Marisia - Maros Megyei Múzeum Évkönyve 34-35/3. (2015)
Dorin-Ioan Rus: Regionalgeschichten des Waldes in Rumänien
Marisia XXXIV-XXXV Wälder Siebenbürgens im 18. Jahrhundert, diese wurden jedoch Wort für Wort aus Konrad Müllers „Siebenbürgische Wirtschaftspolitik unter Maria Theresia“ übernommen.124 Der Wert dieser Monographie besteht aber darin, dass sie im Anhang zahlreiche transkribierte Akten bezüglich der Konflikte um den Wald zwischen den Grenzern und den Provinzialgemeinden wiedergibt. Eine Darstellung des Umgangs mit dem Wald in den Gebieten des zweiten walachischen Grenzregiments, die als Schwerpunkte die Gesetzgebung und die Rechtsverhältnisse auf diesem Militärgebiet hat, bietet das im Jahre 1975 erschienene Buch des Klausenburger Professors Valeriu §otropa Districtu/ gräniceresc näsäudean si locul sa\ \u in lupta pentru progres social sOi libertate natrionalaü a romänilor din Transilvania [Der Grenzdistrikt Nassod und seine Lage in dem Kampf der Rumänen aus Transsylvanien für sozialen Fortschritt und nationale Freiheit]. Was die Waldwirtschaft anbelangt, sind die von §otropa dargebotenen Angaben kurz und basieren auf Benignis „Statistische Skizze der siebenbürgischen Militärgrenze“.125 Ausführlicher beschrieb er die Gesetzgebung bezüglich der Nutzung126 des Waldes, der Verwaltung127 und der Holzfreveltaten128. Die von ihm präsentierten Vorschriften129 hatten als Ziel die Erhaltung des Waldes. Auch die Rechtsverhältnisse stellte er eingehend dar.130 Interessant für die Erforschung dieses Problems ist die Erwähnung der zwischen 1770 und 1780 angeführten Datensätze der Grundbücher131, die als eine Rechtsquelle bezüglich der Geschichte dieser Waldungen betrachtet werden. 124 Vgl. Carl Göllner, Die siebenbürgische Militärgrenze: ein Beitrag zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 1762 - 1851, München, 1974, S. 43-44; bei Konrad Müller, Siebenbürgische Wirtschaftspolitik unter Maria Theresia (Buchreihe der Südostdeutschen Historischen Kommission, 9), München, 1961, S. 32-33. 125 Er erwähnt die von Grenzern durchgeführte Ausrodung zur Nutzung der Landwirtschaft, die gemeinschaftliche Nutzung der Waldungen und Weideplätze von den Grenzern, die Nutzung des Waldes als Brenn- und Bauholz und die geringere Nebennutzung der Mästung und der Köhlerei (Vgl. Sotropa, Districtu/, S. 164-168). 26 Besonders erwähnenswert ist hier der „Holz-Fällungs-Plan“, der in der Forstinstruktion des Jahres 1839 reglementiert wurde. Der Autor betont die Bedeutung des Konzeptes der Konservierung des Waldes, indem er schrieb, dass die erwähnte Instruktion mit der Bestimmung der Holznotwendigkeiten der Grenzer und jenen der Gemeinde begann. Diese Bedürfnisse sollten jährlich von der Waldkanzlei festgestellt werden. Es folgte danach eine Gegenüberstellung der Notwendigkeiten und der Anforderungen. Zum Schluss wurden die Regeln für die Nutzung, Rodung und Erhaltung der Waldungen festgestellt Vgl. §otropa, Districtul, S. 171-172). 127 Die Wälder der Militärgrenze hätten einen Waldbereiter (Inspektor), Waldaufseher und zahlreiche Waldhüter gehabt, die von den Militärbehörden angeleitet oder/und unterstützt wurden (Vgl. §otropa, Districtul, S. 169-170). 128 Die Freveltaten wurden bestraft und die Strafen in einem Hauptwaldstrafprotokoll eingetragen. Die Köhlerei in dem Wald wurde zwecks der Feuerlöschmaßnahmen reglementiert (Vgl. §otropa, Districtul, S. 171-172). 129 Der Verfasser erwähnt die Waldordnung des Jahres 1781, die Forst-Instruktion des Jahres 1839 und die Verordnung des Nassoder Grenzkommandos aus dem Jahre 1841 (Vgl. §otropa, Districtul, S. 168-169). 130 Der Wald und die Weide wären gemeinschaftliche und unbewegliche Güter gewesen. Die Grenzer hätten den Wald für ihre Erfordernisse an Brenn- und Bauholz verwendet. (Vgl. §otropa, Districtul, S. 214-220). 131 Diese Datensätze umfassten Angaben bezüglich aller Kategorien von Boden aus dem Territorium des Militärdistriktes, wie Gärten, Ackerland, Weingärten, Gebirge, Wälder und Weiden. Als Besitzer der Wälder wurden die Gemeinden eingetragen (Vgl. §otropa, Districtul, S. 221-223). 186