Militär-Almanach 2. (Wien, 1791)

V. Ehrenzeichen für die obligate Mannschaft

_____E h r e n z e i c h e n.l____ c ommandirenden Generale der im Fel­de [teilenden Truppen übertragen ift. | Derjenige, welcher die Denkmünze erhält, ift berechtiget, folche zu jeder Zeit in - und auffer Dienft öffentlich zu tragen , empfängt auch eine tägliche Zulage, welche Seine Majeftät für die­jenigen , welche diefes Ehrenzeichens würdig erkläret find, bewilliget ha­ben. Der Wille Seiner Majeftät über­haupt über alles, was in Anfehung die­fes Ehrenzeichens zur Richtfchnur zu nehmen ift, wird durch folgende Sat­zungen erkläret: I. Diefe für Unter-Officiers und Ge­meine von der Armee beftimmte Denk­münze, ift nicht als ein Orden zu be­trachten , fondern lie ift eine Beloh­nung einer im Kriege erfolgten tapfern Handlung , und ein öffentliches Ehren­zeichen für diejenigen , welche lieh durch eine folche That ausgezeichnet haben. "lTiin fin ii rnm» n ~ iwmTÜTThm■ «■> i' Tn ' wTiT^.ru^liTW^nriiirir w

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