Szilágyi Miklós (szerk.): A Szekszárdi Béri Balogh Ádám Múzeum Évkönyve 8-9. (Szekszárd, 1979)
Tanulmányok - Solymos Ede: A tolna halászcéh
Meister oder Zunft seine eigene Sach ausser der gewöhnlichen Zusammenkünfte Zeit, vor den Handwerk vorzubringen willens wäre, ist er gehalten solches dem Zech, Meister vorzutragen, und für solche Zusammenberufung der Zunft ein Meister Fünf und Achtzig denari, ein Knecht aber Zwey und Vierzig denari zu erlegen. IH.tens Die Wahl des Zech Meisters wird am Jahr Tag der Zunft geschehen also, dass der würkliche Zech Mester nach wollgestreckter Zeit seines Amtes vorher die gebührende Rechnung über den Einfang, und Ausgab der Gelder legen solle, sonach wird dieser nebst anderen Zweyen Candidat, und jener zum Zech Meister erwählet werden, der die Meisten Stimmen überkommet, diesen so nach sollen die Schlüsseln der Laad übergeben werden; all-dieses aber muss im Beyseyn des von der Grund Herschaft benannten Comissarii besehenen; und gleich wie ohne dessen Gegenwart die Zunft ohnehin nicht zusammen zu kommen vermag; also wird dem Zech Meister obliegen, alle junge, und alte Meister ohne Ausnahm zu einer jeden Zusammenkunft zu berufen, anbeywerden sowohl bey der Wahlzeit des Zechmeisters, als alle Qvatember diese Articuln zu jedermans Wissenschaft verlesen werden ; und da derselben Verlesung jemand ausser obbenannter Zeit anverlangete, ist ihnen dieses gegen Erlegung Fünf und Zwanzig Denari einst abzuschlegen. IV.s Da ein Jung bey dieser Zunft für einem Lehr Jung aufgenommen zu werden begehret, so wird derselbe erstens über seine ehrliche Gebührt ein Glaubwürdiges Attestat vorzeiget, sodann nicht mehr als Zwey Gulden Ausdings Geld, nach Verschlossung Drey Lehr Jahren aber, wann er zum Zunft freygesprochen wird, abermahlen Zwey Gulden mit Inbegrift des Lehr=Brief=Schreib Geldes zur Laad erlegen, Dan Meyster aber obliegen ein solches Lehrjung nicht zu seiner Hauissarbeit, sondern zu Erlehrnung des Handwerks anzuhalten, mit ihm nicht zu hart zuverfahren, ja viel mehr wie es einem Hauss Vatter zustehet, ein solchen in Erlehrnung des Handwerks fleissig zu unterrichten: Wenn aber ein Meister vor Vollstreckung, der Lehr Jahren seines Lehr Jungs mit Todt abginge, wird es dem Urtheil der Zunft überlassen, ob ein solcher Lehr jung ferneres bey der hinterlassenen Wittib belassen, oder einem anderem Meister übergeben werden solle. Ein Ausgelehmt, und zum Knecht allschon frey gesprochener Lehrjung aber solle, um sich indem Handwerk besser zu üben, durch drey Jahre wandern. V. e s Wann ein Knecht Meister zu werden willens ist, als dann muss er erstens Ein Gulden Anmeldungs Geld erlegen, so nach vor der ganzen Zunft über seine ehrliche Gebührt, und vollgestreckte Lehr Jahren ein schriftliches Zeugnis aufweisen, welchem sonach zum Wissenschaft seiner Schuldigkeiten diese Articun ohne Abnahm einer Tax vorzulegen, und derselbe sodann um die Erhaltung seiner Ansiedlung an die Grundherschaft anzuweisen ist: da er nun dessen versicheret: wie auch von der Zunft hierzu Tauglich zu seye erkennet wird, solle er für einem Meister erkläret, und dem Grund Herschaft Ansiedlungs halber vorgestellet werden; als dan hat ein solcher neuer Meister die Tax des Meister Rachts zu Fünfzehne Gulden, auf zwo Zeitfrist, die helfte nemiieh gleich, die andere helfte aber nach Verfliessun eines Jahres in die Laad abzugeben; und wird ein solcher neuer Meister gleicht denen übrigen befugt seyn Knechte und Lehr Junge anzudingen und zu halten. Übrigens wird aller Missbrauch im Essen und Trinken bey dieser Zunft ernstlich verbotten, mithin solle Sie derbey neue Meister mit Gebung des Meisterwahls auf keiner weise, unter was einer für einen Vorwand bescheren. Vl.ns Ein Meisters Sohn, oder jener, der eine Meisters Tochter oder Vittib eheliget, und Meister zu werden verlanget, ist ebenfals allobangeführte Bedüngnisse zu erfüllen schuldig, also dass ein solcher sowohl die Lehr zu vollstrecken, als die Wanderschaft zu vollziehen gehalten seye, auch diese Schuldigkeiten mit Geld zu versetzen nicht vermöge, die Meisten Tax allein ausgenommen davon ein solcher nur die helfte zu erlegen hat. VII ns Es wird dieser Zunft frey stehen auch auch einige Land Meistern von der nächsten Gegend jedoch einzelweis, und nicht unter der Nahmen einer Filial Zech, oder anderen Vorwand in diese Laad gegen Erlegung der halben Meister Gebühr einzuverleiben, solche Meister werden eben, (wenn nicht die Entlegenheit ihres Wohn Orts, oder anderweite hindernüsse, so von der Zunft zu erwiesen ist, entgegen stungen) bey der heiligen Frohleichnahms Christi Procession unter dem Zunft Fahn, wie 11 Balogh Ádám Múzeum évkönyve 161