Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1848)
Stiftungen zum Besten des Militärs
Stiftungen. 505 Stiftung des Commandanten des Infanterie-Regiments IVr. 39, Obersten Adam Gailbrunn• Errichtet aus Anlass einer Fahnenweihe des Regiments und zur Erinnerung an diesen feierlichen Act; — bestehend aus einer 4 percentigen Staatsschuldverschreihung pr. 100 fl., wovon die Interessen jährlich an den vorzüglichsten Zögling der 5. Classe des Knaben-Erziehungshauses des benannten Regiments bei der am Tage der Musterung abgehalten werdenden Prüfung auf den Vorschlag des Regiments-Knaben-Erziehungshaus-Commandanten, von dem die Musterung abhaltenden Generale oder dessen Stellvertreter, zuerkannt, aber erst beim Austritte dieses Zöglings zur Anschaffung unumgänglicher Bedürfnisse verwendet werden sollen. Die Aufrechthaltung dieser Stiftung ist von Sr. Majestät dem Kaiser dem Hofkriegsrathe aufgetragen. Stiftung des zu Esze g g in Slavonien verstorbenen pensionirten Oberstlieutenants JtSarzellian Gallina• Das Stiftungs-Capital besteht in der verlosten 4 percentigen Staatsschuldverschreibung Nr. 12472, ddo. 1. Februar 1840, pr. 670 fl., deren jährlicher Ertrag für einen aus Waidhofen an der Ybbs gebürtigen, dienenden oder invaliden Soldaten gewidmet ist. Das Vorschlagsrecht zu diesem Stiftungsgenusse steht dem Magistrate zu Waidhofen an der Ybbs, das Bestätigungsrecht aber dem Regimente oder Corps, in welchem der zu betheilende Soldat dient oder zuletzt gedient hat, zu. Die Aufrechthaltung dieser Stiftung ist dem k. k. Hofkriegsrathe übertragen. Stiftung des Haj or s Carl Ritter von Gaupp• Diese Stiftung besteht in einem Capitale von 11,000 fl., von welchem 8000 fl. in 2| percentigen Wiener Stadt-Banco - Obligationen , und 3000 fl. in 5 percentigen Staatsschuldverschreibungen depositirt sind. Die Interessen des Stiftungs-Capitales sollen alljährlich zur Unterstützung fleissiger und ordentlicher Hausväter der gesammten k. k. Militär - Gränze, welche die Erde mit Fleiss und Ordnungsliebe bebauen, in ihrer Landwirthschaft und Agricultur aber ohne eigenes Verschulden durch böse Menschen , oder störend und nachtheilig einwirkende Naturereignisse Schaden erlitten haben, verwendet werden. Das Recht dieser Verwendung über die von den Gränz - General- Coininanden zu erstattenden Vorschläge , und die Aufrechthaltung dieser Stiftung steht dem k. k. Hofkriegsrathe zu.