Moravek Endre: Die neuen ungarischen Bibliotheksnormen (A MTAK kiadványai 7. Wien, 1957)
Serienwerke von Institutionen, Massenorganisationen u. a. können auf dem Sammelzettel der Serien unter korporativer Verfasserschaft aufgenomrnen werden, wenn der Name der Institution ein nicht zu entbehrendes Element des Serientitels ist. Die korporativen Verfasser werden nicht alle auf gleiche Weise aufgenomrnen: das Ordnungswort der amtlichen Publikationen wird nach der Territorialzustandigkeit gewahlt; z. B. (Frankreich), Parlament, Chambre des Députés, und: Genéve, Canton, Conseil d'Etat; die Institute werden unter dem Ort ihres Sitzes als Ordnungswort eingereiht; Partéién, Gesellscbaften, Firmen werden unter dem ersten Wort ihrer amtlichen Namen katalogisiert. Ein hervorragender ungarischer Fachmann, der am Zustandekommen dieser Norm eine groBe Rolle gespielt hat, schreibt: „Diese formalen Unterschiede werden durch die besondere Art der einzelnen Köperschaften verursacht. Institutionen wie Bibliotheken, Museen, Theater, Schulen, wissenschaftliche Forscbungsinstitute, Spitaler usw. sind meistens an ein bestimmtes Gebiiude, d. h. an einen Ort gebunden, darum ist bei ihnen ihr Sitz Ordnungswort. Ohne die Angabe des Ortes ware ilire genaue Registrierung in den meisten Fiillen nicht einmal möglich. Bei den Partéién, Gesellscbaften usw. ist es gerade umgekehrt. Diese letzteren werden von der Gesamtheit der Mitglieder gebildet, die geographisch sehr verstreut leben können. Die geographische Registrierung kann höchstens in zweiter Reihe eine Rolle spielen, wenn eine Partei, eine Vereinigung geographisch gegliedert ist. Bei Behörden, Gesetzen, Verordnungen ist das Gebiet der Kompetenz, bzw. der Gültigkeit das Wesentliehe 7." Ob diese Begründung der unterschiedlichen Behandlung der Körperschaften wirklich überzeugend ist — soll dahingestellt bleiben; daB aber dadurch einzelne gröBere Ordnungswörter (in erster Linie Ortsnamen) stark entlastet werden, die Verteilung der Ordnungswörter viel zweckmaBiger und der Katalog selbst viel übersichtlicher wird, ist jedenfalls eine Tatsache. Für mehrbandige Werke schreibt die Norm die zusammengezogene Titelaufnahme vor, gestattet aber auch die detaillierte Aufnahme der einzelnen Bánde. Bei den Periodicis (einschlieBlich Jahrbüchern, Schematismen, Vorlesungsverzeichnissen u. a.) wird die Auflösung der Titelaufnahme in drei Teile (auf je eine Zettelkarte) empfohlen: der erste Teil soll die allgemeinen Angaben, der zweite die eventuellen Titel-, Herausgeber-, Verleger- und ahnliche Veranderungen, der dritte die detaillierte Aufnahme der einzelnen Jahrgange (Bande, Hefte, Lücken) enthalten. Wörter, die nicht mit lateinischen Buchstaben geschrieben sind, werden auf lateinische Buchstaben transliteriert; das Umschreiben der deutschen Buchstaben a, ö, ü auf ae, oe, ue ist erlaubt, aber nui in eckigen Klammern und mit der gleichzeitigen Angabe der originalen Schreibart. 8