Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

102 II. Hauptstück. VI. Abschnitt. Sorge tragen, daß alle Ex- hibiten ihrer Erledigung zu­geführt werden. sich von dem Vollzüge durch die Elenchen Uebcrzeugung verschaffen, keine Anhäufung der Rück­stände dulden, die weitläufigen Operate nicht unberichtigt lasten. Und wenn sich dennoch einige Lerlc» ergeben sollten, hier- übcrAllerhöchstseinerMajestäi cin Verzcichniß einreichen. Zu Ende eines jeden Militär, Jahres Allerhöchstseiner Ma­jestät eine kurzgefaßteNecben- schaft über die Gestion able- gen. Die Referenten sollen ihre Pflicht genau erfüllen. Die ükerzähligenDienststel- • ken eingezogen, überflüssiges Personal vermindert, Er­sparungen angebracht, oder 6. Sie haben sich von dem Einreichungs-Protocvlle alle bey der Stelle vorkommenden Exchi- biten ausweisen zu lassen, und Sorge zu tragen, daß alle diejenigen, welche auf den öffent­lichen Dienst einen wichtigeren Einfluß haben, oder die sonst dringlicher sind, ohne min­deste Verzögerung ihrer Erledigung zugeführt werden. e. Von Monath zu Monath haben sie sich von den ihrer Oberleitung unterstehenden Bureaus ein summarisches Verzeichniß der eingelangten, erledigten und noch unbearbeiteten Stücke, bey welchen letzteren die Ursache des Zurückbleibens anzuführen ist, vorlegen, und sodann diese Bureaus - Verzeichnisse mit den Elenchen des Einreichungs - Protokolls und den Vormerkungen des Expedits combiniren zu lassen, um die Unrichtigkeiten bey Zeiten zu entdecken, und deren Berichtigung zu veranstalten. f. Sie sollen keine Anhäufung der Rückstände dulden, sondern gleich, wenn sie wahrneh­men, daß ein oder der andere Referent mit mehreren Stücken zurück bleibt, der Ursache dieses Zurückbleibens auf den Grund sehen. Wenn die Schuld in einem Mangel an Ordnung oder an Fleiß und Thätigkeit liegt, auf die Erledigung der aushaftenden Stücke mit Nachdruck dringen; wenn aber das Zurückbleiben bloß aus Ueberhäufung des Referenten mit Geschäften, sey es nun wegen deren zu großer Menge, oder wegen Weitläufigkeit und Wichtigkeit der Materien, ge­schieht, eine zeitliche oder permanente Aushülfe, so wie es die Umstände erfordern, un­verzüglich veranlassen. g. Eine besondere Aufmerksamkeit haben sie auch darauf zu richten, daß weitläufige, dabey aber für den Dienst sehr interessante Operate, nicht, wie es nur gar zu oft geschieht, in dem Bureau unberührt bleiben, ungeachtet der von Seiner Majestät erfolgenden Betrei­bungen Jahre lang nicht zum Vorscheine kommen, und am Ende wohl gar in Vergessen­heit gerathen. h. Um aber Gewißheit zu erlangen, daß diese Vorschriften wirklich erfüllet werden, wollen Seine Majestät, daß Allerhöchstdenselben von Quartal zu Quartal eine summarische Uebersicht, wie viele unerledigte Einlagen in jedem Departement, und wie viele sohin bey der ganzen Stelle vorhanden waren, wie viele im Verlaufe des Quartals neu zuge­wachsen, in diesem Zeiträume aufgearbeitet worden sind, vorgelegt und angezeigt werde, ob und was für Verfügungen wegen Aufarbeitung der Rückstände getroffen worden seyen« i. Am Ende eines jeden Jahres soll Seiner Majestät von dem Präsidium eine kurzgefaßte Re­chenschaft über seine Gestion abgelegt werden. Hieraus muß zu ersehen seyn, ob die Geschäfte im Ganzen, so wie in den einzelnen Departements, zu- oder abgenoinmen ha­ben, ob die älteren Rückstände insgesammt oder bis auf welche Zahl aufgearbeitet wor­den sind, ob die neuen Rückstände weniger als die am Schluffe des verflossenen Jahres verbliebenen betragen, ob und was für wichtigere Hauptausarbeitungen im Verlaufe des Jahres geliefert worden sind. Die se Rechenschaft muß sich nicht bloß auf die Bureaus, sondern auch auf die Arbei­ten der übrigen, das Ganze der Stelle bildenden Abtheilungen erstrecken. k. Ferner muß das Präsidium dahin ein vorsichtiges Augenmerk richten, daß die Referenten ihre Pflichten stets so, wie es nach dem Inhalte des Allerhöchsten Befehles weiter unten näher bestimmt werden wird, erfüllen, daß durch sorgfältige Rücksicht auf Uebereinstim- mung der Grundsätze und Entscheidungen der Unzukommlichkeit divergenter Beschlüsse und Anordnungen von einer und der nähmlichen Stelle, die von den verschiedenen An­sichten der einzelnen Referenten herrühren, ausgewichen, und daß überhaupt die Geschäfte ganz in dem Geiste der bestehenden Vorschriften und zum wahren Gedeihen des Dienstes behandelt werden. l. Wo entbehrliche Dienststellen eingezogen, überflüssiges Personal vermindert, Erspa­rungen angebracht, oder sonst dem Aerarium ein Nutzen verschafft werden kann, hat das Präsidium, auch ohne ins Besondere dazu aufgefordert zu seyn, von selbst Anträge zu

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