Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1861-1862 (Wien, 1862)

Anhang

741 Stiftungen*) zu Gunsten des k. k. Militär-Standes. I. Für die Truppenkörper. A. Für active Truppenkörper. 1. Des Grundbesitzers zu Jászberény und k. k. Bezirks-Capitäns zu Fe­legyháza, Martin v. Bartsik, für zwei Mann des Huszaren-Regiments Nr. 12, vom Wachtmeister abwärts, ohne Unterschied der Religion, welche aus dem Jász-Cumanier Districte abstammen, und deren Treue, Tapferkeit und untadelhaftes Leben vorzüglich anerkannt ist. Das Stiftungs-Capital besteht in einer 5percentigen National-Anlehens- Obligation pr. 220 fl., deren Interessen jährlich am 2. December, als dem Tage des Regierungs-Antrittes Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät, des regierenden Kaisers Franz Joseph I., vertheilt werden sollen. Das Betheilungsrecht steht dem jeweiligen Regiments-Commandanten zu. (Abth. 20, Nr. 2268, vom 1. August 1837.)' 2« Des k. k. Second-Rittmeisters Wilhelm Edlen v. Bath. Das Stiftungs-Capital besteht in einer Spercentigen verlosten Staats- Schuldverschreibung pr. 265 fl., wovon die Interessen auf monatliche Zula­gen für einen gut conduisirten, sich selbst reengagirenden Unter-Offici er, oder in dessen Ermanglung für zwei sich selbst reengagirende Gemeine von guter Conduite des Uhlanen-Regiments Nr. 6 gewidmet sind. Das Betheilungsrecht ist dem jeweiligen Regiments-Commandanten übertragen. (D. 1671, vom 23. Juli 1844.) 3* Des Franz Battistig v. Rothenfeld. Das Capital besteht in 142 fl. 5percentiger Obligationen. Für einen verdienstlichen verheiratheten, mit Kindeim belasteten Gemeinen des Linien­infanterie-Regiments Nr. 31, jährlich am 6. October, als dem Tage, an wel­chem Görz im Jahre 1813 wieder an die österreichische Monarchie zurück­fiel, zu verleihen. Das Verleihungsrecht hat der jeweilige Oberst dieses Regiments. (C. 1002, vom 21. September 1819.) *) Die Stiftungs-Capitalien sind in der Regel beim Kriegs-Ministerium deponirt, und werden von dieser Stelle verwaltet, so wie auch das Kriegs-Ministerium die stiftungsgemässe Verwendung der bezüglichen Interessen überwacht. — Bei jenen Stiftungen, deren Verwaltung nicht vom Kriegs-Ministerium stattfindet, ist diess besonders angegeben. (Die mit Sternchen bezeichneten Stiftungen sind neu zugewachsen.)

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