Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1852)

Corps und Branchen

Stiftungen. 777 Stiftung des Commandanten des Infanterie-Regiments Nr. 39, Obersten Adam Gallbrunn• Errichtet aus Anlass einer Fahnenweihe des Regiments und zur Erinnerung an diesen feierlichen Act; — bestehend aus einer 4percentigen Staats-Schuldverschreibung pr. 100 fl., wovon die Interessen jährlich an den vorzüglichsten Zögling der 5. Classe des Knaben-Erziehungshauses des benannten Regiments bei der am Tage der Musterung abgehalten werdenden Prüfung auf den Vorschlag des Regiments-Knaben-Erziehungshaus-Commandanten, von dem die Musterung abhaltenden Generale oder dessen Stellver­treter, zuerkannt, aber erst beim Austritte dieses Zöglings zur An­schaffung unumgänglicher Bedürfnisse verwendet werden sollen. Die Aufreehtlialtung dieser Stiftung ist von Sr. Majestät dem Kaiser dem k. k. Kriegs-Ministerium aufgetragen. (N. 3834, vom 10. November 1837.) Stiftung des zu Essegg in Slavonien verstorbenen pen- sionirlen Oberstlieutenants Marcellian Gallina• Das Stiftungs-Capital besteht in der verlosten 4percentigen Staats-Schuldverschreibung Nr. 12472, ddo. 1. Februar 1840, pr. 670 fl., deren jährlicher Ertrag für einen aus Waidhofen an der Ybbs gebürtigen, dienenden oder invaliden Soldaten ge­widmet ist. Das Vorschlagsrecht zu diesem Stiftungsgenusse steht dem Magi­strate zu Waidhofen an der Ybbs, das Bestätigungsrecht aber dem Re­gimente oder Corps, in welchem der zu betheilende Soldat dient oder zuletzt gedient hat, zu. Die Aufrechthaltung dieser Stiftung ist dem k. k. Kriegs-Ministe­rium übertragen. (D. 3068, vom 14. November 1840.) Stiftung des Majors Carl Ritter von Gaupp• Diese Stiftung besteht in einem Capitale von 11.000 fl., von welchem 8000 fl. in 2\ per centigen Wiener Stadt-Banco - Obliga­tionen, und 3000 fl. in öpercentigen Staats-Schuldverschreibun­gen depositirt sind. Die Interessen des Stiftungs-Capitales sollen alljährlich zur Unterstützung fleissiger und ordentlicher Haus­väter der gesammten k. k. Militär - Gränze, welche die Erde mit Fleiss und Ordnungsliebe bebauen, in ihrer Landwirthschaft und Agricultur aber ohne eigenes Verschulden durch böse Men­schen, oder störend und nachtheilig einwirkende Natur-Ereig­nisse Schaden erlitten haben, verwendet werden. Das Recht dieser Verwendung, über die von den Gränz - Landes- Militär-Commanden zu erstattenden Vorschläge, und die Aufrechthaltung dieser Stiftung steht dem k. k. Kriegs-Ministerium zu. (B. 3728, vom 8. September 1836.)

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