Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

5Ö Vormerkung der rückständi­gen Auskünfte. Hkth. am 3v März 1809. Deren Betreibung. Hkth. amS'v.März»809. Beze ichnung der zu registrft renden Stücke. Hkch.am^-.März 1809. Wie die Registrirung der Verhandlungs-Acten zu gesche­hen hat. Hkth. am 3 >. März 1809. Deren Reponirung. Hkth. am ch. März.809. Communication der Referen­ten. Hkth, am 3>. März 1809. Responsabilitäts-Grundsätze. Hkth. am 3l. März 1809, Zweck durch die Aufstellung eines Armee-Ministers. Hkth. am 31. März 1809. Welche Branchen von dem­selben abhängen. Hkth. am 31. März 16,9. Oberleitung aller Verwal­tungs-Geschäfte. Hkth. a»t3,.Märzi8s9. Durch wen die Bedürfnisse der Armee beyzuschaffen sind. Hkth. am3>. März 1809, §. 72. Die Führung eines förmlichen Scontro ist bey einer im Felde stehenden Armee nicht thunlich, und es geschieht genug daran, wenn durch eine kurze Eintragung der Erledigungen mit dem Datum in dem Elenchus ersichtlich gemacht wird, ob und wann die Beamten jeden Gegenstand erledigen. §. 73. Der die Manipulation dirigirende Beamte hat von 8 zu 6 Tagen den in capite am- tuenden commissariatischen Beamten und Ober-Verpflegsverwalter, und eben so auch den Stabs-Auditor durch Vorzeigung des Elenchus von den noch unerledigten Gegenständen in die Kenntnisi zu setzen, damit sie nach Umständen die Betreibung der Rückstände einleiten können­§. 74. Der das Register führende Beamte hat auf den Concepten und ad acta Stücken, die er täglich von dem das Expedit besorgenden Individuum erhält, die Anzahl ihrer Beyla- gen, auf letzteren aber die Exhibitions-Nummer des Stückes, zu dem sie gehören, rück­wärts anzumerken. Hierauf vollzieht er die Eintragung der Materien und Propria nach den allgemeinen Grundsätzen in das Register, und setzt zu jeder Rubrik und zu jeden. Proprium die Exhibitions - Nummer deS betreffenden Stückes. §. 75. Die regiftrirten Stücke werden nach dem Datum der Erledigung, mithin nach chro nologischer Ordnung in die Fascikel hinterlegt. Beym Aufsuchen eines Prius weiset also das Register auf die Nummer im Elenchus und das bey letzterem stehende Erledigungs-Datum auf das Stück im FascrkelT^ §♦ D'e Communicationen der Referenten unter sich sind bey den Armee-und Truppen-Corps- Commanden ebenso nothwendig wie bey den Länder-General-Commanden, so tute * §♦ 77* die Responsabilitäts - Grundsätze für die Lander-General-Commanden auch auf die Armee-General-und Armee- Corps-Commanden die gleichmäßige verbindende Kraft haben. ö. 78. $ 2 Für den Fall, als von Sr. Majestät ein Armee-Minister ernannt, und demselben die Sorge über die ökonomischen und Verpflegs-Gegenstände übertragen wird, liegt diesem die Oberleitung aller ökonomischen Geschäfte der gesammten Armee ob. §. 79. Dem Armee - Minister sind daher alle diejenigen untergeordnet, welche zur Disposi­tion über die Beyschaffung, Verwendung und Verrechnung der Armee- Erfordernisse bey den Armeen als dirigirende Oberbeamte oder Referenten angeftellt sind. An ihn sind auch die Länder-Chefs und das Landes-Commissariat angewiesen. Alle von dem Haupt-Quartiere ergehenden Befehle an die Länderstellen und Landes-Commissariate werden vom Armee-Minister unterfertiget. h. 80. * Dem Commandirenden einer Armee oder eines Corps, bey einer selbstständigen Operation, wird auch ein General beygegeben, welcher für die Armee oder das Armee-Corps die Ober­leitung aller Verwaltungs-Geschäfte zu besorgen , und die Befehle, Noten und Berichte im Nahmen des Commandirenden an die Militär-Behörden zu unterfertigen hat. i 81. Ihm zur Seite ist für die vom Lande innerhalb der deutschen Erbstaaten beyzuschaffen- den Bedürfnisse der Armee ein dem commandirenden Generale zunächst unterstehender beson­derer General-oder Ober-Landes-Commissär, welcher so, wie der für die Oberleitung der öko­nomischen Geschäfte bestellte General, jeder in seinem Wirkungskreise, dem Commandirenden über die nöthig findenden Veranlassungen den Vortrag macht, oder auch, in so weit derselbe ihn I. Hauptstück. V. Abschnitt.

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