Militär-Almanach 2. (Wien, 1791)

V. Ehrenzeichen für die obligate Mannschaft

i68 Eh r e h x. e i c k e n. I Des Ehrenzeichens iß fähig jedez in kaif. königl. Dienßen flehender obliga­ter Mann vom Feldwäbel, und Wacht- meifter an abwärts , fowohl von der Infanterie , Cavallerie, Artillerie und Von Gränzern, als von Sappeurs - Mi­neurs - Pontonniets - Jäger - Pionniers- Corps , wie auch ein Stuckknecht , wenn lie fleh durch eine besondere That dazu auszeichnen, III. Die unter der kaif. königl, Armée dienenden Ausländer haben, wie die un­ter dem Militäre befindliche eingebohr- nen Unterthanen für diefes Ehrenzei­chen die Qualification. IV. i ! Nur demjenigen kann ein folches Ehrenzeichen zugewendet werdender perfönlich eine befondere tapfere Hand­lung begangen hat, die nicht dumme Vermefienheit oder Raubbegierde al-

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