Bencsik János szerk.: Hajdúsági Múzeum Évkönyve 2. (Hajdúböszörmény, 1975)

Die Wechselwirkung der lokalen politischen Obrigkeit und das Virilismus in den Haiduckenstädten nach der Revolution von 1843

Tischen Gesetzartikels zu finden. Die Kriterien der Abordnung haben auch im Gesetz über den Virilismus bildungs- und vermögensmässigen Charakter. Aber solange im westlichen Beispiel unter dem Kriterium der Abordnung zweifellos das bürgerliche Vermögen zu verstehen ist, bildet in der ungarischen Parallele lieber nicht-bürger­liches Vermögen, das Vermögen der gewesenen feudalen herrschenden Klasse den Grund der bürgerlichen Abordnung. Der Virilismus hat auf den mittleren Stufen der Verwaltung, in den Komitaten die bestehenden politischen Machtverhältnisse konserviert, die bürgerliche Umwand­lung des Abordnungssystems erschwert und verzögert. Im lokalen politischen Leben blieb neben dem vordringenden bürgerlichen Element das Verhältnis der Grund­besitzer entscheidend. 1885 wsren im Komitat Bács-Bodrog nach virilischem Recht 215 Grundbesitzer, 16 Geistliche, 7 Pächter und 42 Mann mit bürgerlichem Beruf im Munizipialkomitee des Komitates. Hier war das Abordnungsverhältnis des Grund­besitzes mit meist feudaler Vergangenheit 82%. Im Komitat Sopron war dieses Ver­hältnis ein wenig günstiger: 1885 70%, 1894 64%. Um die Jahrhundertwende (1899) übersteigt noch das Abordnungsverhältnis des Grundbesitzes im Komitat Vas das 50%: im Munizipialkomitee sassen 117 Grundbesitzer, 34 Geistliche, 14 Pächter, 62 Kaufleute und Handwerker — darunter 20 Hausbesitzer — und 32 Rechtsanwälte, Ärzte und Chirurgen als virilische Mitglieder. Gegen 1905 hat sich die Zahl der Kauf­leute und Handwerker im Komitat Sopron beinahe verdoppelt, im Komitat Vas aber nicht verändert. Diese Angaben zeigen die Erhöhung des Verhältnisses vom bürger­lichen Element, trotzdem blieb die wichtigste virilische Schicht die Gruppe der Grund­besitzer, man muss nur auf den anderen Teil des Landes, auf das Komitat Heves hinweisen. 1910 geben hier 58% der Virilisten Grundbesitzer und bloss 8% Handwer­ker und Kaufleute. Die nicht auf allen Stufen und nicht in demselben Tempo vorangegangene Trennung der wirtschaftlichen und politischen Macht führte zur Form der politischen Abordnung, die Virilismus genannt wurde, die nur durch schwere Kompromisse die wiederholte Vereinigung des bürgerlichen öffentlichen und privaten Menschen in „Citoyen" mit Wahlrecht sicherte, die die Leitung des lokalen politischen Lebens in den grossen Industiestädten in die Hände der Grossbourgeoisie, in den hauptsächlich agrarmässigen ländlichen Gesellschaften dagegen in dieselben der Grossgrundbesitzer, beziehungsweise der früheren führenden Schicht gelegt hat. Aus diesem Kompromiss folgt die interessante Doppelheit des Virilismus und der darauf ruhenden lokalen politischen Obrigkeit. 9* 131

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