Savaria - A Vas Megyei Múzeumok értesítője 3. (Szombathely, 1965)

Gerhard Schrot: Die historische Stellung der Glebae Adscriptio des Kaisers Constantin vom Jahre 332 U.Z.

Und deshalb zeigt auch der weitere geschichtliche Ablauf, dass diese Möglichkeiten spä­testens im 3. Jh. im wesentlichen ausgeschöpft waren: die Krise, die das Reich unter den Severern und den Soldatenkaisern erfasste, legt dafür Zeugnis ab ; ein Beweis ist auch der Aufstand der Gordiane im Jahre 238 u. Z., die sich zwar vornehmlich auf Kolonen stützten, die jedoch scheitern mussten, da sie der Gesellschaft nichts Progressives mehr zu geben vermochten. Es musste sich also in der Folgezeit erweisen, ob die ausgebeuteten Klassen stark genug waren, die überlebte Sklaverei zu beseitigen, oder ob es den herrschenden Klassen gelingen würde, durch eine umfassende Restauration auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens den Bestand der Sklaverei erneut zu verlängern. Aus der Ge­schichte des Kolonats ergeben sich dazu einige wichtige Aspekte. Durch verschiedene Massnahmen und Gesetze wirtschaftlicher, politischer und administrativer Art begann Diokletian die Restauration. Er stützte sich dabei vor allem auf den ausgebauten mili­tärischen Machtapparat und auf die wirtschaftlich erstarkten Latifundienbesitzer, die zäh an der Sklaverei festhielten, um ihre ökonomischen Positionen zu behaupten, auch wenn sie die bestehende Produktionsweise durch einzelne juristische Verfügungen, wie z. B. durch die Schaffung des ökonomischen Anreizes im Kolonat, veränderten. Und Constantin setzte das begonnene Werk des Diokletian fort. Im Mittelpunkt steht dabei sein Dekret über die glebae adscirptio vom Jahre 332 u. Z. 38 : „.. .colonos, qui fugam meditantur, in servilem condicionem ferro ligari, ut officia ... merito servilis condemnatio­ns compellantur." Wenn hier erstmalig davon gesprochen wird, Kolonen schon bei Fluchtverdacht in Ketten zu schmieden und zum Sklaven zu degradieren, dann enthalten andere Verfügungen Constantins im Prinzip das Gleiche. Seinen Klassenstandpunkt er­kennen wir deutlich aus seiner Haltung gegenüber den Grossgrundbesitzern. Ein Edikt des Jahres 328 u. Z. 39 schreibt vor, die Grundeigentümer nicht zu ausserordentlichen Abgabeverpflichtungen heranzuziehen, damit sie ausschliesslich ihre bestehenden Verp­flichtungen gegenüber dem Staat (Steuern zahlen, Rekruten stellen usw.) erfüllen können. Es heisst dort: „Numquam. .. agricolae (d. i. eine euphemistische Bezeichnung des Lati­fundieneigentümers, G. S.) ad extraordinaria onera trahuntur. .. providentiae sit, oppor­tuno tempore his necessitatibus satisfacere". Hierher gehört auch die erbliche Bindung: der Münzarbeiter an ihre Kollegien, eine Verfügung Constantins vom Jahre 317 u. Z. 40 , das die Grundlage dafür geworden ist, in der Folgezeit alle Handwerker zu Zwangs­kollegien zu vereinigen und an ihre Gewerbe zu binden. Mit Massnahmen dieser Art, die unmittelbar in die Bereiche der Landwirtschaft und des Handwerks eingreifen, stellte sich Constantin eindeuting auf die Position der sklavenhaltenden Magnaten in den Haupt­zweigen der römischen Wirtschaft. Spätere Kaiser des 4. und 5. Jahrhunderts u.Z., u. a. Kaiser Theodosius um 390 u. Z., bedienten sich ähnlicher Formulierungen, um die glebae adscriptio der Kolonen erneut zu bekräftigen oder noch weiter zu verstärken. Theodosius erlässt die Weisung 41 : „Lex a mairoribus constituta, colonos quodam aeternitatis iure detineat, ita ut Ulis non liceat ex his locis quorum fructu relevantur, abscedere ... addito eo, ut possessionibus domino revocandi eius plena tribuatur auctoritas". Der Inhalt dieser Verfügung ist nicht neu; Theodosius beruft sich nach seiner eigenen Angabe auf das Dekret des Constantin vom Jahre 332, eben auf die lex a Maioribus constituta. Wir dürfen annehmen, dass alle diese Erlasse des 4. Jahrhunderts völlig den Interessen der privaten Latifundieneigentümer und des Staates entsprachen, da sie der Restauration der Wirtschaft in der Dominatsepoche dienten. Diese Feststellung betrifft nicht nur die Zeit des 4. Jh., sie ist ebenso gültig für das 5. und das beginnende 6. Jh. u. Z. Noch Justinian 38 Cod. Theod. 5, 17, 1. 39 Cod. Just. 11,48, (47), 1. 40 Cod. Theod. 10, 20, 1 = Cod. Just. 11, 8 (7), 1. 41 Cod. Just. 11, 50(49), 1. 92

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