Szilágyi Miklós (szerk.): A Szekszárdi Béri Balogh Ádám Múzeum Évkönyve 8-9. (Szekszárd, 1979)

Tanulmányok - Solymos Ede: A tolna halászcéh

auch am Zunftes Jahr Tag, und Vier Qvatembers Zeiten zu erscheinen, das gewöhn­liche Aufleeg Geld zu erlegen, oder solcher zu rechter Zeit einzuschicken verbunden seye, jene aber, so das Aufleeg Geld viert jährig zu eintrichten unterliessen sollen zur Erlegung des Duppli angehalten werden. VIII.s Weile es sich oft ergibt, dass sich auch die Frötter und Stöhrer auf den Donau Fluss einmengen, und dadurch diesen Fisser Zunft der Ordnung nach sehr nachtheilig sind; dieses ist auf keine weise zugestatten erlaubet; doch solle die Frey­heit und Praerogativ deren Edl Leuthen unvelezt bleiben. IX.s Zumahlen ein wohl regulierte Zunft fordericht die Forcht Gottes,, und die Liebe des Nächstens rürnlich machet, mithin werden sich alle mit Glieder einer Guten Ordnung, und eines ehrsamen, wie auch ohntadelhaftes Lebens Wandls bestens best­reben, die Einigkeit aufrecht erhalten, die altern denen jüngeren mit guten Beyziel vorleichten, diesen hingegen für jene aide gebührende Achtung haben, auch die Knech­te, der Zunft, und ihren Meistern allen Gehorsam leisten, die Handwerks Geschahten mit Hindansetzung aller Zwistigkeiten nüchtern, und friedlich verhanlen mit einem Wort, alle Excessen, Zankereyen, und der Ehrbarkeit, dann deinen sitten wiedersre­bende Argernüssen vermeiden ; Einfolglich damit die Übertrettungen nicht ohnbestraf t verbleiben, wird dieser Zunft jenes, was die gute Ordmungs Haltung, und die das Handwerk allein angehende Sachen beträft, zu versandten gestattet, doch mit dem mit dem Beding dass die Strafe nach Maas der Übertrettung Ein, Zwey, Drey, oder höch­stens Vier Gulden nich übersteige; auch denen Farthayen an ihre Behörde die Sache weiters anzubringen frey bleibe; Über dieses da jemand seine Stritt Sache mit Über­gehung seiner ersteren Instanz gleich anfänglich bey seiner ersteren Instanz gleich an­fänglich bey seiner rechtmässigen Obrigkeit anfängig machte, solle die Zunft nicht be­fugt seyn ein solches zu Straffen: Wann aber jemand eines grösseren Lasters beschul­diget wurde (Dessen Erkenn=und Beurtheilung die activität der Zunft überschreitete, so wird der Zech Meister solches alssobald der Grund Herschaft anzudeuten schuldig seye: Und gleich wie alle Taxen, alsso kommen auch alle straf gelder in Laad zu erle­gen. X.tens Es ist billig dass eine jede Zunft bey ihren Profession, und Hand Arbeit ohne in eines andern seine einzugreifen, verbleibe mithin ist ernstlich zu vermeiden; damit sich einer in des andern seiine Profession nicht einmische, weniger sich unter­einander straffen, sondern, da einer von andern ausser seiner Profession beleidiget wurde, wird der Beleidigte der Beleidiger bey seiner Vorsteher anklagen; Übrigens wird frey bleiben die Sache an die Obrigkeit zu bringen ; Wenn alber ein Handwerk mit dem anderen Streitigkeiten hegete, sollen solche der rechtmässigen Obrigkeit vorget­ragen werden. XI. sten Es ist auch billig, dass nicht ein jeder eine aus der Fremde kommende Zunft nach seine Gestatten, und Willkür (ausser er seye von ihnen ordentlich verschrie­ben worden) ohne Vorwissen des Zech Meisters aufnehmen möge, sonder der Zech Meister solle einen solchen frenden Zunft jenem Meister, der eines solchen am bedürf­tigsten ist, anweisen. Xll.sten Zumahlen die gute Einverständnüss deren Meistern nicht mehreres geströret werden kann, als wenn einer des andern seiine Kundschaften, oder jene so Fisch bestellen, abwendig machet, und an sich ziehet, oder was noch schädlicher ist, wenn einer des andern Knechte, oder Haus Gesind abwendet, und zu sich locket, um also diesen Übel vorzubeugen, wird ein Meister mit Zwey, ein Zunft aber mit ein Gul­den so oft es geschiehet zu bestraffen kenne. XHI.tens Gleich wie die Landes Gesätze die Limitation deren Feilschaften allei­nig denen Comitats Magistraten verstatten, also wird sich auch diese Zunft gedachter Comitats Limitation ganzlich zu unterziehen haben. XlV.tes Wenn ein Meister oder Knecht von dieser Zunft durch Krankheit in Armuth geriethe, und nicht im Stand wäre sich Hilfe Mittel zu verschaffen, so ist es billig, dass solchen aus der Laad ein Beyhidf im Geld abgereichet werde; da aber ein solcher wiederum zur Genesung gelangete, und sein Stand sich verbesserte, solle er schuldig seyn, das von der Laad ihnen vorgestreckte Geld, zu ersetzen, wann aber ein solcher schwerer erkränkete, damit er nicht ohne geistlichen Trost dahin, sterbe, wird 162

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