Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1861-1862 (Wien, 1862)

Anhang

834 Stiftungen. Anzahl der Plätze in den Cadetcn-In­Erziehungs­stituten und häusern und Akademien Schul-Comp. 76 103 Ilii. iJie iíoiiiái-omj'-lfertelemty’sche . . . Für Abkömmlinge in gerader männlicher Linie des Grafen Alexander Erdödy, dann für Söhne der Familie de Hertelendy und in deren Ermang­lung für Jünglinge des ungarischen Adels. Das Vorschlagsrecht steht dem jeweiligen com- mandirenden Generale von Ungarn zu, und die Verleihung erfolgt durch Seine k.k. Apostolische Majestät. Unbesetzt wegen unzureichendem Capital. Dieses kömmt erst nach dem Tode der Stifterin in die Verwal­tung des Kriegs-Ministerium. 3 35« Die Bischof Nicolaus v. Itovacs’sche .... Für Knaben aus dem Stamme der Székler Na­tion, vorzüglich aber Székler Knaben römisch- katholischer Religion. DasVerleihungsrecht steht dem jeweiligencom- mandirenden Generale von Siebenbürgen zu. Wegen unzureichendem Capital dermal unbesetzt. 2 36* Die Major Joseph Kraus’sche ......................... F ür Söhne von der Mannschaft des 9. Husza- ren-Regfcnents, in deren Ermanglung haben Söhne der übrigen Huszárén-, dann der ungarischen In­fanterie-Regimenter Anspruch. Das Vorschlagsrecht hat der jeweilige Com­mandant dieses Regiments; das Verleihungsrecht das Kriegs-Ministerium. 4 3t» Die General-Major Sigmund v. Iaázár’sche . . Für Officiers-Söhne oder Jünglinge adeliger Familien aus dem TemeserBanate; Jünglinge aus der Familie des Stifters haben den Vorzug. Das Verleihungsrecht für einen Platz steht dem Feldzeugmeister Grafen Johann Coronini- Cronberg, als früherem Gouverneur und com- mandirenden Generale im Banate, und nach dessen Ableben dem jeweiligen Militär-Landes-Chef im Banate zu; während rücksichtlich des zweiten Stiftungsplatzes dem Stifter, respective dessen Erben, das Präsentationsrecht Vorbehalten ist. 38» Die General-Major Johann Ritter v. Liiwcn> 2 thal’sche .............................................................. F ür Söhne österreichischer Unterthanen. Das Verleihungsrecht übt auf Lebenszeit der Stifter aus, nach dessen Tode übergeht solches an den jeweiligen Chef der Militär-Bildungs- Anstalten, respective an das Kriegs-Ministerium. 1 81 110

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