Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Von der obersten Militär-Behörde. 1? §• 7« Im Expedit werden die von dem Bureau dahin abgegebenen Concepte von dem Expeditor acceptirt, von den zugewiesenen Beamten mundirt und collationirt, und die Concepte sind sodann in die Registratur abzugeben. Außer diesen Arbeiten hat das Expedit auch noch die Vormerkungen über alle Be­förderungen, Sterbefälle, Präsentirungen und Ubicationen aller Generale und Stabs- Officiere der Armee zu führen, die durchlaufenden Depositen-Stücke zu verzeichnen, und mit dem Cameral-Tax- Amte die nöthigen Verhandlungen zu pflegen. tz. 8. Das Registratur-Geschäft theilt sich in zwey Theile, wovon sich der eine mit dem Verzeichnisse, der andere mit der Aufbewahrung der Acten beschäftiget. Die Register müssen richtige Material - Rubriken, unter einander einen richtigen Scheidepunct und eine logisch richtige Abtherlung haben. Der Registrant hat aus dem Concepte nur das Wesentliche des Gegenstandes einzu­tragen. Die Bestimmung der Rubriken fließt bey einer richtigen Beurtheilung aus dem Ge­genstände von selbst, wodurch sich sodann auch alle Haupt-, Unter-und Nebenabtheilungen der rhm zu bearbeiten obliegenden Gegenstände ergeben. Die Registratur hat also von dem Expedit die Concepte zu übernehmen, die Verhandlun­gen unter bestimmten deutlichen Rubriken in das Register einzutragen, und den Fascikel sammt der Nummer, unter welcher sie zu finden sind , mit Verläßlichkeit beyzusetzen. §• 9. Die persönliche Resp0nsabilität der Referenten besteht vorzüglich in Folgendem: »tens. Daß jeder Departements-Referent für die Wahrheit und zuverlässige Echtheit seiner Vorträge zu haften, alle begleitenden Umstände auf das getreueste zu erwägen, und nach Umständen selbst für die Folgen zu stehen hat, die dem Aerarium sowohl, als dem Dienste aus falschen, durch unrichtig angegebene Facta veranlassen Maßregeln, oder auch dadurch entstehen könnten, wenn derselbe jene Gegenstände, welche zugleich irgend einen Bezug auf einen oder mehrere andere Referenten haben, in den Rathssitzungen nicht verträgt, und auch die Concepte den anderen Referenten zur Vidirung nicht mittheilt. 2tens. Daß eben so jede Außerachtlassung der subalternen Individuen, jedes Versehen, jeder Mißgriff, den diese begehen, welchen der unmittelbare Vorgesetzte, sobald er ihn nur immer wissen konnte, nicht gerügt, geahndet und verbessert hat , als die selbst eigene Haiidlung des Vorgesetzten betrachtet und behandelt, und detnselben mit al­len Folgen als eigene Handlung zugerechnet werden soll. Alle Vorgesetzten Individuen oder Stellen sind also für jede Handlung ihrer Subal­ternen in so fern verantwortlich, als sie dieselbe auf irgend eine Art verhüthen, auf der Stelle verbessern, oder wenigstens, wenn auch für den Moment nicht ungeschehen machen, doch für die Zukunft verhindern konnten. 3tens. Um die Befehle Allerhöchstster Majestät zum genauesten Vollzüge zu bringen, und das Beste des Dienstes, so wie jenes des Aerariums, auf alle Weise aufrecht zu erhalten und zu befördern, wird jede Handlung des Subalternen immerhin als eigene Handlung der Vorgesetzten betrachret, sobald nur irgend ein rechtmäßiger Grund der Imputation eintritt. Der Vorgesetzte hat demnach ohne alle Einwendung für dasjenige zu haften, was er durch seine Connivenz entweder veranlaßt, durch irgend eine Art von Außerachtlassung nrcht verhüthet, und durch Mangel an strenger Aufsicht nicht gleich verbessert hat. Uebri- gens gilt diese Dienstverantwortlichkeit auch für das Raths-Collegium im Ganzen, oder für einzelne Individuen, wenn aus irgend einem Versehen nachtheilige Folgen entstehen . sollten. Manipulation im Expedit. Hkrath. am 6. Oktober 1801. Geschäft der Registratur. Hkrath. am b.October »8o>. Verantwortlichkeits-Grund­sätze. Hkrath. ain6. Octobcr 1801: Band. 1. 5

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