Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1861-1862 (Wien, 1862)
Anhang
741 Stiftungen*) zu Gunsten des k. k. Militär-Standes. I. Für die Truppenkörper. A. Für active Truppenkörper. 1. Des Grundbesitzers zu Jászberény und k. k. Bezirks-Capitäns zu Felegyháza, Martin v. Bartsik, für zwei Mann des Huszaren-Regiments Nr. 12, vom Wachtmeister abwärts, ohne Unterschied der Religion, welche aus dem Jász-Cumanier Districte abstammen, und deren Treue, Tapferkeit und untadelhaftes Leben vorzüglich anerkannt ist. Das Stiftungs-Capital besteht in einer 5percentigen National-Anlehens- Obligation pr. 220 fl., deren Interessen jährlich am 2. December, als dem Tage des Regierungs-Antrittes Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät, des regierenden Kaisers Franz Joseph I., vertheilt werden sollen. Das Betheilungsrecht steht dem jeweiligen Regiments-Commandanten zu. (Abth. 20, Nr. 2268, vom 1. August 1837.)' 2« Des k. k. Second-Rittmeisters Wilhelm Edlen v. Bath. Das Stiftungs-Capital besteht in einer Spercentigen verlosten Staats- Schuldverschreibung pr. 265 fl., wovon die Interessen auf monatliche Zulagen für einen gut conduisirten, sich selbst reengagirenden Unter-Offici er, oder in dessen Ermanglung für zwei sich selbst reengagirende Gemeine von guter Conduite des Uhlanen-Regiments Nr. 6 gewidmet sind. Das Betheilungsrecht ist dem jeweiligen Regiments-Commandanten übertragen. (D. 1671, vom 23. Juli 1844.) 3* Des Franz Battistig v. Rothenfeld. Das Capital besteht in 142 fl. 5percentiger Obligationen. Für einen verdienstlichen verheiratheten, mit Kindeim belasteten Gemeinen des Linieninfanterie-Regiments Nr. 31, jährlich am 6. October, als dem Tage, an welchem Görz im Jahre 1813 wieder an die österreichische Monarchie zurückfiel, zu verleihen. Das Verleihungsrecht hat der jeweilige Oberst dieses Regiments. (C. 1002, vom 21. September 1819.) *) Die Stiftungs-Capitalien sind in der Regel beim Kriegs-Ministerium deponirt, und werden von dieser Stelle verwaltet, so wie auch das Kriegs-Ministerium die stiftungsgemässe Verwendung der bezüglichen Interessen überwacht. — Bei jenen Stiftungen, deren Verwaltung nicht vom Kriegs-Ministerium stattfindet, ist diess besonders angegeben. (Die mit Sternchen bezeichneten Stiftungen sind neu zugewachsen.)