Militär-Almanach 2. (Wien, 1791)
V. Ehrenzeichen für die obligate Mannschaft
i68 Eh r e h x. e i c k e n. I Des Ehrenzeichens iß fähig jedez in kaif. königl. Dienßen flehender obligater Mann vom Feldwäbel, und Wacht- meifter an abwärts , fowohl von der Infanterie , Cavallerie, Artillerie und Von Gränzern, als von Sappeurs - Mineurs - Pontonniets - Jäger - Pionniers- Corps , wie auch ein Stuckknecht , wenn lie fleh durch eine besondere That dazu auszeichnen, III. Die unter der kaif. königl, Armée dienenden Ausländer haben, wie die unter dem Militäre befindliche eingebohr- nen Unterthanen für diefes Ehrenzeichen die Qualification. IV. i ! Nur demjenigen kann ein folches Ehrenzeichen zugewendet werdender perfönlich eine befondere tapfere Handlung begangen hat, die nicht dumme Vermefienheit oder Raubbegierde al-