Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1859)

Anhang

Stiftungen. S87 Anzahl der Plätze in den Cadeten-Insti­Erziehung-s­tuten und häusern und Akademien Schul-Compag-. 120 184 45« Der Gemeinde Iflohol......................................................................................................... 1 Für Söhne von Gemeinde-Angehörigen ohne Unterschied der Natio­nalität und der Religion. Das Verleihungsrecht übt die Gemeinde aus. 46* Des Johann v. Nako ............................................................................... 1 Für Jünglinge ungarischer Nationalität. ‘ • Das Verleihungsrecht behält sich der Stifter für sich und seine Descendenz vor. 4?. Des Grafen Coloman Náko................................................................... 1 Für Jünglinge katholischer, griechisch-unirter und reformirter Confession aus den Kronländern Ungarn, Croatien, Slavonien, dem Litorale, der Wojwodschaft Serbien und dem Temeser Banate, dann Siebenbürgen, deren Muttersprache die ungarische ist. Das Verleihungsrecht behält sich der Stifter vor, und geht dann auf seine Descendenten über. Das Stiftungs-Capital ist auf der Herrschaft des Stifters Gross-Szent-Miklos im Banate grundbiicherlich intabulirt. 48. Die Freiherr v. O'Brady'sehe.................................................................. 1 Für Jünglinge irländischer Geburt und Abstammung. Das Verleihungsrecht hat der Erzbischof von Dublin. Sollte von diesem kein geeigneter Aspirant vorgeschlagen werden, erfolgt die Besetzung durch das Armee-Ober-Commando. 4ff. Die Stiftung der Stadt Ofen .................................. 1 Für Söhne von Bürgern der Hauptstadt Ofen; nur wenn aus den Bürgersöhnen sich keine Aspiranten melden, kann dieser Stiftungsplatz auch an Söhne von Gemeinde-Angehörigen, wenn sie auch das Bürger­recht im engeren Sinne nicht erworben haben, verliehen werden. Das Verleihungsrecht übt der Gemeinderath aus. 50. Die Graf Carl Ogara’sche............................... ............................................ 1 Für Söhne k. k. Officiere von irländischer Geburt, und in deren Ermanglung für adelige Jünglinge irländischer Abstammung. Das Verleihungsreeht steht dem Armee-Ober-Commando zu. Wegen unzureichenden Capitals dermal unbesetzt. 51* Der freiherrlichen Faiüilie Orcaty .......................................................... 2 Für Jünglinge ungarischer Nationalität. Das Verleihungsrecht hat die gedachte Familie auszuüben. 52. Die Stiftung der Stadt Pesth................................................................... 2 Vorzugsweise für Jünglinge ungarischer Nationalität. Das Verleihungsrecht übt die Stadtgeme'inde aus. Das Stiftungs-Capital ist durch Intabulirung auf städtische Realitäten sicher­gestellt. 53. Des Grafen Ludwig Rhédey................................................................... 1 Vorzugsweise für Jünglinge aus dem Kronlande Ungarn. Das Verleihungsrecht übt der Stifter, respective dessen Erben oder Bevollmächtigte, aus. 54. Die Herzog Reichstadt’sche............................................................... 1 Für Söhne der Mannschaft des Infanterie-Regiments Nr. 60. Das Verleihungsrecht hat der jeweilige Commandant dieses Regiments. Wegen unzureichenden Capitals unbesetzt. 55. Des Freiherrn Joseph Rudics de Almás...................................... 1 Für einen Jüngling aus der Familie des Stifters, und in deren Er­manglung für einen aus Ungarn stammenden und der ungarischen Sprache vollkommen kundigen Jüngling. Das Verleihungsrecht steht dem Stifter, nach seinem Tode seinen Descendenten zu. 131 186

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