Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1866 (Wien, 1866)

Anhang

Stiftungen. 807 *45. Des k. k. Rathes und Stabs-Feldarztes Dr. Carl Riedl. Bestehend in einer 6percentigen Metallique-Obligation pr. 100011. C. M., wovon die eine Hälfte der abfallenden Interessen zur schnellen Unter­stützung an Hilflose und deren Kinder aus dem Militär-Stande gewidmet werden soll, die andere Hälfte aber für Hilfsbedürftige und deren Kinder aus dem Civil-Stande bestimmt ist. Das Vertheilungsrecht hat der Wiener Gemeinde-Rath und das Kriegs-Ministerium. (D. 1150, vom 18. April 1845.) 146» Des Franz Ringhoffer, für zwei Witwen von im Schleswig’schen Feldzuge 1864 gefallenen Kriegern vom Feldwebel abwärts eines aus Böhmen sieh ergänzenden Truppenkörpers, und in Ermanglung solcher Witwen, für Witwen von gefallenen Kriegern aus diesem Feldzuge, die anderen Truppen­körpern angehörten. Wenn auch solche Witwen nicht mehr vorhanden sein sollten, haben durch Verwundung invalid gewordene Krieger aus diesem Feldzuge von böhmischen Regimentern, und in deren Ermanglung von anderen Regimentern den Betheilungsanspruch. Das Stiftungs-Capital besteht in Staats-Schuldverschreibungen des An­lehens vom Jahre 1860, zusammen pr. 1000 fl. Oesterr. Währung. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium, das Vorschlagsrecht dem jeweiligen commandirenden Generalen in Böhmen zu. (Abth. 9, Nr. 3986, vom 25. Mai 1864.) *4'S. Der General-Majors-Tochter Anna Freiin v. Rogoiski. Für sechs unverehelichte, vermögenslose weibliche Waisen von Officieren sämmtlicher Infanterie-Regimenter. Das Stiftungs-Capital besteht in 12.600 fl. C. M. und 11.181 fl. W. W., und 1470 fl. Oesterr. Währung und ist theils in öffentlichen Obligationen, theils auf Realitäten nutzbringend angelegt, wovon auf jede der sechs Offi- ciers-Waisen ein jährlicher Stiftungsgenuss von 116 fl. C. M. oder 120 fl. 76 kr. Oesterr. Währung entfällt, welcher lebenslänglich, oder bis zur Ver­ehelichung, oder bis zur Erlangung eines den anständigen Unterhalt sichern­den Vermögens zu beziehen ist. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. (Abth. 20, Nr. 4696, vom 27. December 1858.) *48. Des Pfarrers Franz Roiz. Für zwei der würdigsten und dürftigsten, vorzüglich der mit unver­sorgten Kindern belasteten Witwen solcher Soldaten, die im Felde ihr Leben verloren haben. Das Capital besteht in 900 fl. C. M. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. (L. 3680, vom 17. October 1808.) * *40. Des Feldzeugmeisters Joseph Anton Freiherrn Russo v. Aspernbrand. Bestehend in einer 6percentigen Staats-Schuldverschreibung pr. 1000 fl. C. M., wovon die Interessen einer Ofl'iciers-Tochter des 6. Artillerie- Regiments halbjährig zukommen sollen, die entweder keine Eltern mehr hat, oder aus einer zahlreichen Familie herstammt und von guter Aufführung ist. Das Verleihungsrecht ist dem Franz Freiherrn Russo v. Aspernbrand, Major in Pension, zweitgebornem Sohne des verstorbenen F’eldzeugmeisters übertragen. (D. 2073, vom 15. September 1842.) 50. Der Caroline v. Scliallenheim, k. k. Rathes und Truchsesses hinterlassenen Tochter.

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