Gizella és kora (Veszprémi Múzeumi Konferenciák 4. 1993)

László Solymosi: Gesellschaftstruktur zur Zeit des Königs István des Heiligen

len: falls er gestohlen hat (II/7.), falls er mit einem Dienstmädchen eines Anderen in drei Fällen gegen Unkäuschheit gesündigt hatte, oder wenn er das Dienstmädchen eines anderen - ohne dessen Kenntnis zur Frau nahm (1/28-29.). Während man in den ersten zwei Fällen die verlorene Freiheit mit Geld erlösen konnte, hatte der Sündiger im drittem Falle keine Mög­lichkeit mehr dazu, denn durch seine eigene Wahl - freiwilige Entschei­dung - wurde er zum ewigen Diener (perpetuus servus). Damit wollte man vermeiden, daß der Rechtsstand des Nachkömmlings und das Vermögens­recht des Herren bestritten werden könnte, da doch das Kind aus einer Be­ziehung von Personen gleichen rechtlichen Standes geboren ist. Die Ge­setzgeber haben im Schutz der Freiheit, aber auch im Interesse des Herren des Dienstmädchens (ancilla) zum Ausdruck gebracht, daß jegliche Form der Beziehung zwischen eines freien Mannes und einem Dienstmädchen ei­nes Anderen mit der Freiheit unvereinbar, aber auch unwürdig ist. Die Freiheit konnte man aus Strafe oder freiwilig verlieren, aber man konnte sie auch aus Barmherzigkeit, oder als Belohnung gewinnen. Die Gesetzgebung fürderte die Anerkennung, die Hochschätzung der Freiheit als einen aussergewöhnlich wichtigen Wert und dies für ein für die Gesell­schaft vorteilhaftes Verhalten gehalten. Die Aussicht auf das Verlieren der Freiheit erschreckte die Menschen und man hütete sich vor dem Begehen gewisser Taten, das Erhalten der Freiheit jedoch inspirierte sie zu besserer Arbeit in der Hoffnung, die Freiheit zu gewinnen. Die Diener konnte man aus Barmherzigkeit oder aus einem anderen Grund im Rahmen eines festli­chen Aktes, in Anwesenheit des Königs oder vor den Adeligen (ante regem vel vaiores natu et dignitate) befreien (1/18., 21., II/5.). Die Form der Die­nerbefreiung war ziemlich unartikuliert. Alle befreiten Diener bekamen eine gewisse Freiheit, die Freiheit des an­geborenen freien Menschen. Der Akt war unwiederruflich und er wurde auch dann als gültig anerkannt, wenn jemand den Diener eines anderen Herren ohne seines Wissens befreit hat. Infolge der Befreiung wurde der Diener ein Mitglied „des Volkes" (gens), da dies doch ausschließlich nur aus Freien bestand (1/20.). Den heimischen Gesellschaftverhältnissen entsprechend verwendete die Gesetzgebung in der Zeit István des Heiligen von den aus den west-europä­ischen Formen gut bekannten vielerlei, doch schließlich zwei Grundfor­men: entweder die volle Dienerbefreiung oder bloß dessen reduzierte Form, nur die, die die volle Freiheit gewährte. Die befreite Person bekam keine teilweise - mit gewissen Beschränkungen belastete - sondern die volle Freiheit. Die Gesellschaft der Zeit von István dem Heiligen bestand aus Freien und Dienern, es gab noch nicht die gewisse Zwischenschichten, die teilweise freie Gruppe (die man oft mit der unrichtigen Benennung: „Halbfrei" nannte, was die Geteiltheit der Freiheit bedeutet hätte.). 63

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