Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1844)
CAVALLERIE
516 Stiftungen. Stiftung der Carolina v. Sehallenheim, k. k* Mathes und Truchsesses hinterlassenen Tochter* Besteht in öffentlichen Staats - Obligationen pr. 1100 fl., deren Interesse für“eine arme Officiers - Witwe bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen wird von dem Hofkriegsrathc verwaltet. Das Benennungsrecht ist der Josepha Zimer, geh. v. Mezericb, und ihren Erben, in Abgang derselben aber dem Hofkriegsrathe anheim gestellt, Stiftung des <Jacoh v. Schellenburg. Die Widmung ist für sechs dürftige aus Krain, in deren Ermanglung auch aus anderen Provinzen gebürtige Witwen vpn k. k. Officieren, jede mit jährlichen 80 fl. W. W. Verwaltet durch den k. k. Hofkriegsrath. Stiftung der Mittmeisters - W’tftee Theresia Freiin von Schellerer. Capital von 12,000 fl. zu 5pCt. in Conv. Münze. Die hiervon abfallenden jährlichen Zinsen pr. 600 11. Conv. Münze sind zu einer immerwährenden Stiftung eines Zöglingsplatzes in der Theresianischen Ritter - Akademie gewidmet, welcher nach dem Willen der Stifterin jeweilig- einem solchen Officiers - Sohne verliehen werden soll, der von ehelicher und adeliger Geburt, und zwar ausschliesslich vom Ritter- oder Freiherrnstande ist, dessen beide Aeltern adelig und mittellos sind, der Vater im Felde sich rühmlich ausgezeichnet, wenigstens den Rang eines Ilauptmannes bis einschliesslich eines Obersten in einem Linien - Infanterie- oder Cavallerie-Regimente bekleidet hat, und pensionirt ist; doch kann auch der Sohn eines noch wirklich mit obigen Eigenschaften im Militär dienenden Vaters aufgenommen werden. Ein Abkömmling aus der Baron Ertel von Krehlau’,sehen Familie soll den Vorzug haben. ' Die Wahl und die Ernennung des Stiftlings steht dem k, k. Hof« kriegsrathe zu. Stiftung des fürstlichen Minuses zu Schwarzenberg* Sie besteht in 4000 fl. in böhmisch-ständischen Aerarial-Ob- ligationen, wovon die Interessen, nebst jährlichen 40 fl. W. W. aus den Renten der Herrschaft Wittingau , einem feldärztlichen Zöglinge des niederen Lehr-Courses , welcher aber auf den in den k. k. Erbstaaten gelegenen fürstlichen Herrschaften geboren seyn muss, jährlich verabfolgt werden.