Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1866 (Wien, 1866)
Anhang
848 Stiftungen. C. Für weibliche Erziehungs-Anstalten. !. Officiers-Tochter-Erziehungs-Instilut zn Hernals. a) Mit der Widmung zur Erhaltung ven Plätzen. 1. Militär-Stiftungen. Für Töchter von k. k. Officieren, welche mit dem Degen dienen und im activen Stande oder zwar im Pensions-Stande geheirathet haben, jedoch wieder in die active Militär-Dienstleistung übertreten sind . 63 Die Verleihung geht, über Vorschlag des Kriegs-Ministeriums, von Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät aus. 2. Privat-Stiftungen. 1. Die nieder - österreichisch-ständische ............................. 6 F ür Töchter k. k. Officiere, welche mit dem Degen dienen. Zur Feier der glücklichen Rückkehr Seiner Majestät des Kaisers Franz 1. im Jahre 1814. Das Verleihungsrecht übt der nieder - österreichische Landes-Ausschuss aus. g. Seiner k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Eudwig 1 Für die Tochter eines Officiers des Höchstdessen Namen führenden Infanterie-Regiments Nr. 8. Die Besetzung steht, über Vorschlag des Regiments, dem jeweiligen Regiments-Inhaber, in dessen Ermanglung aber dem Regiments-Comman- danten zu. b) Mit der Widmung zu Grünsten einzelner Zöglinge. Die Stiftung der General-Majors-Witwe Theresia v. Seidl. Für die jeweilig ärmste, doch bestconduisirte Oberlieutenants-Waise das Erträgniss eines Stiftungs-Capitals von 1 340 fl. in der Art, dass die Interessen während ihres Aufenthaltes im Institute nutzbringend angelegt, und solche nach ihrem Austritte als eine Aushilfe ausgefolgt werden sollen. II. Officiers-Töchter-Erziehnngs-Institut zn Oedenbarg. 1. Radetzky-Stiftung.............................................................................. 2 F ür verwaiste mittellose .Officiers-Töchter. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. im Falle das Officiers-Töchter-Institut zu Oedenburg bis 19. September 1867 nicht ins Leben tritt, übergeht die Stiftung an das Officiers-Töch- ter-Erziehungs-Institut zu Hernals. 2* Des k. k. Feldmarschall-Lieutenants David Freiherrn Kräutner v. Thatenburg............................................................................... 1 Das Presentations- und Ernennungsrecht steht dem Stifter, und nach seinem Tode dem ältesten männlichen Sprossen seiner Nachkommenschaft zu.