Militär-Almanach 2. (Wien, 1791)
V. Ehrenzeichen für die obligate Mannschaft
_____E h r e n z e i c h e n.l____ c ommandirenden Generale der im Felde [teilenden Truppen übertragen ift. | Derjenige, welcher die Denkmünze erhält, ift berechtiget, folche zu jeder Zeit in - und auffer Dienft öffentlich zu tragen , empfängt auch eine tägliche Zulage, welche Seine Majeftät für diejenigen , welche diefes Ehrenzeichens würdig erkläret find, bewilliget haben. Der Wille Seiner Majeftät überhaupt über alles, was in Anfehung diefes Ehrenzeichens zur Richtfchnur zu nehmen ift, wird durch folgende Satzungen erkläret: I. Diefe für Unter-Officiers und Gemeine von der Armee beftimmte Denkmünze, ift nicht als ein Orden zu betrachten , fondern lie ift eine Belohnung einer im Kriege erfolgten tapfern Handlung , und ein öffentliches Ehrenzeichen für diejenigen , welche lieh durch eine folche That ausgezeichnet haben. "lTiin fin ii rnm» n ~ iwmTÜTThm■ «■> i' Tn ' wTiT^.ru^liTW^nriiirir w