A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1986 (Debrecen, 1987)
Történelem - Kahler, Frigyes: Das Pizetum-Recht
Wir meinen, die Frage sei berechtigt, deshalb haben wir geprüft, was die Praxis in der Frage der Bestätigung dieses Rechtes in jenem Fall, wenn die Personen der Erzbischöfe wechselten, war. Hineinblickend ins Archiv von Knauz und von Fejér sind wir zur Überzeugung gekommen, dass es keine solche Praxis gegeben hat, die im Fall des Wechsels des Erzbischofs das Pisetum-Recht regelmässig bestätigt. Es ist merkwürdig, dass die doppelte Kontrolle selbst auf dem Gebiet des Geldwechsels nicht zur Geltung gekommen ist. So verbietet Béla der Vierte in der vor dem 15. Oktober 1244 datierten Urkunde — die Privilegien von Pest schriftlich niederlegend —, dass sich der Beauftragte des Schatzmeisters mit den Münzprägern in der Stadt aufhalten solle. Statt dessen hat sich ein beeideter Mann der Stadt ihnen mit dem Auftrag angeschlossen, den Geldwechsel zu kontrollieren 43 . Später — wie wir sehen werden — kommt auch dieses Recht dem Pisetarier zu. Nicht viele Dokumente der Verwirklichung der doppelten Kontrolle sind für uns unter der Regierung Adalbert des Vierten aufbewahrt worden, es ist aber eine Tatsache, dass der Beauftragte des Erzbischofs in der fernen Kammer von puckruch erscheint. Das zeigt sich gleichfalls aus einer vom 16. Dezember 1256 datierten Urkunde. 44 Der König selbst bezeugt nämlich vom Meister Benedikt, der der Domherr von Zagreb und Erzdechant von Gerche gewesen ist, dass er in der vorliegenden Kammer nicht als Delegierten des Bischofs von Zagreb, sondern als der Beauftragte des Banus Stephan verweilt. Nachdem die Urkunde das Ziel hat, dass die Kirche von Gran aus der Anwesenheit von Benedikt keinen Nachteil haben solle — und der Bischof von Zagreb keinen Rechtanspruch erhebe — irren wir uns kaum, wenn wir den Meister Benedikt im Münzhaus des Banus, als einen Beweis für die Funktion der doppelten Kontrolle betrachten. Jene Tatsache aber, dass der Erzbischof von Gran im Münzhaus des Banus Rechte ausübt und daraus noch ein Einkommen geniesst 45 , macht unbestreitbar, dass die Prägungen des Banus ungarische Münzen sind, die sich in die Administration des ungarischen Münzschiagens organisch einfügen. Wir meinen mit den Gesagten bewiesen zu haben, dass das Pisetum-Recht des Erzbistums von Gran •— mit anderen Worten die doppelte Kontrolle des ungarischen Münzschlagens — nicht von Stephan dem Heiligen, sondern von Adalbert dem Vierten stammt. Die Zeit der Entstehung ist zwischen 1239 und 1256 zu suchen. Wir irren uns kaum mit der Annahme dass die tatsachliche Praxis des Pisetum-Rechtes erst nach dem Mongolensturm, mit der Neuorganisation des ungarischen Staatlebens gleichzeitig verwirklicht worden ist. Der Grund seines Zustandebringens ist aber in den Übergriffen, die mit dem System der Kammerpacht verbunden sind, und im Streit im Zusammenhang damit zu finden. Das Pisetum-Recht hat zu Beginn Kontrolle der Kammerpächter versichert — und ist gleichzeitig mit der Aufbewahrung der Prägewerke zur Vorbeugung der aus den Münzhäusern ausgehenden Fälle der Münzfälschung anwendbar gewesen. In der Wirklichkeit hat Károly Róbert (1307—1342) die im Pisetum-Recht verborgene kolossale Möglichkeit erkannt und hat das zur Verwirklichung seiner Währungsreform ausgenutzt. 43 Fejér: ТУ. l.p. 326—329. Endlicher: p. 469. Gárdonyi Albert: Budapest történetének okleveles • emlékei. (Bp., 1936.) I. 44 Fejér: IV. 2. p. 370—373. Knauz: I. p. 438—439. Nr. 572—573. 45 Knauz: I. p. 596—597. Nr. 768. 189