Marisia - Maros Megyei Múzeum Évkönyve 34-35/3. (2015)
Dorin-Ioan Rus: Regionalgeschichten des Waldes in Rumänien
Marisia XXXIV-XXXV sind die Angaben bezüglich der Administration der Wälder136 und des Transportes auf Achsen und Wasser.137 Das vierte Kapitel behandelt die Situation der Wälder nach der Ablösung138 des Grenzregiments sowie den Kampf der ehemaligen Grenzer unter der Führung von Vasile Na§cu für die Anerkennung des Eigentumsrechtes auf die Wälder und andere Grenzgütern.139 Aufgrund einer Archiv- und Literaturdokumentation stellten die Autoren die Konflikte dar, die zwischen den Grenzern und dem damaligen Bürokratismus um den Wald ausgetragen wurden.140 Besonders wichtig ist auch die Erwähnung und Beschreibung einer Verordnung des Magistrates Nassod vom 14. Jänner 1863, die die Erhaltung des Waldes zum Ziel hatte.141 Ein neuer Konflikt wurde bis zum Jahre 1872 geführt, weil ein Teil der Wälder der Adelsfamilie Kémény zugesprochen worden war.142 Im fünften Kapitel wird zunächst der Gerichtsfrieden143 von Bistritz beschrieben, im Zuge dessen die Forstdirektion des Distriktes im Jahre 1868 eine provisorische Instruktion erlassen habe, in der Regeln zur Erhaltung der Waldungen festgestellt wurden, um die Zerstörung der Wälder zu stoppen.144 Diese Instruktionen wurden 1875 von dem „Statut für Administrierung, Bewirtschaftung und Konservierung der Wälder des ehemaligen Grenzregiments“ ersetzt.145 Sehr wichtig in diesem Kontext 136 Die Zitate wurden direkt von dem oben präsentierten Buch Professor Valeriu §otropas übernommen (Vgl. Lup§an et. alPädurile, S. 92-98). 137 Die Grenzer hätten unter der Leitung des Obersten Entzenberg Straßen und Brücken über den Fluss Somesch gebaut und sich mit der Flößerei beschäftigt (Vgl. Lup§an et. al.: Pädurile, S. 98-102). 138 Bei Ablösung des Regiments im Jahre 1851 entstanden einige Probleme was den Übergang von der militärischen zur zivilen Verwaltung betrifft, weil die Gebäude, Gebirge und Wälder vom Fiskus gefordert wurden. Nachdem die Wälder von der Administration des Finanzministeriums übernommen worden waren, wurde den Grenzern die freie Nutzung der Waldungen untersagt. In diesem Kontext ist ein Konflikt zwischen den Vertretern der Grenzern und dem Staat entstanden (Vgl. Lup§an et. al., Pädurile, S.109). 139 Vgl. Lup§an et. al., Pädurile, S.103-135. 140 Als Folge dessen wurde der rumänische autonome Distrikt Nassod geschaffen, der nur zwischen 1861 und 1876 bestanden hat. In diesem Zeitraum aber hatten die ehemaligen Grenzer ihre Rechte auf ihr Eigentum bestätigt bekommen. (Vgl. Lup§an et. al., Pädurile, S.119). 141 Laut dieser Verordnung wurden u.a. die Prävarikationen (Verwüstungen) und die Weide im Wald verboten, das Holz wurde nur mit Erlaubnis vom Magistrat gehauen (Vgl. Lup§an et. al., Pädurile, S.120-121). 142 Hier wurde die Geschichte einer Reihe von Konflikten um die moldauisch-siebenbürgischen Grenzgebirge dargestellt und erklärt. Sie entstanden in der Zeit der türkischen Administration in Moldau und in der Walachei, als diese Grenzgebiete unklar begrenzt gewesen waren (Vgl. Lup§an et. al., Pädurile, S.127). 143 Am 10. Jänner 1890 wurde in Bistritz ein Ausgleich zwischen den Grenzgemeinden und der Familie Kémény um ihre Eigentümer hergestellt; die Familie verzichtete auf die Wälder und Gebirge gegen ein Entgelt von 315.000 Fl., welche die Grenzer in Raten bezahlen durften. Durch diesen „Friedenvertrag“ wurde das Eigentumsrecht der Grenzer auf die Wälder, Gebirge und weiteren Gütern anerkannt (Vgl. Lup§an et. al., Pädurile, S.138-143). 144 Die aus 16 Punkten bestehende Instruktion stellte das Hauen des Brennholzes ab Anfang September bis 15. April jedes Jahres, unter der Aufsicht einer Kommission fest; die Holzprävarikationen und Freveltaten wurden bestraft; das beschlaggenommene Holz sollte in öffentlichen Lizitationen verkauft werden; die Weide auf dem Kahlschlag war 10 Jahre lang in den Eichenwäldern verboten, in den Buchenwäldern 8 Jahre und in den Tannen- und Fichtenwäldern 12 Jahre lang (Vgl. Lup§an et. al., Pädurile, S.145-146). 145 Gemäß diesem aus 39 Artikeln bestehenden Statut waren die Waldverwaltungsorgane folgende: die Waldzentralkommission, Waldkommissionen der Gemeinden und das Waldpersonal (Vgl. Lup§an et. al., Pädurile, S. 146-150). 188