A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1986 (Debrecen, 1987)
Történelem - Kahler, Frigyes: Das Pizetum-Recht
Die Beschwerden im Zusammenhang mit den Kammerpachten, mit den Übergriffen der jüdischen und ismaelitischen Kammerspächter meldeten sich im Jahre 1221. Diese erschienen im Jahre 1222 in der Goldenen Bulle 24. §: „Quod ismaelitaeet iudaei non teneant officiolatus. Comites camerarii monetarum salinarii et tributarii, nobiles regni nostri sint. 1. /. Ismaelitae et iudeei fieri non possint." 29 Wie wir sehen ; Während auch in diesen Jahren der Erzbischof von Gran den Zehnten des münzschlagenden Einkommens bekommen hat, finden wir nirgends eine Erwähnung darüber, warum der kontrollierende Funktionär des Erzbischofs gegen die Versuche zum Übergriff der Kammerpächter nicht auftritt, beziehungsweise wie war in ihrer Gegenwart die Unzahl der Übergriffe möglich war, die die Gesetzgebung dazu gezwungen hat, gegen die Kammerpächter eine Rechtsnorm zu bringen. Es wäre wieter naheliegend — wenn in dieser Zeit der Erzbischof einen kontrollierenden Funktionär in den Kammern gehabt hätte — dem Beauftragtten des Erzbischofs eine Anweisung zu geben, um die Übergriffe zu verhindern oder wenigstens eine präzise Meldung darüber abzustatten, oder wenn der Beauftragte selbst auch in den Übergriffen schulding wäre, ihn auch zur Verantwortung zu ziehen. Eine solche Regel zeigt sich aber weder in dem geschriebenen Recht noch in den bisher entdeckten urkundlichen Quellen. Nach der Goldenen Bulle bricht Andreas der Zweite nicht mit den jüdischen und ismaelitischen Kammergespanen ganz im Gegenteil, „es dringen in den Jahren zwischen 1222 und 1234 seitens des Kleinadels und des Klerus die lautesten Beschwerden gegen die jüdischen und ismaelitischen Kammergespanen des Königs vor." 30 Andreas der Zweite gibt aber — in erster Linie im Interesse der Sicherung seines eigenen Einkommens, noch vor dem Jahre 1232 dem ismaelitischen Kammergespan Simeon und im Jahre 1232 dem jüdischen Kammergespan Teka eine Ernennung 31 , — womut er gegen den Protest des Papstes Honorius des Zweiten vom Jahre 1225 und des Papstes Gregorius des Neunten vom Jahre 1231 32 trotzte was letzten Endes zum durch den Erzbischof Robert proklamierten Interdictum Geführt hat. 33 Die Frage ergibt sich von selbst, ob das wiederholte päpstliche Intervenieren und die schwere Waffe des Anathems notwendig gewesen wären, und ob es nicht eine viel einfachere Weise für die Behebung der in den Münzhäusern erfahrenen Übergriffe gegeben, hätte wenn eine doppelte Kontrolle existiert hätte. Wir sehen gerade im Fehlen der doppelten Kontrolle einen Grund dafür, dass die Kammergespanen hemmungslos — allein vom König abhängig — ihre Tätigkeit haben entfalten können, deren Folge bei der Erneuerung der Goldenen Bulle im Jahre 1231 34 und bei dem sogenannten Abkommen von Bereg zur Geltung gekommen ist. 35 Nach der Prüfung der Urkunden und der Gesetztexte müssen wir das numismatische Material daraufhin überblicken, was hinsichtlich des Kontrollmechanismus beim Münzschlagen festzustellen ist. Auf den Münzen der ersten Könige — Stephan des Heiligen. Peters, Samuels Aba — finden wir kein Merkzeichen, das auf die Kontrolle des Münzschiagens hinweist. Auf den Geprägen András des Ersten (1047—1060) erscheinen sie — und dauern bis András dem Zweiten —, diese auch noch heute geheimnisvollen kontrollierenden Merkzeichen, die 29 Szentpétery, Imre: Az Árpád-házi királyok okleveleinek kritikai jegyzéke. Bp., I— II. p. 1—3. (Weiter Szentpétery) und Knauz: I. p. 232—236. Nr. 30 Hóman: MP. p. 465. 31 Knauz: I. p. 281—283. Nr. 327. und Fejér: III. 2. p. 271. 32. Fejér: III. p. 4. und Fejér: III. 2. p. 241. 33 Knauz: I. p. 281—283. Nr. 327. 34 Knauz: I. p. 281—283. Nr. 327. und p. 255—261. Szentpétery: p. 473. — Rerum Hungaricarum Monumenta Arpadiana. Sangalli, 1849. 428—433. (Weiter Endlicher). 35 Fejér: HI. 2. p. 319—326. Endlicher: p. 436—442. Szentpétery: 500. 186