Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
122 II. Hauptstück. VIII. Abschnitt. Sisrirung der Kriegsgebühr. Hkth.aMl8-Apr.785. » » i3. Feb. 806. I 536. » » 16. 2ípr. 809.U 6147. » >? i3.Oct.8i4- I 5174* sung des Beamten vor der beendigten Urlaubszeit erfolgen sollte, hat sich derselbe sogleich zu seiner vorigen Dienstleistung zu verfügen; ergibt sich der Fall, daß ein Beamter so erkrankt, daß er nur nach längerer Zeit zu Diensten wieder hergestellt werden kann, so wird auf die Hierwegen zu erstattende Anzeige immer von höher« Orten bestimmt, ob und von welcher Zeit derselbe in die Friedensgebühr zu treten hat. §. 340. Wie lange nach hergestelltem Frieden die Kriegsgebühr noch zu dauern hat, wird jederzeit durch besondere Verordnungen bestimmt. Im klebrigen bestehet, wenn nichts Besonderes befohlen wird, der Grundsatz, daß den Beamten von dem Tage, als. ihnen von der Armee abzu- gehen gestattet wird, den Feldgehalt und die Kriegs-Naturalien bis an den Ort ihrer Frie- densbestimmung, und von dem Tage ihrer Eintreffung an diesem Orte die unentgeldlichen Naturalien noch durch 4 Wochen, das ist 28 Tage, mit der Beobachtung gebühren, daß sie während des Marsches täglich 3 Meilen zurück zu legen haben, und nur der dritte Tag als Rasttag anzunehmen seyn kann. h. 34i. Bey einer Beurlaubung von 6 Wochen in dem Znlande haben die Beamten keine Taren zu entrichten. Nach Umlauf dieser Zeit aber müssen sie 10 per Cento Abzug von ihrem Gehalte leiden, es wäre denn, daß sie Krankheits halber nicht einrücken könnten. Bey längeren Entfernungen sind nur die ersten 4 Wochen taxfrey, wenn die Reise nicht nach dem Hoflager und nicht außer den deutschen und ungarischen Erblanden gehet. Bey einem Urlaube nach dem Hoflager, ist die lopercentige Taxe für die ganze Entfernungszeit zu entrichten. §. 342. Bey einem Urlaube außer Landes beziehen die Beamten für die ganze Zeit ihrer Abwesenheit den Gehalt bloß, als wenn sie jubilirt wären , nach der Zahl der Dienstjahre. Wenn jedoch ein Beamter, welcher einen Urlaub in das Ausland erhalten hat, noch nicht 10 Jahre dient, somit noch nicht pensionsfähig ist, um auf ihn diese Verordnung in Anwendung bringen zu können, so hat solcher wahrend der Zeit seines Urlaubes nur ein Drittel des ihm bemessenen Gehaltes zu beziehen und den Ueberrest an dasHoftaxamt abzuführen. Die bey einem Urlaube zur Hin - und Rückreise erforderliche Zeit, welche aber ordentlich erwiesen werden muß, bleibt taxfrey, wenn diese Reise nicht in das Hoflager oder außer Landes gehet. Wenn der Urlaub in das Hoflager oder außer Landes, und zugleich in ein anderes Erbland ertheilet wird, so ist die Taxe so zu entrichten , als wenn die Bewilligung durchaus nach dem Hoflager oder außer Landes ertheilr worden wäre. §. 343. Sobald ein Beamter Krankheits halber zmn Gebrauche einer Cur beurlaubt wird, so unterliegt derselbe dem ropercentigen Tax-Abzüge nicht. §. 344. Wenn ein Beamter eigenmächtig den Urlaub überschreitet, so wird der Gehalt vom Tage des erloschenen Urlaubes bis zu dem Tage seines Wiedereintreffens in die Dienstleistung eingezogen. §. 346. Jeder ohne höhere Bewilligung sich eigenmächtig durch 8 Tage von seinem Dienstposten entfernende Beamte , wenn er sich über die eingetretene Erkrankung oder über die anderweitigen Hindernisse gegen seine Vorgesetzte Stelle nicht hinlänglich legalisiren kann, wird von dem ersten Tage seiner eigenmächtigen Abwesenheit mit Gage-Carenz bestraft; bey einer weiters eontinuirr werdenden 8tägigen derley Abwesenheit aber ist derselbe seines Dienstes, nach voraus gegangener Untersuchung und dem HofkriegSrathe unterlegten Acten, zu entlassen. §. 346. Alle jene Beamten, welche in einer gerichtlichen Untersuchung stehen, behalten ihren Gehalt bey , so lange kein rechtlichesUrtheil gegen sie erfolgt ist;, und nur gegen jene, welche Gebührsbehandlung bey Beurlaubungen außer Landes. Hkth. am 7. Aug. 782. » » 10. Nov- 817. I 7982. Wann der 10 percentige Tax- Abzug Statt findet. Hkth. den i3. Dcc. 783. Behandlung jenerBeamten, die den Urlaub überschreiten. Hkth. am 24. Nov. 809. M 1133, Gcbührsbehandlung der sich eigenmächtig von ihren Dienstpostcn entfernenden BeamtenHkth. am 28.3UÍ. 807. A5996. Gebührsbehandlung der Beamten, während einer gerichtlichen Untersuchung. -Hkth. am >4-März6i5.A i5,8. I ©cttüh^c^önMung fi>er SBeainten, 6ey 23eurl«u6«n; gen in fcem 3nl«ni?e. am 7• 2iu<5« 78®‘