Bencsik János szerk.: Hajdúsági Múzeum Évkönyve 2. (Hajdúböszörmény, 1975)

Die Wechselwirkung der lokalen politischen Obrigkeit und das Virilismus in den Haiduckenstädten nach der Revolution von 1843

János Veliky DIE WECHSELWIRKUNG DER LOKALEN POLITISCHEN OBRIGKEIT UND DES VIRILISMUS IN DEN HAIDUCKENSTÄDTEN NACH DER BÜRGERLICHEN REVOLUTION VON 1848 In der Entwicklung der politischen Obrigkeit hat die Veränderung des Verhält­nisses zwischen der wirtschaftlichen und politischen Macht die entscheidende Be­deutung. Die Bedingungen zur Gestaltung der politischen Obrigkeit im bürgerlichen Sinne werden von der bürgerlichen Revolution zustande gebracht, indem die feudale Einheit der wirtschaftlichen und politischen Macht aufgehoben wird. Die Anrechte an Privatbesitz und öffentliche Macht bildeten nämlich auf dem Gut des Feudal­herren eine untrennbare Einheit, beide waren ja Folgen einer einheitlichen Macht, sie sind als erworbenes Privatrecht aufzufassen und waren letzten Endes ans Gut gebunden. Im Feudalismus haben sich so die wirtschaftlichen und rechtlichen Kate­gorien inhaltlich untrennbar verschlungen. Die Wirtschaft hat — nach Hegel — die Höhe des Für — Sich — Seins noch nicht erreicht. Als Ergebnis der bürgerlichen Revolution entwickelte sich eine „Arbeitsteilung" zwischen den Leitern der wirt­schaftlichen und politischen Sphären, zur Durchführung der staatlichen, politischen und administrativen Aufgaben gestaltete sich die moderne politische Obrigkeit. Die Entwicklung der ungarischen politischen Obrigkeit ist den anderen osteuro­päischen Ländern ähnlich abgelaufen. Wegen der Schwachheit des Bürgertums ist die Wirtschaft auch nach der bürgerlichen Revolution unter der Bevormundung der Po­litik geblieben, das politische Leben wurde auch für weiter von der gewesenen feu­dalen herrschenden Klasse, vom Adel geleitet. Die in den 80er Jahren des 19. Jahr­hunderts anfängende und sich gegen die Jahrhundertwende entfaltende ungarische industrielle Revolution hat die Kluft zwischen der wirtschaftlichen und politischen Macht geklärt, die Trennung dieser zwei Faktoren war aber in Ungarn, Westeuropa gegenüber, nicht vollständig. Auch nach der bürgerlichen Revolution blieb das Ver­mögen in den Händen der feudalen herrschenden Klasse wesetlich gross, das haupt­sächlich einen landwirtschaftlichen Charakter hatte. Demgegenüber konzentrierte sich das industrielle Vermögen, besonders nach der industriellen Revolution, vorwiegend in den Händen der Grossbürger. Sowohl die bürgerliche Revolution von 1848—49, als auch die industrielle Revolution endete in mehreren Fragen mit einem Kompromiss des Bürgertums und des Adels, der bürgerlichen und monarchischen Staatsstruktur, so hatte der ungarische Adel auch trotz der Veränderungen in der Struktur des natio­nalen Vermögens Möglichkeit, seine Rolle im politischen Leben auch weiter zu halten. Der private Mensch kann in der bürgerlichen Gesellschaft durch das Abord­nungssystem auf das öffentliche Leben, auf die Politik wirken. Die Voraussetzungen zur Teilnahme im Abordnungssystem sind die Bildung und das Vermögen. Die Teil­nahme wird also durch das Vermögen bestimmt, da die Bildung und der Wohlstand im allgemeinen einander bedingen. Der durch das Besitztum gegebene gesellschaft­liche Stand wird daher Voraussetzung zum Üben der politischen Funktionen, zur Teilnahme im Abordnungssystem. Das Wesen des bürgerlichen Abordnungssystems wurde am Anfang des 19. Jahrhunderts von liberalen Denkern, in erster Linie von J. Bentham dargelegt. Das Bill of Rights von 1776 im Staat Virginia schliesst die Auseinandersetzung über die politische Meinungsäusserung der in Gemeinschaften vereinigten Privat­menschen mit einem von unserem Standpunkt aus wichtigen Gedanken : „.. .no taxation without representation." (ohne Abordnung keine Steuerung). Dieser Grund­satz bekleidet die Bürger mit gesetzgebenden Rechten dort, wo sich die Gesetze in ihre private Sphäre, ins Steuerungssystem einmischen. Dieser Grundsatz, der in den bürgerlichen Staaten allgemein wurde, sicherte natürlich für das bürgerliche Ver­mögen eine entsprechende Abordnung in der Formung des Steuerungssystems. Unser gedanklicher Abstecher über das Verhältnis der bürgerlichen politischen Abordnung und der Steuerung kann zum Verständnis des XLII. Gesetzartikels vom Jahre 1870, des Gesetzes über den Virilismus näher bringen. Das klassische bürger­liche verfassungsrechtliche Prinzip, nach dem nur die im öffentlichen Leben teil­nehmen dürfen, die auch im privaten Leben dem Kriterium des gebildeten und wohl­habenden Menschen entsprechen, ist nämlich auch in den Grundsätzen des unga­130

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