Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1859)
Anhang
582 Stiftungen. Anzahl der Plätze in den Cadeten-InstiEraiehungs' tuten und häusern und Akademien Schul-Compag. £. Der Grafen Carl und Georg Apponyi.................................................. 1 Vorzugsweise für Jünglinge aus dem Kronlande Ungarn. Das Verleihungsrecht behält sich der Stifter, dessen Erben oder Legirten vor. 3« Die Stiftung der Stadt Baja................................................................... 1 Für Knaben, welche in Baja geboren, und von daselbst einheimischen Eltern abstammen. Das Verleihungsrecht übt ausschliesslich der Magistrat der Stadt Baja aus. H. Des Fürsten Philipp Batthyány........................................................... 1 Für adelige Jünglinge aus den Kronländern Ungarn, Croatien, Sla- vonien und dem Temeser Banate. Das Verleihungsrecht übt der Stifter, dessen Erben oder Bevollmächtigte aus. 5* Die Batthyány-Jankovioh’sche Stiftung........................................ 1 Für Jünglinge aus den Kronländern Ungarn, Croatien, Slavonien, der Wojwodschaft Serbien und dem Temeser Banate. Das Verleihungsrecht übt die Familie Jankovich oder deren Bevollmächtigte aus. 6« Des Grafen Johann Batthyány........................................................... 2 Für Jünglinge ungarischer Nationalität. Das Verleihungsrecht übt der Stifter, dessen Erben oder Bevollmächtigte aus. Des Briinner Grosshändlers Theodor Bauer ...................................... 1 Für Söhne österreichischer, vorzugsweise im Kronlande Mähren geborener Unterthanen. Jene, deren Väter im Militär gedient, haben den Vorzug. Das Verleihungsrecht übt der Chef der Militär-Bildungs-Anstalten, respective das Armee-Ober-Commando aus. Wegen unzureichenden Capitals unbesetzt. 8. Der Gemeinde Alt-Beese ................................................................... 1 1 Für Knaben, welche in dieser Gemeinde geboren, und von daselbst einheimischen Eltern abstammen, ohne Unterschied der Nationalität und der Religion. Das Verleihungsrecht steht der Gemeinde zu. 9. Des Grafen Franz Beleznay............................................................... 1 Vorzugsweise für Jünglinge aus dem Kronlande Ungarn. Das Verleihungsrecht übt der Stifter, dessen Erben oder Bevollmächtigte aus. IO. Der Julie Brudermann....................................................................... 1 Zunächst für Knaben aus der Familie Brudermann, und wenn keine derlei Aspiranten vorhanden wären, für aus dem Orte Hütteldorf gebürtige Jünglinge. Das Verleihungsrecht steht dem Armee-Ober-Commando zu, und zwar rücksichtlich der Aspiranten aus der Gemeinde Hütteldorf, über Vorschlag des dortigen Ortspfarrers. 11. Die Stiftung der Stadt Brünn............................................................... 1 Für Söhne österreichischer, im Kronlande Mähren und vorzugsweise in Brünn geborener Staatsbürger. Das Verleihungsrecht hat der Bezirks-Ausschuss der inneren Stadt Brünn. Errichtet von der Stadtgemeinde Brünn zum Andenken an die Errettung Seiner Majestät im Jahre 1853. 7 5