Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1859)
Anhang
584 Stiftungen. Anzahl der Plätze in den Cadeten-InstiErziehung«tuten und häusern und Akademien Schul-Compag. 52 17 30» Die Major Carl v. Dell’sche...................................................................... Für Officiers-Söhne; jene evangelischer Religion, sowie Verwandte des Stifters, haben den Vorzug. Das Vorschlagsrecht hat der evangelische Kirchen - Convent in Oedenburg, die Bestätigung erfolgt vom Armee-Ober-Commando. Wegen unzureichendem Capital dermal unbesetzt. 2 31* Des Grafen^Carl Elt*.......................................................................................... Für Jünglinge aus denKronländern Ungarn, Croatien, Slavonien und der Wojwodina. Das Verleihungsrecht übt der Stifter aus, nach dessen Tod geht dieses Recht an den commandirenden Generalen von Croatien und Slavonien über. 1 33. Des Fürsten Paul Eszterházy........................................... .... V orzugsweise für Jünglinge aus dem Kronlande Ungarn. Das Verleihungsrecht steht dem Stifter und dessen Erben zu. Das Stiftungs-Capital ist auf der Herrschaft Eisenstadt intabulirt. 1 ■ * S3» Die Kaiser Franz Joseph-Stiftung......................................................... Für Söhne von Civil-Staatsbeamten, die früher Officiere oderUnter- Officiere waren, es mögen sich diese während der Militär- oder Civil— Dienstleistung verehelicht haben. Das Verleihungsrecht steht dem jeweiligen Chef der Militär-Bil- dungs-Anstalten, respective dem Armee-Ober-Commando zu. Errichtet von der österreichischen Nationalbank zum Andenken an die Errettung Seiner Majestät im Jahre 1853. 3 3ü* Die Graf Georg Festetics’sche .................................................................. V orzugsweise für Jünglinge ungarischer Nationalität. Das Verleihungsrecht steht dem jeweiligen Chef der gräflich Feste- tics’schen Familie zu, welcher auch das auf den Familiengütern inta- bulirte Stiftungs-Capital venÄütet. 6 35* Die FInanzvvach-Stiftung............................................................................ Für Söhne der Finanzwach-Mannsehaft. Das Verleihungsreeht steht dem Finanz-Ministerium zu. Aus den Ueberschüssen der Gefälls-Strafgelder dotirt. 80 36« Die Grlener’sche........................................................................................ Für unbemittelte niederösterreichische Landeskinder ohne Unterschied des Standes der Eltern; Anverwandte des Stifters haben den Vorzug. Der Stiftungs-Administrator, welcher stets aus dem Gremium der k. k. Hofbuchhaltung gewählt Avird, hat das Verleihungsrecht. Derselbe verwaltet auch das Stiftungs-Capital. ' Wegen unzureichendem Capital dermal unbesetzt. 2 3?. Die Herrmann-Hensersehe....................................................................... Für Söhne von k. k. Genie-Officieren, mit ausschliesslicher Widmung für die Genie-Akademie. Die Verleihung findet durch Verlosung in der Genie-Akademie Statt. 2 * Gebildet durch freiwillige Beiträge von Seite der k. k. Genie-Offi- ciere zum Andenken an die in ruhmvoller Pflichterfüllung gefallenen Ingenieur-Hauptleute Johann Hermann v. Herrmannsdorf und Friedrich Hensel. 3§» Die Hauptmann-Auditor Hoftinann’sche ................................................ Für arme Kinder aus Pesth. Das Vorschlagsrecht hat der Pesther Stadt-Magistrat; das Be1 setzungsrecht das Armee-Ober-Commando. 64 103