Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

▼ Von den Obliegenheiten der Beamten. 103 mache n, oder die dazu führenden Einleitungen zu treffen. So fern ins Besondere ein Antrag zu machen wäre, welcher auf eine Verminderung des Personals abzielt, ist sich zuvörderst mit der hofkriegsrathlichen Kanzelley-Direktion einzuvernehmen, welche den Antrag ad referendum zu nehmen hat, und wornach von Seite des Kriegs-Präsidenten und des Hofkriegsrathes die angemessene Verfügung sogleich zu treffen, oder nach Um­standen der Vorschlag zur höhern Entscheidung zu unterlegen ist. m. Mit der ohnehin schon bestehenden Psiich-t, auf die Entlassung oder Degradirung derjeni­gen Beamten anzutragen, bey denen wiederhohlte Warnungen, ihrer Pflicht gemäß zu handeln, nichts fruchten, wollen Seine Majestät von nun an auch die Obliegenheit verbun­den haben, diejenigen Beamten, hauptsächlich aus der Classe des Raths- und Concepts- Personals und der Departements-Vorsteher, welche vorzügliche Anlagen, um auch in höhern Dienst - Categorien mit Nutzen gebraucht werden zu können, besitzen, oder die sich bey dem Amte, dem sie vorstehen, besonders auszeichnen, am Schluffe eines jeden Jahres Allerhöchstdenselben nahmhaft zu machen. Endlich sollen sich in bey den Rathsversammlungen die Präsidien gleichsam als Abgeordnete des Monarchen anschen, denen es vorzüglich obliegt, darüber zu wachen, daß die höchsten Entschließun­gen und Befehle von der Stelle, welcher sie Vorsitzen, in so fern nicht wichtige Anstände eine Gegenvorstellung nothwendig machen, jedes Mahl schleunig und pünctlich vollzo­gen werden. Sie sollen fest darauf halten, daß, wofern Seine Majestät Ausstellungen oder Verweise eintreten zu lassen befinden, diese mit schuldiger Ehrerbiethung ausgenom­men, sich darüber keine Glossen oder dreisten Bemerkungen erlaubt, sondern dasjenige, was der, den sie eigentlich treffen, zu seiner Entschuldigung beybringen zu können ver­meinet, auf eine solche Art vorgebracht werde, die den Verhältnissen, in welchen der Un­ter th an zu seinem Landesfürsten, oder der Staatsdiener gegen den ihm von dem Mo­narchen Vorgesetzten obersten Chef steht, angemessen ist; sie sollen nie zugeben, daß sich Rathsglieder heraus nehmen, über Resolutionen zu witzeln, oder sonst Aeußerungen dar­über zu wagen, welche dem vorberührten Verhältnisse zu nahe treten. Sie sollen dieje­nigen ihrer Untergeordneten, welche sich hierin etwas zu Schulden kommen lassen, und dadurch öffentliches Aergerniß geben, auf der Stelle mit Würde und Nachdruck ermah­nen, bey weiteren Rückfällen aber höheren Ortes zur verdienten Bestrafung anzeigen. §. 298. Aus diesen Anordnungen gehet deutlich hervor, daß die Präsidien es sind, von deren zweckmäßiger Leitung und unermübeten Aufsicht Seine Majestät es vorzüglich erwarten, und die Allerhöchstdenselben besonders dafür verantwortlich bleiben, daß die ihnen anvertraute Stelle und jedes einzelne Glied derselben seine Bestimmung vollständig erfülle. Seine Majestät befinden aber hierbey zu erklären, wie es Allerhöchstihre Absicht keines- weges sey, sie deshalb zu berechtigen, die Geschäfte selbst und dergestalt zu schlichten, wie sie es nach ihrem eigenen Urcheile für gut finden; vielmehr sollen sich die Präsidien, um Muße genug für eine wirksamere Aufsicht und Leitung zu erhalten, mit selbsteigener Erledigung der Geschäfte so wenig als möglich befassen, mithin nur solche, welche eine strengere Geheimhaltung erheischen, ober wo es sonst anderer Dienstrücksichten wegen nothwendig wird, präsidialiter behandeln, alle übrigen aber der Bearbeitung der hierzu aufgestellten Referenten und bezüg­lich des Raths-Gremiums überlassen. Sollre ein oder der andere Chef in dem Falle zu seyn glauben, Geschäfte, die nach dieser Regel zu dem Gremium gehören würden, aus rücksichtswürdigen Ursachen noch ferner präsidia­liter zu behandeln, oder sollre er zu seiner Beruhigung eine bestimmtere Belehrung über die Gränzlinien seiner dießfallsigen Activität zu erhalten wünschen, so stehet es ihm frei), durch den vorgeschriebenen Weg Seiner Majestät darüber seine Vorstellung einzureichen, worin jedoch die Motive, warum eine Abweichung von der allgemeinen Vorschrift für nützlich ober noth­wendig gehalten wird, und die Gattungen von Geschäften, über welche Zweifel entstanden 9 fenfibemtferarium einbtufjen eerfdjafft tueröen. 2)ie iiwerTfTidif nid)f ganj nációm menően 33eimucn flnö 2ltterbödijlfeiner'JJtaie|tät itytUä) nalmtimfi äh mad;en. ©ic2ítterfwd'ffen'33efebfe fof* lett fd)íeunigfl iniSottäug ge* fefjf, unö öie etwa »on2iUer* böd?íífeiner Wanftät ergeben« öen Zluéftettungen ober <8er* weife mit fdjuiöiger (S-Orerbic* ti;ung angencntmen werben. 93Jie bie (Fibibifen bei) ben £offletten bearbeitet unö er* lebiget werben fetten. £fratf>. am 7. 5ebr. 807. H 81 » >» 18.3un.80-. M 647*

Next

/
Thumbnails
Contents