Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
104 II. Hauptstück. Vl. A b schnitt. sind, sammt den noch sonst zu machen findenden Bemerkungen ausführlich dargestellt seyn müssen. Da bey einem aus rechtlichen, erfahrenen und sachkundigen Männern bestehenden Gremium die Entscheidungen durch die Mehrheit der Stimmen eine beruhigendere Ueberzeugung von der Gründlichkeit der Anträge, von der Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit der Aussprüche gewähren, so soll in der Regel außer den Präsidialien und den sogenannten Currentien nichts der Collegial-Berathung entzogen, und die Freyheit der Meinungen der Referenten oder Voranten darf auf keine Weise unterdrückt werden. Dringendere Gegenstände, deren Erledigung bis zur nächsten Sitzung ohne Nachtheil für den Dienst keinesweges verschoben werden kann, dürfen und sollen zwar, ohne erst den Rathstag abzuwarten, auf der Stelle erledigt werden; allein es müssen in solchen Fällen, vorzüglich wo es sich um peremtorische Verfügungen und um wichtigere Materien handelt, wenigstens einige Glreder der Rathsversammlung über den Antrag des Referenten schriftlich oder mündlich vernommen , und, damit das gesammte Raths-Gremium in der zusammen hängenden Kenntniß der Geschäfte bleibe, muß das Stück, gleich den übrigen noch nicht erledigten, in der nächsten Sitzung in Vortrag gebracht werden. Würde, Anstand und eindringendes Forschen, welche, wie Seine Majestät bey dieser Veranlassung gnädigst zu äußern geruhten, einige Raths-Gremien Ihrer Hofstelle schon wirklich charakterisiren, wollen Seine Majestät auf alle Ihre Stellen verbreitet sehen. Die Räche dürfen nie vergessen, daß ihre Bestimmung als Votanten in eben dem Grade wichtig, wie jene als Referenten ist. So wie es ihnen in der letzteren Eigenschaft obliegt, den Gegenstand mit möglichster Deutlichkeit und Präcision vorzutragen, keinen wesentlichen Umstand zu verschweigen, sich von keinem Vorurtheile, von keiner Nebenabsicht leiten zu lassen: so ist es in der ersten Eigenschaft ihre eben so heilige Pflicht, den Vortrag des Referenten mit größter Aufmerksamkeit anzuhören, über das, was ihnen dunkel oder zweifelhaft scheint, Aufklärungen zu verlangen, und ihre Einwendungen gegen die Entscheidungsgründe zwar mit Anstand, aber unverhohlen beyzubringen. Hieraus folgt schon von selbst, daß sich während der Rathssitzung kein Stimmführer mit etwas Anderen, als mit aufmerksamer Anhörung und sorgfältiger Erwägung der in Vortrag kommenden Gegenstände beschäftigen darf. Eine solche Eilfertigkeit, worüber das gründliche Vortragen und das gründliche Erwägen verloren geht, wollen Seine Majestät schlechterdings beseitiget wissen; eben so sehr ist sich aber auch aller unnöthigen Weitläufigkeiten, aller nicht zur Sache gehörigen Digressionen zu enthalten. Wird dieses genau beobachtet, und erscheint jeder Referent, seiner Pflicht gemäß, mit der gehörigen Vorbereitung, so wird aller Nutzen der Collegial-Berathung ohne eine übermäßige Dauer der Rathssitzungen zuverlässig erzielt werden. Ob mit dem Aufrufen zum Votiren bey dem ältesten oder bey dem jüngsten Rathe angefangen werden wolle, überlassen Seine Majestät dem eigenen Gutbefinden der Präsidien, und es werden ihnen selbst die Vortheile nicht entgehen, die daraus entspringen, wenn über die Anträge der Referenten zuerst diejenigen Stinun- führer gehört werden, welche wegen der Connepion der Materien oder aus anderen Ursachen unter den Anwesenden am richtigsten darüber zu urtheilen vermögen, weil auf solche Art die etwa obwaltenden Bedenklichkeiten sogleich aufgefaßt, und dadurch die Sache zur Beurtheilung der nachfolgenden Votanten gleichsam vorbereitet und erleichtert wird; es muß aber, in so weit der so eben angedeutete Fall nicht eine Ausnahme erfordert, die eine und die andere der vorberührten zwey Abstimmungsordnungen beybehalten werden. Schließlich haben Seine Majestät bey diesem Absätze noch folgende drey Puncte zur unverbrüchlichen Beobachtung ausdrücklich fest zu setzen befunden. I. Daß der Erledigungsantrag allemahl in der Sitzung wörtlich abgelesen werden müsse,