Marisia - Maros Megyei Múzeum Évkönyve 34-35/3. (2015)

Dorin-Ioan Rus: Regionalgeschichten des Waldes in Rumänien

Marisia XXXIV-XXXV ist die Darstellung der im Jahre 1885 erlassenen Dienstinstruktion Nr.650 für die Bewachung der Wälder und Waldhüter.146 Ein weiteres Thema dieses Kapitels wurde das Gesetz des Jahres 1890 bezüglich der Waldungen der Grenzer.147 Weiters wurde die Gründung der Forstdirektion sowie die Entwicklung der Wälder bis zum Jahre 1919 dargestellt.148 Hier präsentierten die Autoren einige gut dokumentierte Angaben und Tabellen bezüglich der Waldflächen, Ausgaben und Einnahmen sowie Betriebsarten der Waldungen. Im sechsten Kapitel wird die Situation der Wälder in der Zeitspanne 1919-1950 beschrieben. Zuerst stellten die Autoren die Gesetzgebung dar.149 Sie beschrieben die Forstgesetze und Artikel sowie die Hauptereignisse, welche die Situation der Wälder in dieser Zeit beeinflusst haben: nach dem Anschluss Siebenbürgens an Rumänien traten die Wälder ins Eigentum des rumänischen Staates über und die Walddirektionen wurden neu organisiert; nach dem Wiener Schiedsspruch vom 30. August 1940 und bis 1944 wurden sie von dem ungarischen Staat und nach dem ungarischen Forstgesetz verwaltet, nach 1944 wurden sie aber erneut vom rumänischen Staat übernommen. Den Hauptteil betrifft die Verwaltung und Nutzung der Wälder und wird in vier Abschnitte eingeteilt: 1919-1925150, 1925-1940151, 1940-1944152 und 1944-1950153. 146 Das Waldterritorium der Grenzgemeinden wurde in sieben Forstkreise eingeteilt, die von Waldkuratoren (Waldmagistraten) kontrolliert wurden. Sie überprüften die Anwendung der Instruktionen und die Tätigkeit des Waldpersonals (Vgl. Lup§an et. al., Pädurile, S.151-155). 147 Dieses Gesetz erkannte den Friedenvertrag von Bistritz vom Jänner 1890 sowie den Vertrag mit der Familie Kémény aus dem Jahre 1872 an. Die Wälder des Distrikts wurden zu Gemeinschaftswäldern erklärt und waren in zwei Kategorien geteilt: Wälder mit Brenn-, Bau- und kleinindustriellen Zwecken und kumulativ verwaltete Wälder (Vgl. Lup§an et. al., Pädurile, S.157-159). 148 Diese im Jahre 1890 gegründete Forstdirektion hatte den Sitz in Bistritz und wurde dem königlich­ungarischen Ackerbauministerium unterstellt. Sie hatte zur Aufgabe die Behütung der Gebirge, die Lösung der wirtschaftlichen Probleme, die Anwendung des Forstgesetzes und die Verwaltung der kumulativ administrierten Wälder. Sie überwachte die Aufforstungen, protokollierte die Forstfreveltaten und stellte die Jahreshaushaltspläne für jede Gemeinde auf (Vgl. Lup§an et. al., Pädurile, S.159-184). 149 Die Autoren präsentierten einige Beschlüsse des Regierungsrates aus dem Jahre 1919, dann Abschnitte aus dem Agrargesetz des Jahres 1921 für Siebenbürgen, das Banat, Maramorosch und Kreischgebiet und aus dem Gesetz zur Administrierung der Wälder aus dem Jahre 1930. Außerdem wurden die weiteren Maßnahmen der rumänischen Regierungen zur Schonung des Waldes bis zum Jahre 1950 dargestellt (Vgl. Lup§an et. al., Pädurile, S.185-208). 150 Hier werden eingehend die Nutzung des Waldes bis zum Jahre 1925, Tabellen bezüglich der Einnahmen und Ausgaben, die Gründung von Stiftungen und Vereinen zur rationellen Ausbeutung der ehemaligen Grenzwaldungen sowie Einzelheiten über die Situation der ehemaligen ungarischen Firmen die noch Verträge in Siebenbürgen hatten, dargestellt. (Vgl. Lup§an et. al., Pädurile, S.208- 253). 151 Der Schwerpunkt dieses Teiles ist die Gründung der REGNA-Gesellschaft (eine Verkürzung von Regimentül Näsäudean = Nassoder Regiment), die die Ausnutzung der Grenzwaldungen zum Ziel hatte. Sie existierte bis zum Jahre 1932. Die Autoren fügen auch hier nützliche Angaben und Tabellen hinzu. (Vgl. Lup§an et al. Pädurile, S.253-300). 152 Hier wurde die Einteilung des Patrimoniums beschrieben, die als Folge des Wiener Schiedsspruchs aus dem Jahre 1940 entstanden war, weil Nordsiebenbürgen zu Ungarn abgegeben wurde. Als Konsequenz davon blieb ein Teil der Bistritzer Waldungen in Rumänien und ein anderer Teil trat unter ungarische Verwaltung. Es gibt auch hier zwei Zeiträume zu unterscheiden: ein erster bis 1941, als der ungarische Staat die Wälder rationell behandelt hat, und ein zweiter für die Zeit nach 1941, als wegen des Krieges gegen die Sowjetunion die Wälder schonungslos ausgebeutet wurden (Vgl. Lup§an et. al., Pädurile, S.300-307). 189

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