Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
558 V. Hau Pt stück. I. Abschnitt. Wenn jedoch die betreffenden Individuen den Zweck der Entlassung nicht erfüllen, so sind sie wieder in die Claffe der Vorgemerkten aufzunehmen. Bey ihrer abermahligen Stellung zum Militär wird ihnen die vor ihrer Entlassung bereits geleistete Dienstzeit zu gute gerechnet. Zeitweilige Bewirthschafter eines Bauerngrundes können nicht als von der Militär-Widmung befreyt betrachtet, und daher nicht in die Rubrik der Bauern ausgenommen werden, sie sind daher nach ihren sonstigen Verhältnissen unter die Vorgemerkten rc. einzutragen. Die mit dem Hofkanzelley-Decrete vom 22. Jänner i8o3 den emgewandertenAnsiedlern zugesicherte lebenslängliche Befreyung vom Militär-Stande für sich und ihre im Auslande erzeugten Kinder muß als eine persönli-che Begünstigung (Privilegium), welche durch das Con- scriptions-System vom Jahre 1804 nicht aufgehoben ist, und als ein mit allerhöchster Genehmigung erworbenes besonderes Recht nicht aufgehoben werden konnte, unverbrüchlich eingehalten werden. Dieses besondere, bloß persönliche Recht muß jedoch in vorkommenden Fällen, wie jedes sonstige Privilegium, immer durch legale Documente von den betreffenden Individuen erwiesen werden. §. 854. '-) VcrmischteBeschäl'tlgung. Hkth. am *5. Oct. 804. >, 3i, Jim. 8o5. D 93. ,, 21. 2ípt\ 8o5, D 898. ,, 18. 8o5. D3166. „ 11. geb. 807, D 554. i> 12. März6o7. D 2487. ,, i3, 9tOV. 808. O 282». » 8. Mäkj8o9. o 573. „ 21. 9Í0V. 8n. K 44'2. !, 12. Apr. 8,3.0 890. ,, i3. Nsv. 8i3. li Z7J6. ,, 6. May314. K 1702. ,, 4. 2ul. 3,4.113289. ,, 20, 9Í0V. 8i4. K 45o3. „ 8. Sept. 815. II 4467, f) Die Rubrik vermischte Beschäftigung nimmt jene Menschen auf, welche laut Nr. 1 bey Widmung der Rubrik Beamte und Honoratioren von dieser sind ausgeschlossen worden, welche jedoch nach ihren persönlichen Eigenschaften von der Militär- Pflicht befreyt sind, als: rtens. Die k. k. Haus-Jnspectoren, Thürhüther, Kanzelleydieuer, Hausknechte. Bey den k. k. Gefällen die Aufseher, Ueberreiter u. f. w. Es sollen jedoch als solche nur ganz-oder halbinvalide Soldaten, und in deren Ermanglung zum Militär-Dienste unanwendbare Leute angestellt werden. Dre mindere k. k. Hofdienerschaft, die Dienerschaft der k. k. Prinzen, und die Roßwärter in den k. k. Stallungen; zu letzteren dürfen jedoch nur zum Militär nicht geeignete Leute angenommen werden. Die Reitknechte bey derk. ungarischen adeligen Leib-Garde gehören nicht in diese Rubrik. . Die gesammte k. k. Jagdpartey, wovon aber die Jägerjungen, so wie die Handlanger und Meierknechte der k. k. Familien-Herrschaften ausgeschlossen sind, stens. Die mit Decreten versehenen beeideten und besoldeten Pracricanten bey der Brücker Tuch - Fabrik. 3tens. Die Polizey-Diener bey der Wiener Polizey-Ober-Direction. 4tens. Die Gefällseinnehmer, Manipulanten und Aufschlagspachter in Gallizien. 5tens. Die Militär - Bäcker - Handlanger, dann die bey den Artillerie-Magazins-Verwaltungen angestellten beeideten, besoldeten und pensionsfähigen Magazins- Handlanger. Ueb er alle in diesem §. bereits erwähnten Individuen sollen jedes Mahl vor der jährlichen Conscriptions - Revision die richtig verfaßten nahmentlichen Verzeichnisse den Kreisämtern übergeben, und von diesen der Conscriptions-Commission >rnt- gecheilc werden. Kiens. ohne Beybehalrung des Militär-Charakters quittirten Officiere, wenn sie die für die verschiedenen Waffengattungen bestimmte Capitulation in derselben aus- gedienet haben. 7tens. Zur Beförderung der öffentlichen Correspondenz von jeder Post-Station Ein Postknecht und Ein Estaffeten- Reiter. Diese von der Militär-Widmung ausgenommenen und von dem Postmeister zu bestimmenden 2 Knechte müssen dem Kreisamte und Bezirks-Commando nahm- haft gemacht, und erforderlichen Falls der Conscriptions-Commission persönlich vorgestellt werden. i # Sie eitigewan&cttew Jinfieb- fer, fo wie ihre im Jiuslanbe erjtugfen Sinber finö »011 bet aRilitatrs ©telfurtg befreijf. flttt 18. ÍJÍflíi 819. H 991.