Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

lö Bestimmung VeS Haupt- Genie - Amtes. Hkth. am3i.Dec.8oy.>i.i44r. Welche Branchen von dem­selben depcndiren. Hkrach .am 6. Oktober 1801. Geschäftsbesorgung. Hkrath. am 6. Oktober >8°». Durch wen? Hkrath. am 6. Oktober >So,. Gcschäftsbehandlung. Hkrath. am 6. Oktober 1801. Nesponsabilitäts-Grnndsätze. Hkrath. am 6. Oktober >3oi. Zweck des Artillerie-Haupt- zeugamtes. Hkrh. am »-.Dec.609. >1.1442. Untergeordnete Branchen. Hkrath. am 6. Oktober 180,. II. Abschnitt. Von d e m H a u p L - G e n i e - A m t e. I. Hauptstück. II. Abschnitt. Von dem Haupt-Genie-Amte. §. 10. Das Haupt- Genie-Amt leitet alle Militär-Bauangelegenheiten, Arbeiten und Reparationen, und macht seine untergeordneten Behörden für die Vollziehung und Beschleu­nigung der getroffenen Verfügungen und Maßregeln verantwortlich. Unter demselben stehen: a. Die in den Landern ausgestellten Fortifications-Districts- Directionen. b. Die Ingenieur - Akademie. §. 12. Alle bey dem Haupt - Genie - Amte vorkommenden Geschäfte werden von dem Genie- Director besorgt, und die Ausfertigungen von demselben oder von dem hierzu bestimmten Generale unterzeichnet. Indessen hat der Genie -Director für jede Gattung der ihm übertragenen Geschäfte sach­kundige Referenten an der Seite, welche die erforderlichen Ausarbeitungen machen und die nöthigen Einleitungen veranlassen. §. i3. Die bey dem Haupt-Genie - Amte vorkommenden Geschäfte therlen sich entweder a. in wissenschaftliche, b. » politische und ökononlische, und c. » Justiz - Gegenstände. DaS Referat von den wissenschaftlichen Gegenständen besorgen die an der Seite bd Genie-Directors angestellten Generale. Das Referat von den politischen und ökonomischen Geschäften führt ein Amtsrath. Das Justiz-Referat verhandelt alle gerichtlichen Gegenstände, und wird durch einen Auditor geführt. H. 14. Die Geschäftsbehandlung wird hier so wie beym Hofkriegsrathe, jedoch mit dem Unter­schiedegeführt, daß die Raths-Protocollegleich nach jeder Sitzung der Hofstelle unterlegt, und bey dem Departemente keine Exhibitions-Protocolle geführt werden. §. i5. Die Verantwortlichkeits - Grundsätze sind die nahmlichen wie beym Hofkriegsrathe. ^ III. Abschnitt. V 0 n dem A r t i l l e r i e - H a n p t z e u g a m t e. §. 16. Das Artillerie-Hauptzeugamt verwaltet alle Artillerie-Zweige in der ganzen Monarchie. §. 17. Von diesem hängen ab: a. Das Artillerie - Oberzeugamt. b. Die » Feldzeugämter. c. » Garnisons - Artillerie - Districte. d. » Feuergewehr - Fabriks - Direktion. e. » Stuckbohrerey. f. Das Pulver - und Salniter-Wesen, und g. » Büchsenmacher-Lehrlings-Institut zu Stadt Steyer.

Next

/
Thumbnails
Contents