; c. welche zwar das 18. Jahr erreicht haben, aber für den Militär-Dienst auffallend zu klem, zu schwach, oder wegen notorischer, d. i.: jedermann in die Augen fallender, oder denen um den Defectuoftn Befindlichen kundgewordener Gebrechen untauglich sind. Auf heilbare Gebrechen ist bey der Classificirung der Menschen keine Rücksicht zu nehmen. Band 1. 86 * g. Minder Anwendbare. Hkth.am r5. Oct. 804. » » 30. 3flh, 810. M 82. h. Ganz Unanwendbare. Hkth. am iS. Oct. 8«-j. » » 2y. Dec. 80-j. » » 2®. Iän.810. K82.