Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1840)

CAVALLERIE

Stiftungen. 499 Stiftung der Carolina v. Schallenheim, h. k. Rathes und Truchsesses hinterlassenen Tochter. Besteht in öffentlichen Staats-Obligationen pr. uoo fl., deren Interesse s für eine arme Officiers-Wittwe bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen wird von dem Hofkriegsrathe verwaltet. Das Benennungsrecht ist der Joseplia Zimer, geb. v. Mezerich und ihren Erben, in Abgang derselben aber dem Hofkriegs- ratlie anheim gestellt. Stiftung des Jacob v. Schellenburg. Verwaltet durch den k. k. Hofkriegsrath. Die Widmung ist für sechs dürftige aus Krain, in deren Ermanglung auch aus anderen Provinzen gebürtige Witwen von k. k. Officieren, jede mit jährlichen 80 fl. W. W. Stiftung der Rittmeisters-Witwe Theresia Freyinn von Scheller er,. Capital von 12.000 fl. zu 5 pCt. in Conventions-Münze. Die hiervon abfallenden jährlichen Zinsen pr. 6oo fl. Conventions-Münze sind zu einer immerwährenden Stiftung eines Zöglingsplatzes in der Theresianischen Ritter-Akademie gewidmet, welcher nach dem Willen der Stifterinn jeweilig einem solchen Officiers-Sohnc verlie­hen werden soll, der von ehelicher und adeliger Geburt, und zwar ausschliefslich vom Ritter- oder Freyherrnstande ist, dessen beyde Aeltern adelig und mittellos sind, der Vater im Felde sich rühm­lich ausgezeichnet und wenigstens den Rang eines Hauptmannes bis einschliefslich eines Obersten in einem Linien-Infanterie- oder Cavallerie-Regimcnte bekleidet hat, und pensionirt ist; doch kann auch der Sohn eines noch wirklich mit obigen Eigenschaften im Militär dienenden Vaters aufgenommen werden. Ein Abkömmling aus der Baron Ertel von Krehlau,schcn Familie soll den Vorzug haben. Dia Wahl und die Ernennung des Stiftlings steht dem k. k. Hofkriegsrathe zu. Stiftung des fürstlichen Hauses zu Schwarzenberg. Sie bestehet in 4p°° fl. in Böhmisch-ständischen Aerarial-Obligationen, wovon die Interessen, nebst jährlichen 4° fl* W. W. aus den Ren­ten der Herrschaft Wittingau, einem feldärtztlichen Zöglinge des niederen Lehr-Curses, welcher aber auf den in den k. k. Erbstaaten gelegeneiFTürstlichcn Herrschaften geboren seyn mufs, jährlich ver­abfolgt werden. Dem Regierer dieses fürstlichen Hauses ist das Recht Vorbehal­ten, einen feldärztlichen'Zögling für den Genufs dieses Sti­pendiums zu präsentiren. 32 ***

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