Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1859)
Anhang
Stiftungen. S83 Anzahl der Plätze in den Cadeten-Insti- tuten und Akademien Erziehungshäusern und Schul-Compag. 7 5 1Ä» Des Rittmeisters Conte Buri....................................................................... Erstere für Söhne adeliger Familien, letztere für Söhne von Bürgern aus der Stadt Verona, ohne Rücksicht auf ihre Beschäftigung, oder in deren Ermanglung aus der Provinz Verona; Glieder der Familie Conte Buri, dann deren Verwandte, sofort Söhne von Individuen, welche in der Armee dienen oder gedient haben, endlich Söhne von Militär- und Civil-Staatsbeamten haben den Vorzug. Das Verleihungsrecht hat der jeweilige Delegat von Verona, das Bestätigungsrecht das Armee-Ober-Commando. Tritt erst nach dem Tode des Stifters ins Leben. 2 2 13. Die Graf Johann Buttler’sche Stiftung ................................................ F ür Söhne von Eingebornen der nachbenannten 13 Comitate des Kronlandes Ungarn, vorzugsweise für arme adelige Jünglinge ohne Rücksicht auf ihre Religion, und zwar aus den Comitaten: Szabolcs 2, Borsod 2, Heves 2, Neograd 2, Beregh-Ugocsa 2, Ungh 2, Abauj 2, Zemplin 1, Pesth-Sólt 1, Pesth-Pilis i, Nord-Bihar 1, Süd-Bihar 1, Gömör 1. Beim Mangel an Concurrenten in einem, sind Competenten der anderen obgenannten Comitate, und im Falle die Gesammtzahl von 20 Zöglingen nicht erreicht würde, auch aus den übrigen Comitaten des Kronlandes Ungarn berufen. Erledigte Stiftungsplätze werden concursmässig ausgeschrieben und der Vorschlag von den betreffenden Statthalterei-Abtheilungen dem Ministerium des Innern, und von diesem Sr. k. k. Apostolischen Majestät zur Allerhöchsten Bestätigung vorgelegt. 20 fltfl« Die Chaos’sche............................................................................................ Für Chaos’sche Stiftlinge des Wiener Waisenhauses. Das Verleihungsrecht übt der Wiener Stadt-Magistrat aus. 15« Die Gräflich Alexander und Carl Csáky’sche........................................ Vorzugsweise für Jünglinge aus dem Kronlande Ungarn. Das Verleihungsrecht üben die Erben des Stifters oder deren Le- girte aus. m JG. Die Joseph und Johann v. Csekonits'sche ............................................ Für aus Ungarn oder dem Temeser Banate gebürtige Knaben. Das Verleihungsrecht übt der Stifter, respective dessen Erben, oder hiezu eingesetzte Legatare aus. Wenn nach Ablauf der Präsentationszeit kein Aspirant namhaft gemacht wird, fällt das Verleihungsrecht dem Armee-Ober-Commando anheim; wobei jedoch stets nur Jünglinge aus den bezeichneten Kronländern gewählt werden dürfen. 4 1 L 11. Die Major Franz v. C’öl s’sehe .................................................................. Für Söhne von Civil-Staatsdienern, die früher im Militär gedient haben, Waisen oder Söhne, deren Väter vor dem Feinde gedient, haben den Vorzug. Das Besetzungsrecht steht dem Armee-Ober-Commando zu. 10 fl §. Die gräflich Deblin’sche........................................................................... Für Söhne vermögensloser Herren- und Ritterstandes-Personen des Militär- und Civilstandes aus böhmischen und mährischen Geschlechtern. Bei Abgang derlei Aspiranten, auch für adelige Jünglinge aus anderen erbländischen Provinzen. Erledigte Stiftungsplätze werden von der Statthalterei des betreffenden Kronlandes concursmässig ausgeschrieben und vom Ministerium des Innern der Vorschlag zur Besetzung Seiner k. k. Apostolischen Majestät vorgelegt. Das Stiftungs-Capital wird von der Statthalterei in Mähren verwaltet. 16 fl?>. Die Stiftung der Stadt Bebreczin ......................................................... V orzugsweise für Jünglinge aus dem Kronlande Ungarn. Das Verleihungsrecht steht der Stadt Debreczin zu. 1 52 17