Gizella és kora (Veszprémi Múzeumi Konferenciák 4. 1993)

László Solymosi: Gesellschaftstruktur zur Zeit des Königs István des Heiligen

zwei juristischen Kategorien. Die Freiheit (libertás) war ein natürlicher Ge­burtsstand, die andere Kategorie gekennzeichnete die Dienerschaft (servi­tus) (1/18., 21-22., 28-29., II/5.). Beide galten als Persönlichkeiten - libera persona (1/22.), bzw. servilis persona (1/20.) - aber eine war frei, die andere jedoch galt als eine zum Dienstvolk gehörende Persönlichkeit. Die letzte­ren waren einerseits ein Besitz des Eigentümers - proprius (1/18.) - ander­seits jedoch wurde ihre Ermordung im Sinne der christlichen Lehre als Sünde betrachtet, was eine Buße zu Folge hatte (1/14.). Für die Freien gab es Blutgeld, für den Diener dagegen einen Preis (pretium( (1/14., II/3.). Auch ihre Beurteilung war verschieden: auf die Diener bezog sich das Ge­setz der Dienerschaft - lex servorum (II/7.) -, auf die Freien jedoch das Gesetz der Freien. Falls der Diener einen Diebstahl begangen hat, so hat man ihm im ersten Falle die Nase, im zweiten die Ohren abgeschnitten, falls er in keinem der Fälle weder die Nase, noch die Ohren mit je 5 Och­sen abkaufen konnte. Falls er jedoch auch zum dritten mal gestohlen hat, so mußte er für diese Tat mit seinem Leben büßen. (II/8.). Dagegen hat der freie Mensch sowohl zum ersten, als auch zum zweiten Mal nur seine Frei­heit riskiert und erst nach dem dritten Diebstahl wurde ihm das Leben ge­nommen. Falls er sich im ersten oder im zweiten Fall nicht erlösen konnte, wurde er verkauft und wenn er danach nochmals gestohlen hatte, so wurde er nach dem Gesetz der Diener (legibus servorum) verurteilt. (II/7.). Nach dem Beweis der Gesetze aus der Zeit des Heiligen István war der Freiheitsbegriff in Ungarn zur Zeit der Jahrtausendwende noch einheitlich und ungegliedert und umfasste die ganze liber Gesellschaftskategorie. Die Gesellschaftsverhältnisse gekennzeichnete gewisse libertás, die volle Frei­heit der geborenen Freien. Auch der befreite Diener gewann diesen Stand. Der juristischen Einheit entsprechend betrug das Blutgeld der Freien ein­heitlich 110 Goldmünzen (Щ4.), unabhängig davon zu welcher gesell­schaftlichen Hierarchie der Betroffene gehörte. Trotz der juristischen Ein­heit waren die Freien aus gesellschaftlichem Gesichtspunkt keineswegs gleichberechtigt, sogar sehr differenziert und waren in gut abgesonderten Gruppen geteilt. Die Gesetzgeber - wie wir das entnehmen können - haben damit gerechnet, daß die Freien, die einen Diebstahl begangen haben, nicht immer im Stande waren, ihre Freiheit abzukaufen. Die Unterschiede zwi­schen den Freien kamen auch zum Ausdruck: die Freien bestanden aus ei­ner reichen Schichte: dives oder einer armen: pauper (1/21.) und einer wohlhabenden Schichte: valens oder Gemeine: vulgaris (1/17.) und auf­grunde ihrer Herkunft und Würde gab es die Höheren: maiores und die Kleineren: minores (1/19., 35.). Die Elementen diesen gegensätzlichen Paa­ren entsprachen einander und deckten sich: die Reichen, die Wohlhaben­den, die Höheren, bzw. die Armen, die Gemeinen, die Kleineren gehörten zu einer Gruppe (1/19., 27.). Manchmal wurde diese zweifache Gliederung 61

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