Savaria - A Vas Megyei Múzeumok értesítője 15. (1981) (Szombathely, 1988)

Helytörténet - Zsiga Tibor: A nyugat-magyarországi fegyveres felkelés és Vas megye 1921

zieht für diese Entwicklung der Ereignisse nicht die beiden Staaten oder die beiden Völker zur Verantwortung, sondern die Siegermächte. Die Verantwortung der Entente sieht er darin, dass sie als Hauptordnungsprinzip des den Ersten Weltkrieg abschliessen­den Friedensschlusses das vom damaligen Präsidenten der Vereinigten Staaten Wilson proklamierte Selbstbestimmungsrecht der Nationen erklärte, zugleich aber dessen Gel­tung in den an Österreich angrenzenden Gebieten nicht sicherte, wo doch die Bevölke­rung in der Mehrheit deutscher Nationalität war. Die Bevölkerung dieses Gebietes musste sich im Sinne der Friedensschlüsse von St.-Germain bzw. Trianon so an Öster­reich anschliessen, dass sie - mit der Ausnahme von Sopron und Umgebung - ihren Willen hinsichtlich der Zugehörigkeit nicht hatte äussern können. So wurde es mit dem 1. Januar 1922 unter dem Namen Burgenland zu einer neuen Provinz Österreichs. Die Problematik, warum es im betreffenden Gebiet Westungarns, wie in Kärnten, zu keiner Volksabstimmung kam, analysiert der Verfasser im Verhältnis der Ententemächte und der beiden interessierten Teile Österreich und Ungarn. Es gab zwar keine den Stand­punkt der Bevölkerung des Gebiets darlegende freie Meinungsäusserung, dennoch stellt die Studie ein solches primäres Dokument, aus dem wir das Resultat einer eventuellen Volksabstimmung ziemlich genau beurteilen können. Sowohl in den früheren Abhandlungen der ausländischen und der ungarischen Forscher als auch in der Gegenwart wird die Behauptung eindeutig vertreten, dass beide Regierungen - die ungarische und die österreichische - gleichermassen nach der Behal­tung, bzw. die letztere nagy dem Anschluss an ihr Territorium der westungarischen Gebiete trachteten. Mehrere ausländische Forscher, aber auch Ungaren, wollten bewei­sen, dass die ungarische Regierung in der Zwistigkeit um das Bewahren des Gebiets bis zum Organisieren und Durchführen des bewaffneten Widerstands ging. Diesen Stand­punkt widerlegt und das Gegenteil dieses Standpunkts beweist der Verfasser durch die von ihm erschlossenen offenen, weniger bekannten und geheimen Verordnungen der ungarischen Regierung gleichermassen. Die Absicht der ungarischen Regierung zur friedlichen Regelung des Gebiets Westungarns ist, neben ihren inneren Anordnungen, auch aus ihrer Aussenpolitik ersichtlich. Sie legte nämlich vor den kriegerischen Hand­lungen ihr Ansuchen zur Aufnahme in den Völkerbund vor. In dieser Organisation, in der die Ententemächte die bestimmenden waren, wollte man auf friedlichem Wege die Veränderung des für Ungarn in vielem, so auch in der neuen Grenzziehung benachteili­genden Friedensschluss von Trianon verwirklichen. Die Aufnahme in diese Organisation wurde durch die am 28. August 1921 angefangenen kriegerischen Ereignisse vereitelt. Darin ist die ungarische Regierung unbedingt verantwortlich, dass sie mit ihrer Un­schlüssigkeit und Passivität die Vorbereitungen der rechtsgerichteten inneren revisionisti­schen, irredentistischen Organisationen ermöglichte. Diese Organisationen gerieten spä­ter in eine solche Lage, als die Regierung keine Macht mehr über sie hatte, und ihre Bändigung schon die Frage des inneren Bürgerkriegs stellte. Der zweite Teil trägt den Titel „Der bewaffnete Aufstand". In der Weise der Kriegskronik werden die Auseinandersetzungen der österreichischen Gendarmerie und der ungarischen Aufständischen und ihr Ausgang geschildert. Zum Verstehen der Erei­gnisse hilft eine Illustrationskarte bei. Neben den Kriegsereignissen können wir auch den Standpunkt der unmittelbaren Teilnehmer der Ereignisse kennenlernen. So den der österreichischen Gendarmen, der ungarischen Aufständischen und der Bevölkerung des Gebiets. Aus der Organisation, den Taten und der kriegerischen Tätigkeit der Aufständi­schen wird genauso die faktische Feststellung vor uns ersichtlich, dass sie nicht den Standpunkt der offiziellen ungarischen Regierung vertraten oder ihren Auftrag ausführ­ten. Parallel dazu können wir die militärischen Aktionen der ungarischen Regierung zur Bändigung der bis da noch nicht völlig entfalteten aufständischen Tätigkeit und zu deren 449

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