Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1863 (Wien, 1863)
Anhang
745 Stiftungen*) zu Gunsten des k. k. Militär-Standes. I. Für die Truppenkörper. A. Für active Trappenkörper. 1. Des Grundbesitzers zu Jászberény und Bezirks-Capitäns zu Félegyháza, Martin v. Bartsik. für zwei Mann des Huszaren-Regiments Nr. 12, vom Wachtmeister abwärts, ohne Unterschied der Religion, welche aus dem Jász-Cumanier Districte abstammen, und deren Treue, Tapferkeit und un- tadelhaftes Leben vorzüglich anerkannt ist. Das Stiftungs-Capital besteht in einer Spercentigen National-Anleheus- Obligation pr. 220 fl., deren Interessen jährlich am 2. December, als dem Tage des Regierungs-Antrittes Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät, des regierenden Kaisers Franz Joseph I., vertheilt werden sollen. Das Betheilungsrecht stellt dem jeweiligen Regiments-Commandanten zu. (Abth. 20, Nr. 2268, vom i. August 1857.) 2. Des Second-Rittmeisters Wilhelm Edlen v. Bath. Das Stiftungs-Capital besteht in einer opercentigen verlosten Staats- Schuldverschreibung pr. 265 fl., wovon die Interessen auf monatliche Zulagen für einen gut eonduisirten, sich selbst reengagirenden Unter-Oft'icier, oder in dessen Ermanglung für zwei sich selbst reengagirende Gemeine von guter Conduite des Uhlanen-Regiments Nr. 6 gewidmet sind. Das Betheilungsrecht ist dem jeweiligen Regiments-Cominandanten übertragen. (D. 1671, vom 25. Juli 1844.) 3. Des Franz ßattistig v. Rothenfeld. Das Capital besteht in 142 fl. opercentiger Obligationen. Für einen verdienstlichen verheiratheten, mit Kindern belasteten Gemeinen des Linien- Infanterie-Regiinents Nr. 31, jährlich am 6. October, als dem Tage, an welchem Görz im Jahre 1813 wieder an die österreichische Monarchie zuriick- fiel, zu verleihen. Das Verleihungsrecht hat der jeweilige Oberst dieses Regiments. (C. 1002, vom 21. September 1819.) Die Stiftungs-Capitalien sind in der Regel beim Kriegs-Ministerium deponirt, und werden von dieser Stelle verwaltet, so wie aueb das Kriegs-Ministerium die stiltungsgemässe Verwendung der bezüglichen Interessen überwacht. — Bei jenen Stiftungen, deren Verwaltung nicht vom Kriegs-Ministerium stattfindet, ist diess besonders angegeben.