Nyakas Miklós: A hajdúvárosok országgyűlési képviseleti jogának elnyerése 1790-1791 / Hajdúsági Közlemények 17. (Hajdúböszörmény, 1992)

Tartalom

Die Erhaltung des parlamentarischen Vertretungsrechts der Haiduckenstädte Als der Fürst von Siebenbürgen István Bocskai durch seinen Freibrief vom 12. Dezember 1605 in Korpona 9245 Haiduckenkrieger mit Grund und adligem Freiheitsrecht ausstattete, wurden ihre Vertreter theoretisch auch zum Parlament eingeladen. Obwohl einige Städte im Jahre 1620 zum von Gábor Bethlen in Besztercebánya einberufenen Parlament eingeladen waren und zwar die Abgeordneten der sieben Haiduckenstädte am Parlament von Szécsény 1705 während des Freiheitskampfes von Rákóczi teilnahmen, gestaltete sich die Lage ungüns­tig­1702 bedrohte eine wahre Gefahr den damals schon existierenden Haiduckenkreis, als seine Städte für die Besteuerung zusammengeschrieben wurden. Daß sie nicht das Schicksal der kleinen Haiduckenstädte von Bihar erlitten, hatte viele Gründe, über die sich auszubre­iten, habe ich zu dieser Stelle keine Möglichkeit. Offensichdich war auch das ein Grund dafür, daß sie sich schon im 18. Jahrhundert in den Diäten durch Beobachtern vertraten. Darin waren besonders die drei Hauptkapitäne Csanády tätig, einerseits wegen der Besteuerung, andererseits wegen des sich immer wieder erneuern­den Rechtsanspruchs des Komitats Szabolcs. In der gesellschaftlichen Struktur der Haiduk­kenstädte erfolgten grundlegende Veränderungen, die auch bedeutende gesellschaftliche Spannung mitbrachten und dadurch wurde die Erhaltung des parlamentarischen Vertre­tungsrechts noch dringender. Dazu bot sich eine Gelegenheit am Ende des 18. Jahrhunderts - zur Zeit des Parlaments von 1790-91 -, natürlich nicht infolge der wirklichen Kraft der Haiduckenstädte, sondern die Auffallung der Adeligen ausnützend, die nach dem Tod vom Josef dem Zweiten erfolgte. Den ungarischen ständischen Bestrebungen schlössen sich nämlich nicht nur die Adeligen sondern auch die breiten Massen der Haiducken, Jazygen und Kumanen an. Die letzten strebten sich nach der vollständigen Rechtsstellung und der Zurückerwerbung ihrer ehemalig existenten oder vermeindichen Vorrechte und feierlich versprachen, für die ständische und nationale Angelegenheit bis zum Äussersten einzutreten. Die Bestrebungen der Haiduckenstädte wurden auch vom Komitat Szabolcs ünterstüzt und die Kleinadel des Komitats war in ihrer Geschichte zum ersten Mal und vielleicht zuletzt von den Haiduckenstädten willig als Partner zu behandeln. Das Auftreten der Haiduckenstädte war nämlich nicht nur gegen den Wiener Hof sondern auch gegen das Bauernvolk. Die Haiduckenstädte richteten im April 1790 an Leopold den Zweiten eine Ansuchung, daß er die Haiduckenstädte in ihre alte Rechte wiedereinsetzen und die Hoheit der Hofkam­mer aufheben soll. Daraufbekamen sie keine richtige Antwort, aber im Sinne des Erlasses des Königs am 29-sten April 1790 durch die Hofkanzlei durften sie im Parlament erscheinen. Ihr Rechtsstand war aber ganz unsicher. Die Abgeordneten im Parlament sollten nach ihrem Eid in allem im Interesse der adligen Städte tun, sich an die ihnen in die Hände zugebenden Anweisung halten und durften keinen Fremden mit einem Amt der adligen Städte bekleiden. Nun lassen wir uns sehen, mit was für einer Anweisung die Abgeordneten der Haiducken­städte im nach Budapest einberufenen Parlament ankamenl Die Anweisung für den Haupt­kapitän János Jablonczay Petes und den Obernotar Mihály Nánási Oláh wurde in der Generalversammlung am 17-ten Mai 1790 in Szoboszló verfasst. Dem entsprechend sollen sie erreichen, dass sie in der Diät mit vollem Recht und Votum teilnehmen können. Im Interesse dessen sollen sie schon vor dem Beginn des Parlaments in Buda sein und von dem kleinsten bis zum grössten die Abgeordneten des Komitats und der freien königlichen Städte aufsuchen. Zur Verstärkung ihrer Argumentierung sollen sie die Freibriefe der Haiducken mitnehmen und daraus den Umständen gemäss eine ihre Wünsche unterstützende Arbeit mit allen nötigen Beweisen verfassen. Der Ursprung der Freiheit der Haiducken und die Unrechtmäs­sigkeit der Besteuerung sollen klargestellt werden. Es soll gegen die Unterworfenheit der 97

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