Savaria - A Vas Megyei Múzeumok értesítője 3. (Szombathely, 1965)
Gerhard Schrot: Die historische Stellung der Glebae Adscriptio des Kaisers Constantin vom Jahre 332 U.Z.
verfügt in Jahre 531 u. Z. 42 : „adscriptitios. .. colonos dominos terrae maximis damnis afficere censemus" und einige Zeilen weiter: „remaneat adscriptitius et inhaereat terrae". Ich habe hier nur wenige Beispiele angeführt, aber die sehr zahlreichen juristischen Quellenbelege, die beweisen, wie lebendig die glebae adscriptio in der späten Kaiserzeit geblieben ist, um die alten Produktionsverhältnisse zu stabilisieren, finden wir besonders im 5. Buch des Cod. Theod. und im 11. Buch des Cod. Just. Den Verfügungen und Dekreten des Kaisers Constantin messe ich nun deshalb so grosse historische Bedeutung zu, weil sie erstmalig zum Ausdruck bringen, dass die progressive Entwicklungsphase des Kolonats abgeschlossen ist. Die kaiserlichen Verordnungen und Gesetze seit Constantin zeugen von einer Entwicklung, die nicht das Neue fördert und auch nicht mehr fördern kann, sondern mit der die Kolonatsverhältnisse de facto wieder in die Sklaverei einmünden. Erste Gedanken dieser Art wurden von sowjetischen Althistorikern schon 1951 und danach ausgesprochen. M. J. Sjusjumov 43 wendet sich dagegen, in der Erforschung des Niedergangs der Alten Welt und der Entstehung des Feudalismus den Hauptton nicht auf die Kolonatsverhältnisse zu legen, sie hätten keineswegs zur Bildung der Feudalgesellschaft geführt : zwischen dem römischen Kolonen und dem feudalen Leibeigenen habe im weströmischen Reich der freie fränkische Bauer gestanden, im Osten dagegen der yswpAoÇ der freien Dorfgemeinde. In gleicher Weise wird einmal von E. M. Schtajerman 44 bestätigt, die Keime der Leibeigenschaft, für die sie den Kolonat hält, hätten im 3. und 4. Jahrhundert das Weströmische Reich noch nicht in einen Feudalstaat verwandeln können, da die Produktionsverhältnisse der Sklavenhaltergesellschaft noch sehr lebensfähig gewesen seien. Und auch S. I. KOWALJOW 45 spricht aufgrund der Angaben in den Codices von einer Angleichung der Arbeitsbedingungen und der sozialen Lage der Kolonen an die der Sklaven. Wenn wir demnach den Kaiser Constantin nicht als den Markstein, als die grosse Persönlichkeit einer geschichtlichen Zeitenwende bezeichnen können, dann muss die sozial-ökonomische Struktur des Kolonats unter Constantin den Beweis liefern: Erstens: Es fällt auf, dass die Pachtverträge nur noch selten unter den Modalitäten der locatio — conductio erscheinen. Der Kolone, dessen Position in zunehmendem Masse verachtet wird, existiert meist nur noch als der Empfänger der Pachtbedingungen, als der (colonus) adscriptitius, der Grundeigentümer ist in jedem Falle der dominus, auf dessen alleiniges Verfügungsrecht die Pachtbedingungen zurückgehen. Zweitens: Es mehren sich diejenigen Bezeichnungen für den Kolonen, die dessen soziale Degradierung und damit das Anwachsen der klassenbedingten Gegensätze zum Ausdruck bringen. So finden sich jetzt häufig Formulierungen wie servus terrae (Cod. Just. 11, 51), glebis inhaerent (Cod. Just. 11, 47 (46), 15), inserviant terris (Cod. Just. 11, 52 (51), Iff), u. a. Die untergeordnete Stellung der Kolonen wird damit juristich eindeutig fixiert. Drittens: Die verschärfte Ausbeutung der Kolonen seit Constantin ist bedingt durch eine neue Steuerpolitik des Staates: der Grundeigentümer erhält eine Steuerauflage, die ihn dazu zwingt, den bisherigen ökonomischen Anreiz wieder fallen zu lassen und ihn durch einen erhöhten Arbeitszwang zu ersetzen, um aus dem Mehrprodukt die Steuern zu zahlen: die iugatio, die Grundsteuer (Cod. Theod. 11, 7, 11; 8, 11, 1; Cod. Just. 1, 48, 1) und ebenso die capitatio, die Kopfsteuer (Cod. Theod. 7, 4, 8; 11, 20, 6; 13, 10, 2; Cod. Just. 10, 16, (15), 1 ; 11, 49 (48), 1 ; Amm. Marc. 17, 3, 2; Salvian de gub. 5,42 u. a.) 4a Cod. Just. 11,47(46), 23. 43 M. J. Sjusjumow, Nochmals die Rechtsquellen des Kolonats (russ.), VDI 4/1951, S. 84. 44 E. M. Schtajerman, Zur Frage der Bauerschaft in den westlichen Provinzen. .. (russ.), VDI 2/1952, S. 118 f. 45 S. I. Kowaljow, Zur Frage des Charakters des sozialen Umschwungs im 3 — 5. Jh. im westlichen Römischen Reich (russ.), VDI 3/1954, S. 42. 93