Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Vott^ber Gebühr der Beamten. 121 §. 335. Der Zeitpunkt, wann die Kriegsgebühr ihren Anfang nehmen soll, wird allemahl durch eine eigene Verordnung bestimmt. Die Kriegs-Naturalien gebühren, wenn nichts Besonderes befohlen wird, von dem Tage, als die von allerhöchsten Orten bewilligte Gratis - Gage zum ersten Mahle empfan­gen wird. Zeitpunct zur Verabfolgung der Kriegsgebühr überhaupt. Hkth. am -9. Apr. 785. §. 336. Der commandirende General, welcher nach den verschiedenen, im Kriege sich ergeben­den Verhältnissen und Local - Umständen am richtigsten beurtheilen und entscheiden kann, ob die kriegscommissariatischen, Militär - Verpssegs-, Sanitäts - und Fortifications- Beamten in einer vom Feinde bedrohten oder cernirten Festung mit Pferden sich versehen sollen, bestimmt, ob und in wie weit diese Individuen in die Kriegsgebühr zu treten haben. Wenn nun der commandirende General zu entscheiden findet, dafi die in einer Festung angestellren Beamten sich vollständig ausrüsten, mithin die für ihre Charge bemessenen Pferde schaffen sollen, um auch außer der Festung im Felde dienen zu können, so haben die in die­sem Falle befindlichen Beamten die Gratis-Gage, so weit sie ihnen nach dem folgenden §. 337. gebühret, die Kriegs - Gage und Kriegs-Naturalien zu empfangen. Wrrd aber von dem com­mandirenden General den Beamten einer vom Feinde bedrohten Festung das Kriegs-Tracta- rnent mit dec Beschränkung bewilligt, daß sich dieselben nicht durchgängig feldmäßig zu equi- píveit haben, so haben jene Chargen, denen nicht bestimmt befohlen wird, Pferde anzuschaf­fen, und sich feldmäßig zu equipiren, zwar auf die Kriegs-Gage, dagegen aber weder-auf Gratis-Gagen, noch Kriegs-Naturalien Ansprüche. §. 337. Die Gratis - Gage bestehet in einem monathlichen Gehalts nach dem Kriegsfuße. Sie ist lediglich beym Ausbruche eines Krieges und während desselben vor Eröffnung jeder Compagnie bemessen, und darf nicht eher bezahlt werden, als bis hierzu die allerhöchste Bewilligung be­kannt gemacht wird. Die Tafelgelder, Zulagen und Theuerungsbeyträge gehören nicht zur Gratis-Gage. Die Gratis-Gage gebühret allen jenen Beamten, welche keine mit ärarischen Pferden bespannte Dienst-Calesche haben, denen Pferd-Portionen zur Gebühr unentgeldlich ausgeineffen sind, und die wirklich in das Feld rücken oder im Felde dienen. Sie erhalten die Gratis-Gage nach der am Tage der Bewilligung begleitenden Charge, und es darf niemand auf einen nach der Hand erlangenden höheren Charakter im nahmlichen Jahre einen Nachtrag empfangen. Wer die Gratis-Gage in den zwey letzten Monathen der Campagne erhält, kann solche im folgenden Jahre nicht wieder erhalten. Das Gratis-Gage-Jahr fängt immer von dem Tage an, an welchem solche zu bezahlen von höchsten Orten bewilliget wird. Wenn Beamte in das Feld beordert werden, und zu diesem Ende auf hofkriegsräthlichen Befehl die Gratis-Gage zur Eguipirung erhalten haben, hingegen noch vor dem Ausinarsche zurück zu bleiben den Befehl bekommen, behalten alle jene Individuen die erhaltene Gratis- Gage, welche legal erweisen können, daß sie sich bereits in das Feld equipirt und daher auch Pferde angeschaffc haben. §. 338. Jenen Individuen, die aus dem Felde mit einem Aufträge irgendwohin nicht für bestän­dig, sondern nur auf einige Zeit eommandirt werden, und nach vollzogenem Aufträge wieder ‘ zur Armee zurück zu kehren haben, cs mag sich diese Zeit im voraus berechnen lassen oder . nicht, wird das volle Feld - Tractament, sowohl in Geld als Naturalien, auf diese Zeit beybelassen. §. 339. Die wegen Krankheit in ein Spital oder sonst wohin von der Armee mit Bewilligung zurück gehenden Beamten haben bis zu ihrer Genesung und cespective auf die Zeit der dieß- fallsigen Urlaubsbewilligung das Feld - Traccament zu beziehen. In so fern als die Gene- Band 1. j 3l Zeitpunct, wenn die Kriegs- gebühr in Festungen im Bezir­ke der Armee einzutreten hat. Hkth.aM29.Oct.813. I 5838. GebühranGratis-Gaqefür die in das Feld bestimmten Be­amten - in was dieselbe besteht, und wer hieran Theil zuneh men hat. Hkth. am >3. Apr. 785.] Fortdauer derKriegsgehühr während einer zeitweise» Com- mandirung. Hk th. am >4.3un. 768. G 2877. Fortdauer der Kriegsgebühr während der Erkrankung. Hkth. am 18. Apr. 78S.

Next

/
Thumbnails
Contents